Millionenkredit
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Von einem Millionenkredit wird nach deutschem Recht gesprochen, wenn einem Kreditnehmer ein Kredit in Höhe von mindestens 1,5 Millionen Euro gewährt wurde.
Ein solcher Kredit ist wie bei Großkrediten üblich, durch die Kreditinstitute der Bundesbank anzuzeigen. Dies erfolgt zwingend nach § 14 KWG (Kreditwesengesetz) vierteljährlich. Die Banken erhalten von der Bundesbank im Rahmen der so genannten Evidenzstatistik die Information, in welcher Höhe der Kreditnehmer insgesamt bei allen Banken in Deutschland verschuldet ist. Dies soll die Kreditgeber schützen. Gleichzeitig wertet die Bundesbank diese Informationen auch für eigene Zwecke aus.