Bundesrat (Deutsches Reich)
Der Bundesrat im Deutschen Reich (1871-1918) war, wie bereits im Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich oberste Reichsorgan. Der Bundesrat war kein Parlament, sondern der Souverän des Reichs. Mit 14 Stimmen seiner Mitglieder konnte er jede Änderung der Reichsverfassung ablehnen. Die Stimmen der Länder im Bundesrat verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder (entsprechend der alten Stimmverteilung des Deutschen Bundes).
Nach diesem Schlüssel erhielt:
Bundesstaat (Dt. Reich) | Bemerkungen | Anzahl der Stimmen |
---|---|---|
Preußen | (nach Übernahme der 1866 annektierten Staaten) | 17 |
Bayern | 6 | |
Sachsen | 4 | |
Württemberg | 4 | |
Baden | 3 | |
Hessen | 3 | |
Elsass-Lothringen | gehörte seit 1911 dem Reich an | 3 |
Mecklenburg-Schwerin | 2 | |
Braunschweig | 2 | |
17 weitere Kleinstaaten | mit jeweils 1 Stimme | 17 |
Gesamt | 58 (ab 1911: 61) |
Die einzelnen Länder stimmten nach Anweisung ihrer Regierungen. Den Vorsitz des Bundesrates hatte der Reichskanzler inne.
Alle im Deutschen Reich beschlossenen Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrates. Darüber hinaus musste der Bundesrat bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, wie beispielsweise der Auflösung des Reichstages und Kriegserklärungen. Der Bundesrat entschied über die Reichsexekution; darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Entscheidung von Streits zwischen den Gliedstaaten sowie eines Verfassungstreites in einem Gleidstaat zu. In der Wirklichkeit wurde der Bundesrat trotz seiner Kompetenzen durch die anderen Reichsorgane (Kaiser, Kanzler und Reichstag) in den Hintergrund gedrängt.