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Filmzensur

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Unter Filmzensur versteht man die behördliche Kontrolle eines Staates über Form und Inhalte von Filmen sowie ihre Verbreitung.

Filmzensur in der Weimarer Republik

In der Weimarer Republik wurde die gesetzliche Grundlage zur Filmzensur mit dem Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 geschaffen. Verantwortlich für die Durchführung waren Filmprüfstellen in Berlin und München. Gegenstand der Prüfung waren alle Filme, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Deutschland öffentlich aufgeführt werden sollten, d. h. auch ausländische Filme und Filme, die bereits vor 1920 fertiggestellt bzw. aufgeführt worden sind. Auch die Filmtitel und das Werbematerial wurden geprüft.

Die Zensur erfolgte in der Weimarer Republik nach rein polizeilichen Gesichtspunkten. Verbotsgründe bestanden in der Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.

Filmzensur im nationalsozialistischen Deutschland

Mit dem Lichtspielgesetz vom 16. Februar 1934 wurde die Filmzensur in Deutschland erheblich verschärft. Erstens mussten alle Filme, die ihre Zulassung vor 1934 bereits erhalten hatten, nachgeprüft werden. Um zu verhindern, dass unerwünschte Filme künftig überhaupt hergestellt würden, wurde zweitens ein Reichsfilmdramaturg mit der Vorprüfung jedes Filmprojekts beauftragt. Drittens wurde der Katalog der Verbotsgründe erweitert. Von 1934 an konnte die Filmprüfstelle auch solche Filme verbieten, die geeignet schienen, "das nationalsozialistische, religiöse, sittliche oder künstlerische Empfinden zu verletzen, verrohend oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden".

Siehe auch:

Alliierte Militärzensur (1945)

Unmittelbar nach der deutschen Kapitulation ließ das Oberkommando der alliierten Siegermächte gemäß der im Juni 1945 erlassenen "Nachrichtenkontrollvorschrift 2" alle im Umlauf befindlichen Kopien deutscher Spielfilme zunächst beschlagnahmen. Diese Filme wurde dann geprüft und nur bei Unbedenklichkeit wieder zur Aufführung freigegeben ("Kategorie A"). Jede Kopie musste mit einem "Filmvorführschein" versehen sein, der die Freigabe des Films bestätigte. Einige Filme durften erst nach Schnittauflagen wieder gezeigt werden ("Kategorie B").

219 Filme blieben ganz verboten ("Kategorie C"):

  • Filme, die die Ideologie des Nationalsozialismus, des Faschismus oder der Rassenunterschiede verherrlichten,
  • Filme, die Krieg und Militarismus idealisierten,
  • Filme, die die deutsche Geschichte verfälschten,
  • Filme, die die deutsche Wehrmacht verherrlichten,
  • Filme, die Verachtung für die Alliierten, ihre Regierungen und ihre politischen Führer hervorriefen oder sie lächerlich machten,
  • Filme, die deutsche Rachegedanken förderten,
  • Filme, die religiöse Gefühle oder religiöse Bräuche kritisierten oder lächerlich machten,
  • Filme, die Gedanken oder Taten von deutschen politischen Führern idealisierten, deren Ansichten imperialistisch waren,
  • Filme, an denen ein NSDAP-Mitglied als Produzent, Produktionsleiter, Regisseur, Autor, Drehbuchautor, Darsteller, Komponist oder Musikbearbeiter mitgewirkt hatte.

Die alliierten Militärbehörden ordneten auch "Berufsverbote" für Filmkünstler und Darsteller an, die sich durch die Mitwirkung an nationalsozialistischen Propagandafilmen besonders kompromittiert hatten, wie z. B. Veit Harlan und Kristina Söderbaum, aber auch z. B. Georg Jacoby, Ilse Werner und Sybille Schmitz. Auch jeder Filmvorführer benötigte eine Genehmigung und ordnungsgemäße Registrierung der alliierten Behörden.

Die FSK, die nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben der alliierten Filmzensur übernahm, ließ ab 1949 viele der verbotenen Filme wieder zur Vorführung zu. Andere blieben indiziert und dürfen bis heute nur unter "Vorbehalt" in geschlossenen Veranstaltungen und mit einer kompetenten Einführung gezeigt werden. Der Vertrieb dieser sog. Vorbehaltsfilme ist ganz verboten. Eine dritte Gruppe von Filmen wurde ohne FSK-Vorlage im Fernsehen wieder aufgeführt.

Siehe auch: Liste der unter der alliierten Militärzensur verbotenen deutschen Filme.

Weitere Beispiele

Mehr noch als in Deutschland hat die Zensur die Filmlandschaft in der UdSSR - v. a. unter dem Stalinismus - und in der DDR geprägt. Unter den Ländern, in denen es noch heute eine Filmzensur gibt, ist u. a. die Schweiz zu erwähnen.

Siehe auch

Literatur

  • Ursula von Keitz, Filme vor Gericht. Theorie und Praxis der Filmprüfung in Deutschland 1920 bis 1938, Frankfurt/Main 1999
  • Klaus-Jürgen Maiwald, Filmzensur im NS-Staat, Dortmund (Nowotny) 1983