Diskussion:Urheberrecht
Für Fragen zum Urheberrecht in der Wikipedia siehe Wikipedia:Urheberrechtsfragen.
Für Interessierte: (c) bei Übersetzungen?
Wer mag, kann hier schauen. --Delabarquera 23:50, 14. Mai 2010 (CEST) Ich bin kein Jurist, aber nach meiner Kenntnis beanspruchen die Erben des Urheberrechts über ein literarisches Werk auch das Recht, die Übersetzung dieses Werks in eine andere Sprache zu übersetzen. Das führt zu absurden Konsequenzen, die mit dem Grundsatz des Nutzens für die Allgemeinheit nicht vereinbar sind: Ich weiß von dem jahrelangen vergeblichen Kampf einer Übersetzerin des lyrischen Werks von Garcia Lorca um die Veröffentlichungsrechte ihrer deutschen Übersetzung. Sie behauptete, ihre Übersetzung wäre besser (werkadäquater) als die bisherigen. Aber wer will das entscheiden, wenn sie sie nicht veröffentlichen darf, da der Autor längst verstorben ist? Die Erben doch gewiss nicht! Ein anderes Beispiel: Nachdem Bert Brecht seine Dreigroschenoper herausgegeben hatte, gab es einen Riesenskandal, weil er Übersetzungen von Gedichten von F. Villon eingebaut hatte, ohne den Übersetzer zu nennen. Das war ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht (auch das heute gültige deutsche). Brecht "entschuldigte" sein Versäumnis mit seiner "generellen Laxheit in Fragen des geistigen Eigentums". Nun kommt die Absurdität: Die jetzigen Erben Brechts beanspruchen sogar ein Mitspracherecht bei Theateraufführungen seiner Werke und ein Verbot, wenn diese ihnen nicht in den Kram passen. (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:15, 18. Jan. 2012 (CET))
Klärung
Vorwort: Ich beziehe mich auf die Rückgängig-Machung der (jetzt vor)letzten Änderung:
- (Aktuell | Vorherige) 00:26, 3. Sep. 2010 Cologinux (Diskussion | Beiträge) (2.503 Bytes) (Änderung 78595710 von 87.189.181.66 wurde rückgängig gemacht:keine Verbesserung des Artikels) (entfernen) [automatisch gesichtet]
- (Aktuell | Vorherige) 17:33, 2. Sep. 2010 87.189.181.66 (Diskussion) (2.026 Bytes) (Versachlichende und Prägnanz steigernde Umformulierung.) (entfernen)
Die Verbesserung besteht in 2 Punkten:
1. Streichung des von Rechteinhabern entwickelten, juristisch nicht haltbaren Kampfbegriffs "Geistiges Eigentum".
Ein Artikel, der zur Umschreibung des Urheberrechts den Schutzgegenstand als "Geistiges Eigentum" bezeichnet, diskreditiert sich selbst. Nach geltender Rechtssprechung wird dieser Begriff entschieden abgelehnt, weil er Geisteswerk und Sacheigentum gleichstellt und somit grundsätzliche Unterschiede zwischen beiden Schutzgegenständen verkennt: Sinn des Sacheigentums ist es, dem Eigentümer die alleinige Herrschaft über die ihm gehörende Sache zu geben, damit er andere von der Benutzung ausschließen kann. Urhebergut ist dagegen seinem Wesen nach Mitteilungsgut. Ein Geisteswerk soll gerade - jedenfalls von dem Augenblick an, in dem der Urheber es veröffentlicht hat - in seinem Gedanken- oder Gefühlsinhalt möglichst vielen anderen Menschen zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zum Sacheigentum ist das Urheberrecht also letztlich nicht dazu bestimmt, andere von der Benutzung des Werkes auszuschließen. Es soll vielmehr in erster Linie dem Urheber die rechtliche Grundlage dafür geben, Art und Umfang der Benutzung seines Werkes zu überwachen und aus dessen Verwertung Einnahmen zu erzielen.
Quelle: Erste Fassung des UrhG, 09.09.1965; Vorbemerkung zum sechsten Abschnitt "Schranken des Urheberrechts"
2. Aufgriff des prägnanteren Wortlautes des Urheberrechtsgesetzes als Ersatz für "subjektives und objektives Urheberrecht"
Die Aufteilung in subjektives und objektives Urheberrecht ist sinngemäß richtig, aber zu verkopft, was das Nachvollziehen des Artikelinhalts erschwert. Man kann das Kind aber stattdessen auch beim Namen nennen, indem man die differenzierten Begriffe "Persönlichkeitsrecht" und "Verwertungsrecht" verwendet; diese sind auch Gegenstand des Urheberrechtsgesetzes und gestalten den Artikel prägnanter.
Einspruch: Die Unterscheidung zwischen Persönlichkeitsrecht und Verwertungsrecht trifft nur zum Teil den Punkt. Es gibt auch ein Informationsrecht der Allgemeinheit bezüglich der geistigen Werte, die eine Zeit hervorgebracht hat. Dieses Recht wird untergraben, wenn die Erben die Veröffentlichung eines Werkes einzig aufgrund ihrer Besitzrechte verhindern. Die jüngste Erweiterung des Urheberschutzes auf 70 Jahre nach dem Tod des Autors läuft daher dem Informationsrecht der Allgemeinheit vielfach strikt entgegen.
Es ist gewiss unbestreitbar, dass die Verwertungsrechte eines Autors diesem zeitlebens gesichert werden müssen, da er ja in der Regel davon leben muss. Es dürfte auch unbestritten sein, dass der Autor eines Werkes ein subjektives Urheberrecht an seinem Werk besitzt, das auch mit seinem Tod nicht endet. Dieses Recht umfasst u. a.die korrekte Nennung seines Namens und die Unverfälschtheit - auch bei Zitaten. Parodien oder sonsige "Verwurstungen" sollten als solche gekennzeichnet werden. (Obwohl das in der Praxis (beispielsweise bei Musikwerken) nicht immer möglich sein dürfte.
Nicht gerechtfertigt ist dagegen, dass das "geistige Eigentum" wie eine Sache gehandelt oder vererbt wird und dessen "Wirken in der Zeit" (das ebenfalls ein unveräußerliches subjektives Autorenrecht darstellt, aber auch das Informationsrecht der Allgemeinheit tangiert) von "Rechte-Inhabern", die das Werk selbst nicht hervorgebracht haben, verhindert wird.
Nicht zuletzt im Hinblick auf die Globalisierung ist daher eine vereinheitlichende Überarbeitung der Urheberrechte aller Länder - nicht im Sinne des Eigentums an einer Sache, sondern im Sinne des geistigen Eigentums der Menschheit - ein dringendes Desideratum und eine unbedingte Forderung an alle Rechtslehrer und gesetzgebenden Körperschaften. Grundlage für eine solche Überarbeitung kann m. E. nicht das positive Recht, sondern nur das Sollen im Sinne einer allgemeinen Ethik sein. Ich denke, auch das gehört in dieses Lemma - ganz speziell bei Wikipedia, das ja derzeit selbst in diese globale Auseinandersetzung involviert ist! Manfred Franz (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:15, 18. Jan. 2012 (CET))
alte Fassung:
Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.<ref name="schack2">Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2009, Rn. 2. </ref> Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechts.<ref name="schack2"/> Das Copyright des anglo-amerikanischen Rechts ist dagegen, wie der Name schon sagt, eher eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht, wird jedoch häufig damit verwechselt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Copyright nur die Reproduktionsrechte des Reproduzenten regelt – im Gegensatz zur obigen Beschreibung des Urheberrechts.
vorgeschlagene, neue Fassung:
Das Urheberrecht spricht Werkschaffenden ein exklusives Anrecht auf ihre Erzeugnisse zu. Es umfasst Urheberschaft definierende Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Das Copyright des anglo-amerikanischen Rechts ist dagegen, wie der Name schon sagt, eher eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht, wird jedoch häufig fälschlicherweise synonym zum Urheberrecht verwendet. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Copyright im Gegensatz zum Urheberrecht nicht die ideele Beziehung zwischen Urheber und seinem Werk rechtlich absichert.
-- 94.221.207.228 00:31, 5. Sep. 2010 (CEST)
Um mal als außenstehender zu senfen: Der OMA-Punkt geht klar an die Fassung der IP. --TheK? 23:55, 17. Sep. 2010 (CEST)
- ein zentraler Punkt der obigen Kritik ist jedoch auch, dass der Begriff "geistiges Eigentum" nicht haltbar ist - und exkat dafür steht im Artikel eine Quelle (die ich nicht kenne, aber vom Augenschein her seriös aussieht). ich habe wohl auch (über)schnell revertiert (und insbesondere diesen Beitrag nicht bemerkt gehabt - dafür eine Entschuldigung an die IP), aber bei dem Streichen von Quellen und deutlichem Kürzen bin ich doch tendentiell eher skeptisch rbrausse (Diskussion Bewertung) 00:37, 18. Sep. 2010 (CEST)
unten ein Übertrag von Benutzer Diskussion:188.109.244.136, damit die Argumente von (z.Z.) 188.109.244.136 nicht verloren gehen:
- Die Erklärung findest du auf der Diskussionsseite zum Artikel unter dem Abschnitt "Klärung". Hauptsächlich ging es mir darum, den Artikel um den unsachlichen Begriff "geistiges Eigentum" zu bereinigen, weil dieser dem Urheberrecht zuwider läuft; auch Thomas Hören, seineszeichens Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, hat klargestellt, wie deplaziert dieser Begriff doch im Zusammenhang mit einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht ist (Video, gleich die erste Minute, wenn ich mich nicht irre: http://www.elektrischer-reporter.de/rohstoff/video/143/ ) . Und wo ich schon mal beim Abändern war, nahm ich mir dann gleich noch die richtige, aber schlecht verdauliche Differenzierung in subjektives und objektives Urheberrecht vor. Ersteres meint ja die Urheberpersönlichkeitsrechte (subjektiv->Person) und letzteres die Verwertungsrechte (objektiv->(Schutz)gegenstand); bloß so klar angesprochen wird es nicht, so dass es immer ein fortwährendes Umdenken beim Lesen erfordert. Ich bin sachkundig in der Materie und fand es schon mühselig, nachzuvollziehen; wie soll es da erst Unwissenden gehen ?
- Vielleicht ist diese Änderung bei der Aufdifferenzierung des Urheberrechts Geschmackssache; aber die unreflektierte, alternativlose Verwendung des Begriffs "geistiges Eigentum" ist auf ganzer Linie untragbar; das muss einfach geändert werden, sonst diskreditiert sich dieser Artikel bis auf die Knochen, und das wäre sehr schade, wo er doch zu einem echt brauchbaren Artikel über das deutsche Urheberrecht weiterführt.
Übertrag Ende rbrausse (Diskussion Bewertung) 02:21, 18. Sep. 2010 (CEST)
- Um die unbekannte IP zu zitieren: "Es gibt auch ein Informationsrecht der Allgemeinheit bezüglich der geistigen Werte, die eine Zeit hervorgebracht hat. Dieses Recht wird untergraben, wenn die Erben die Veröffentlichung eines Werkes einzig aufgrund ihrer Besitzrechte verhindern. Die jüngste Erweiterung des Urheberschutzes auf 70 Jahre nach dem Tod des Autors läuft daher dem Informationsrecht der Allgemeinheit vielfach strikt entgegen." Abgesehen davon, daß die Erweiterung des Urheberschutzes auf 70 Jahre schon seit Jahrzehnten in Kraft ist, können die Erben gute Gründe für die Verhinderung der Veröffentlichung haben, als da wären:
- Nicht jeder Furz ist veröffentlichungswürdig, auch wenn er von Goethe stammt.
- Wissenschaftliche Werke sind nach einiger Zeit einfach überholt, sogar so grundlegende wie Darwins "Entstehung der Arten". Eine Wiederveröffentlichung womöglich ohne Angabe, von wann die Erstveröffentlichung stammt (so daß ein unbedarfter Leser die Neuausgabe für den aktuellen Forschungsstand hält), nützt niemandem (außer dem Verleger - sorry, in dem Punkt bin ich ein gebranntes Kind). In wenigen Ausnahmefällen (s.Darwin) ist das historische Interesse allerdings so groß, daß eine Wiederveröffentlichung sinnvoll ist; in einem solchen Fall wird aber niemand das Datum der Erstveröffentlichung verschweigen. In allen anderen Fällen müssen sich Interessierte mit dem begnügen, was über Bibliotheken und Antiquariate verfügbar ist. Es muß nicht alles digital vorliegen.
- Bei Erstveröffentlichungen nach dem Tod des Autors ist es wahrscheinlich gar nicht schlecht, wenn eine gewisse Zeit abgewartet werden muß, bis derartige Werke gemeinfrei werden und auch gegen den Willen der Erben veröffentlicht werden können. Das Urteil über den Autor und die Wichtigkeit seines Werks hat bis dahin in den meisten Fällen einen allgemeinen Konsens erreicht.
- Der Ansicht, die Möglichkeit der Veröffentlichungsverhinderung durch die Erben sei generell schädlich, kann ich mich daher nicht anschließen. Daß die Erben dadurch auch die Möglichkeit haben, Werke, die in ihren Augen ihnen oder dem Autor selbst schaden, unter Verschluß zu halten oder sogar zu vernichten, ist bedauerlich, aber unvermeidlich; die Erben verfügen ja ohnehin alleine, jedenfalls bis in die jüngste Zeit, physisch über die Werke (Manuskripte, Fotonegative, von Bildern und Skulpturen als Unikaten ganz abgesehen; daß Manuskripte ebenso wie Ton-, Bild- und Filmaufnahmen digital in einem verlustfrei kopierbaren Format vorliegen, ist ja eher neu).
- Es ist allerdings richtig, daß das geltende Urheberrecht für diesen Fall der verlustfreien Kopie noch nicht das Gelbe vom Ei ist, da implizit davon ausgegangen wird, daß es nur verlustbehaftete Kopien geben kann. -- Bafibo 17:03, 13. Feb. 2012 (CET)
Ich seh' gerade, dass du hier etwas inhaltlich hinzugefügt hast: Ehm, es ist richtig, dass zu einem kritischen Artikel zum Begriff "geistiges Eigentum" verlinkt wird. Allerdings ist es ja auch im Sinne dieses "OMA-Punktes" wichtig, dass der Einstandsartikel eigenständig betrachtet keine Missverständnisse aufwirft, und das ist bei dem Artikel in dieser Form einfach nicht gegeben.
Viele Grüße. -- 188.109.244.136 02:27, 18. Sep. 2010 (CEST)
- mir ging es weniger um den Link auf Eigentum als um die Quelle für den ersten Satz (dieses Buch von Schack - selbst aber nie in der Hand gehabt). Wenn die Quelle richtig übernommen wurde (was ich natürlich nur vermuten kann) scheint der Begriff "geistiges Eigentum" weiterhin mit Urheberrecht zusammen genutzt zu werden. und eine Änderung, die eine Quelle rauswirft sieht einfach nicht gut aus... :Möglicherweise ist das, was Hoeren sagt weitreichend akzeptiert; doch wenn ich aufwägen sollte, würde ich dem Lehrbuch von Schack (so es richtig wiedergegeben ist) spontan eine höhere Autorität zugestehen. rbrausse (Diskussion Bewertung) 02:39, 18. Sep. 2010 (CEST)
- Sogar eine höhere Priorität als die erste Fassung des UrhG, 09.09.1965, Vorbemerkung zum sechsten Abschnitt "Schranken des Urheberrechts" ? http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_06.php3 - Bin gespannt auf deine Antwort und freu' mich über den sachlichen Austausch... heutzutage leider keine Selbstverständlichkeit im Internet. - Viele Grüße, 188.109.244.136|188.109.244.136 (nicht signierter Beitrag von 88.78.54.124 (Diskussion) 19:39, 19. Sep. 2010 (CEST))
- die Schranken der Urheberrechts sind doch nicht an den Begriff gebunden? Lustigerweise gibt es hier in der WP sogar einen Artikel über das geistige Eigentum, gar grässlich geschrieben und deutlich überarbeitungswürdig, doch der Abschnitt zur Benennung scheint mir schlüssig zu sein; es ist nicht unsere Aufgabe, Begifflichkeiten zu prägen, sondern nur bestehende aufzugreifen. Am sinnigsten wäre wohl eine Kombination aus deinem (deutlich besser lesbaren) ersten Satz und (evtl auch nach der Abgrenzung zum Copyright) die exaktere Beschreibung mit dem subjektiven und absoluten Recht - und ob dann da immaterielles Güterrecht oder geistiges Eigentum steht ist fast wumpe; beide Begriffe sind falsch (oder richtig). rbrausse (Diskussion Bewertung) 20:47, 19. Sep. 2010 (CEST)
- Sogar eine höhere Priorität als die erste Fassung des UrhG, 09.09.1965, Vorbemerkung zum sechsten Abschnitt "Schranken des Urheberrechts" ? http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_06.php3 - Bin gespannt auf deine Antwort und freu' mich über den sachlichen Austausch... heutzutage leider keine Selbstverständlichkeit im Internet. - Viele Grüße, 188.109.244.136|188.109.244.136 (nicht signierter Beitrag von 88.78.54.124 (Diskussion) 19:39, 19. Sep. 2010 (CEST))
Das Google-Urteil vom 23.03.2011
Das o. a. Google-Urteil wird von vielen begrüßt. Sollte man es hier -- oder wo? -- integrieren? -- Bei der Gelegenheit: Ich selbst sehe den Standpunkt dieses SPIEGEL-Online-Lesers für ziemlich vernünftig an. Die Frage ist aber, wie und wo man diesen und andere Standpunkte vernünftig in Artikel integrieren kann. Für die Ansprüche der Wikipedia wäre eine breite Darstellung jedenfalls sehr sinnvoll.
- "Ich kann dieses Gejammere über Google nicht mehr hören. Es geht hier um Bücher, die nicht mehr erhältlich sind. Die Rechteinhaber verdienen ohne Google also genau 0 Euro mit diesen Büchern. Mit Google bekommen Sie jetzt ganz einfach die Möglichkeit etwas damit zu verdienen. Dafür müssen Sie sich nur melden und klar machen, dass Sie Ansprüche haben. Den Rest macht Google. // Wer das Geld nicht will, der braucht nichts machen und bekommt, genau die 0 Euro, die er vorher bekommen hat. // Außerdem werden Werke, deren Verwertung sich sonst nicht lohnen, würde wieder zugänglich. Was neben den Lesern, auch die Autoren freut, weil in der Regel schreibt man, weil man will, dass es gelesen wird. // Wenn Google nicht gepusht hätte, wären die Verlage nie in die Puschen gekommen. Die Verlage, die den Autoren nur einen winzigen Bruchteil der Einnahmen geben, sollen sich hier nicht als Schützer der Autoren aufspielen. Bei modernen online-Vertriebswegen ist es längst üblich, dass die Autoren um die 70% bekommen und nicht die jämmerlichen 5-10%, die die Verlage gnädigerweise abgeben."
--Delabarquera 13:00, 23. Mär. 2011 (CET)
Gerade aus diesem Grund ist es wichtig, auf die Rechte der Allgemeinheit auf unbeschränkten Zugang zu den geistigen Erzeugnissen ihrer Zeit und der Vergangenheit und auf das unveräußerliche Recht der Autoren auf ein Weiterwirken in ihrer Zeit und in die Zukunft hinzuwirken. - Rechte, die durch erkaufte oder ererbte "Besitzrechte" anderer nicht beeinträchtigt werden dürfen. (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:15, 18. Jan. 2012 (CET))
Der Begriff "Schutz"
Ich bin mir zwar bewusst darüber dass in Theorie und Praxis stets von einem Schutz des geistigen Eigentums gesprochen wird. Korrekt ist dieser Begriff jedoch nicht und sollte daher auch nicht von Wikipedia unkommentiert übernommen werden. Impliziert er doch geistiges Eigentum wäre einer Bedrohung ausgesetzt. Dies ist nicht der Fall. Geistiges Eigentum ist auch nach unautorisiertem Kopieren noch im Eigentum des Urhebers. Es ist genau genommen sogar noch sicherer als zuvor, da bei jedem Kopiervorgang auch eine Art Backup, Mirror o.ä. entsteht. Es geht in Wirklichkeit um etwas ganz anders: Das Urheberrecht soll dem Urheber lediglich ein Exklusivrecht bei der Verwertung einräumen. --Nicor 12:57, 22. Sep. 2011 (CEST)
(Das deutsche Urheberrecht wird dem weitgehend gerecht, indem es bestimmt: "Der Urheber eines Werkes kann nur eine natürliche Person sein." Das Problem stellt der Übergang des Urheberrechts auf andere durch Veräußerung oder Erbschaft dar. Der müsste auf Lebzeiten des Autors oder auf wenige Jahre nach dessen Ableben beschränkt bleiben und dürft auch nicht den völligen Ausschluss des Autors an den Erträgen seiner Arbeit beinhalten. M. F.) (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:15, 18. Jan. 2012 (CET))
- Ist diese Interpretation irgendwo - möglichst wissenschaftlich - publiziert? Deine eigene Meinung über den Begriff ist für Wikipedia nämlich ohne jede Bedeutung. Grüße --h-stt !? 12:51, 23. Sep. 2011 (CEST)
Schreckliches unverständliches Juristen-Deutsch
Dieser Artikel ist leider in einer völlig unverständlichen Sprache verfasst. Was zum Beispeil subjektives und objektives Recht sein soll, versteht doch niemand. Ein verständlicher Artikel, der jemand klar macht, was erlaubt ist und was nicht wäre schon irgendwie sinnvoll, bei einem so wichtigen Thema. --88.152.231.121 11:19, 19. Feb. 2012 (CET)
- Die von dir beanstandeten Begriffe sind doch zu eigenen Artikeln verlinkt? Die Wikipedia ist eine Enzyklopädie, keine Anleitung oder ein Handbuch. Natürlich kann dieser Artikel deutlich verbessert werden. Aber es wäre nett, wenn du konkrete Kritik äußerst, denn nur darauf kann man angemessen reagieren. Grüße --h-stt !? 13:42, 20. Feb. 2012 (CET)
Diskussion um das Urheberrecht
In der Süddeutschen Zeitung und dem Spiegel wurden Sven Regener sowie die Tatort-Autoren als Auslöser für eine neue Urheberrechtsdebatte, in der auch die hauptberuflichen Schaffer von geistigen Werken zu Wort kommen, identifiziert. Diese Debatte förderten Sie gezielt, indem Sie Meinungen von Urheberrechtsgegnern wie Beführwortern publizierten. Schließlich erregte das Handelsblatt Aufsehen mit seiner Aktion „100 Kreative für das Urheberrecht“ nach dem Motta „Mein Kopf gehört mir“ und meldete darauf: „Hundert Kreative provozieren die Netzpiraten“.[1] Als Antwort darauf entstand die Aktion „102 Piraten für ein neues Urheberrecht“.[2]
In einem Interview der Wochenzeitschrift „Der Spiegel“ erklärt Christopher Lauer, Abgeordneter der Piratenpartei im Berliner Parlament und kulturpolitscher Sprecher der Fraktion: „Auf Tauschbörsen wie Pirate Bay gibt es auch Angebote, die ich legal eben nicht kaufen kann. Ich gucke zum Beispiel gerade die amerikanische Zeichentrickserie „Family Guy“. […] Tauschbörsen ermöglichen es den Menschen, Kulturgut auszutauschen.“ Auf die Frage von Christopher Lauer „Verkaufst du über iTunes?“ antwortet der Musiker Jan Delay: „Klar, aber von den 99 Cent, die ein Song dort im Schnitt kostet, gehen gerade mal 15 Prozent an mich, davon muss ich noch die Produktion und die Musiker bezahlen. Das ist ein Witz. […] Aber du hast dir vorhin eine Abmahnung über 1500 Euro eingehandelt. […] Du hast gestanden, dass du dir „Family Guy“ bei Pirate Bay besorgt hast. Ist schon notiert. Das kostet.“[3]
Dirk Kurbjuweit erklärt: „Anonymität macht es den Menschen leichter, ihre dunklen Seiten zu leben. […] Die Freiheit des Runterladens ist der Tod des Musikereinkommens. […] Der wahre Freund der Freiheit ist derjenige, der manche Unfreiheiten in Kauf nimmt.“[4]
Agnes Krumwiede, kulturpolitsche Sprecherin der Grünen im Bundestag, kritisiert die gesellschaftliche Lage: „Ich halte es für einen unhaltbaren Zustand, wenn Musiker sich nicht mehr trauen, öffentlich für ihre Interessen einzutreten, nur weil einige sich daran gewöhnt haben, alles umsonst aus dem Netz zu ziehen.“[5]
Das Urheberrecht ist in Artikel 27 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankert:
„Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.“
Darauf wies auch die Autorengruppe von Krimiromanen „Das Syndikat“ hin, als sie im Februar 2011 die Initiative „Ja zum Urheberrecht.“ startete, die sich für die Annerkennung geistiger Arbeit weltweit einsetzen möchte.[6][7] Vorallem mit der Aktion „JA zum Urheberrecht – HEMD AB FOR YOUR RIGHTS“ erregte sie Aufmerksamkeit in den Medien. Mit der Kunstaktion möchte die Gruppe auf die Gefahren für die Urheber hinweisen, die von Internetfreiheitsbewegungen wie Anonymous ausgehen.[8]
--Headbreak (Diskussion) 15:44, 28. Apr. 2012 (CEST)
- Diese Leute sind für das Urheberrecht vollkommen irrelevant. Wenn es Zitate von Schricker, Löwenheim oder Dreier/Schulze wären, sähe das anders aus. --Marcela
16:00, 28. Apr. 2012 (CEST)
- Also „vollkommen irrelevant“ würde ich auf keinen Fall sagen. Es kann doch nicht sein, dass es nur 4 Personen gibt, die etwas Wichtiges zu einem bestimmten Thema sagen dürfen. --217.251.237.47 16:25, 28. Apr. 2012 (CEST)
- Die einzelnen Zitate sind in der Tat irrelevant für dieses Thema. Allerdings bedarf es in jedem Fall eines Absatzes der die sich aktuell zuspitzende Debatte um eine Urheberrechtsreform und die Kritik am Urheberrecht im digitalen Zeitalter darstellt. In Deutschland wurde diese Diskussion zumindest u.a. auch durch die Tatort-Autoren und Sven Regener angeheizt. Das gehört dringend hier her, aber nicht in Form einer Zitatesammlung oder eines Pressespiegels. --Nicor (Diskussion) 18:25, 28. Apr. 2012 (CEST)
- Es ist absolut nichts Neues, daß "man" über das Urheberrecht diskutiert. Wie sonst sind 2000 Seiten dicke Kommentare entstanden? Das ist weder neu noch hast es mit Internet oder neuen Medien zu tun und erst Recht hat das nichts mit irgendeiner Partei zu tun. --Marcela
14:36, 29. Apr. 2012 (CEST)
- Und wo bitte stand das, dass es neu sei, dass man über Urheberrecht diskutiert? Richtig, nirgendwo. --Headbreak (Diskussion) 18:02, 29. Apr. 2012 (CEST)
- Wenn wir einen Abschnitt "Diskussionen übers Urheberrecht" hätten, dann müßte man bei Bismarck anfangen, da gehört Hitler rein, amerikanische Beutekunst im 2. Weltkrieg, das schwarze Quadrat, editio princeps usw. Und Bemerkungen von zeitgenössischen Journalisten oder Politikern haben da ganz gewiß nix verloren. --Marcela
19:06, 29. Apr. 2012 (CEST)
- Wenn wir einen Abschnitt "Diskussionen übers Urheberrecht" hätten, dann müßte man bei Bismarck anfangen, da gehört Hitler rein, amerikanische Beutekunst im 2. Weltkrieg, das schwarze Quadrat, editio princeps usw. Und Bemerkungen von zeitgenössischen Journalisten oder Politikern haben da ganz gewiß nix verloren. --Marcela
- Und wo bitte stand das, dass es neu sei, dass man über Urheberrecht diskutiert? Richtig, nirgendwo. --Headbreak (Diskussion) 18:02, 29. Apr. 2012 (CEST)
- Es ist absolut nichts Neues, daß "man" über das Urheberrecht diskutiert. Wie sonst sind 2000 Seiten dicke Kommentare entstanden? Das ist weder neu noch hast es mit Internet oder neuen Medien zu tun und erst Recht hat das nichts mit irgendeiner Partei zu tun. --Marcela
- Die einzelnen Zitate sind in der Tat irrelevant für dieses Thema. Allerdings bedarf es in jedem Fall eines Absatzes der die sich aktuell zuspitzende Debatte um eine Urheberrechtsreform und die Kritik am Urheberrecht im digitalen Zeitalter darstellt. In Deutschland wurde diese Diskussion zumindest u.a. auch durch die Tatort-Autoren und Sven Regener angeheizt. Das gehört dringend hier her, aber nicht in Form einer Zitatesammlung oder eines Pressespiegels. --Nicor (Diskussion) 18:25, 28. Apr. 2012 (CEST)
- Dieser Artikel hier befasst sich mit dem Urheberrecht als rechtpolitischen Themenbereich. Für eine Diskussion des deutschen Urheberrechts gibt es Deutsches Urheberrecht und speziell zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte eben jenen. Ich lege großen Wert darauf, dass Inhalte in den jeweils passenden Artikel eingebaut werden und nicht in irgendeinen, der gerade gut aussieht. Grüße --h-stt !? 13:06, 2. Mai 2012 (CEST)
Selbstverständlich gehört in einen Artikel "Urheberrecht" auch die Geschichte des Urheberrechts und damit auch die rechtspolitische Diskussion, und wenn diese so öffentlich und von so prominenten Streitern ausgetragen wird, darf das auch erwähnt werden. Marcelas persönliche Meinung, dass nur Tote in der Wikipedia vorkommen dürfen, ist natürlich völlig albern. Als Bismarck und Richard Strauss sich jeweils in die urheberrechtliche Debatte eingemischt haben, waren sie überigens auch "zeitgenössisch". Dass die Geschichte hier nicht einmal überblicksartig behandelt wird, sondern nur auf den "Hauptartikel" zur Geschichte hingewiesen wird, ist übrigens auch nicht gerade der beste Stil. --AndreasPraefcke (Diskussion) 13:22, 19. Mai 2012 (CEST)
ist jemand hier selbst in urheberrecht fitter jurist mit dedizierter meinung zur aktuellen diskussion? ich suche nämlich einen selbigen für ne hörfunksendung, und mir hängen die üblichen verdächtigen von spiegel & co. zum halse heraus. kontakt am besten direkt über email. danke! Maximilian (Diskussion) 23:37, 20. Mai 2012 (CEST)
- Kennt ihr Geschichte des Urheberrechts? Grüße --h-stt !? 15:14, 21. Mai 2012 (CEST)
Einzelnachweise
- ↑ Hundert Kreative provozieren die Netzpiraten
- ↑ Antwort auf "Handelsblatt": 102 Piraten für ein neues Urheberrecht
- ↑ Der Spiegel Nr. 16/16.4.2012 S. 118f
- ↑ Der Spiegel Nr. 16/16.4.2012 S. 24f
- ↑ Der Spiegel Nr. 16/16.4.2012 S. 22
- ↑ Autorengruppe Das Syndikat
- ↑ Initiative JA zum Urheberrecht
- ↑ Makabere Nackt-Fotos als Protest für Urheberrecht