Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich ist der bei der Ehescheidung stattfindende Ausgleich von während er Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Er wird vom Familiengericht durchgeführt.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung in einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes in berufständischen Altersversorgungen (z. B. Ärzteversorgungen, Apothekerversorgungen, Architektenversorgungen) aus einer privaten Rentenversicherung (Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte (unter Umständen nach Umrechnung in vergleichbare Einheiten)für die Ehegatten bilanziert. Dem Partner mit dem niedrigeren Saldo steht die Hälfte der Differenz zu. Der Ausgleich erfolgt entweder als öffentlich-rechtlicher oder als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich werden dem ausgleichsberechtigten Ehegatten entweder die zusätzlichen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben (Regelfall) oder es findet eine Teilung unmittelbar beim Versorgungsträger statt (in der Regel nur bei berufständischen Versorgungen und privaten Rentenversicherungen). Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der Partner mit dem niederigen Saldo einen Anspruch gegen den anderen auf Zahlung des hälftigen Differenzbetrages, der aber erst geltend gemacht werden kann, wenn eine Rente bezogen wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte Rentner ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.
Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Gesetzlich geregelt ist der Versorgungsausgleich in §§ 1587 - 1587 p BGB