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Bauabnahme

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Als Bauabnahme wird der Übergang von der Bauphase in die Nutzungsphase bezeichnet.

Zu Unterscheiden ist die

  • öffentlich rechtliche Bauabnahme. Bei der die Bauausichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlichen und bautechnischen Hinsicht überprüft.
  • zivilrechtliche Bauabnahme sie stellt den Gefahrübergang vom Bauunternehmer zum Bauherrn dar. Voraussetzung dafür ist die Fertigstellung und (im wesentlichen) die Mangelfreiheit des Gebäudes oder einer erbrachten Bauausführungsleistung.


Öffentlich Rechtliche Bauabnahme

Öffentlichrechtliche Bauabnahmen wurden im Zuge mehrerer Bauordnungsrechtsnovellen in allen Bundesländern reduziert. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur noch stichprobenartige Kontrollen statt.

Schnurgerüstabnahme

Bei der Schnurgerüstabnahme prüft ein Vertreter des Bauamtes - Baukontrolleur-, die durch ein Schnurgerüst gekennzeichnete Lage des zukünftigen Gebäudes am Grundstück sowie die Höhenlage hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der Baugenehmigung bzw. anderen Vorschriften.

Rohbauabnahme

hierbei wird nach einem durch den Bauherrn eingereichten Antrag nach Fertigstellung des Rohbaus eine Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde vorgenommen. Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn alle statisch notwendigen Bauteile, Kamine und Dachkonstruktion ausgeführt sind, also die Standsicherheit, der Schall- und Wärmeschutz, sowie die Feuersicherheit beurteilt werden können.

Schlussabnahme

Die Schlussabnahme erfolgt nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerks erforderlichen Bauarbeiten und einer Bescheinigung über die Funktion der Heizungs- und Kaminanlagen und dokumentiert somit die Möglichkeit des Nutzungsgebrauchs. (Wohnbewilligung - Gewerbenutzung)

Zivilrechtliche Abnahme

Die Details hängen von den Vereinbarungen der Vertragsparteien ab, u. a. ob die VOB vereinbart ist oder alleine das BGB gilt.

Die Abnahme hat nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) innerhalb einer in der VOB festgelegten Frist zu erfolgen. Voraussetzung ist die (weitghende) und (im wesentlichen) Mangelfreie Fertigstellung der Bauleistung. Mit der Abnahme geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe verloren, soweit er sich dieses Recht nicht vorbehält.

Abnahmearten

Unterscheidung nach der Form der Abnahme

Ausdrückliche Abnahme (auch erklärte Abnahme)

Der AG erklärt ausdrücklich, daß er die Leistung abnimmt. Meist im Rahmen einer

Förmliche Abnahme

Abnahme unter Anwesenheit von Auftragnehmer und Auftraggeber (Bauherr) oder dessen Vertreter (Architekt). Nach Aufforderung hat die Abnahme ebenfalls innerhalb einer Frist von 12 Tagen zu erfolgen. Die förmliche Abnahme kann als einzige Abnahmeart bereits im Bauvertrag vereinbart werden, hier ist im Gegensatz zu allen anderen Abnahmearten der Termin für die Abnahme exakt festlegbar (Beginn der Gewährleistungsfrist).

Die förmliche Abnahme wird aus Beweisgründen i. A. in einem Abnahmeprotokoll festgehalten Das gibt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Bauherren) die größtmögliche Rechtssicherheit.

Inhalte des Abnahmeprotokolls: Titel: „Förmliche Abnahme von Bauleistungen nach VOB Teil B § 12“

  • Benennung der Baumaßnahme mit Anschrift der Baustelle und Namen des Bauherren
  • Adresse des Auftragnehmers
  • Nummer und Datum des Bauvertrages
  • Bezeichnung der abzunehmenden Leistung z. B. Rohbauarbeiten
  • Benennung der Teilnehmer der Abnahme
  • Datum des Beginns der Bauleistung und deren Fertigstellung
  • Exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  • Datum und Ort der Abnahme
  • Zeitlich angemessene Terminvorgabe für die Beseitigung der festgestellten Mängel
  • Unterschrift des Abnahmeprotokolls durch Auftraggeber und Auftragnehmer, oder deren Vertreter.

Konkludente Abnahme (Stillschweigende Abnahme)

Die Stillschweigende Abnahme erfolgt durch ein schlüssiges Handeln durch den Auftraggeber (Bauherr), z. B. durch die vollständige Zahlung der Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung für eine Teilleistung) oder bei Nutzung des Bauwerks oder der Leistung durch den Auftraggeber.


Fiktive Abnahme

Fiktiv abgenommen gilt eine Bauleistung dann, wenn bei Einhaltung der Voraussetzungen trotz schriftlichen Antrags des Auftragnehmers an den Auftraggeber (Bauherr) auf Abnahme, der AG die Abnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchführt.

Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses) so gilt nach einer Frist, ohne erfolgter Abnahme, von 6 Tagen die Leistung als abgenommen (sog. Abnahmefiktion). Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Nutzung (z.B. durch Bezug eines Einfamilienhauses) so gilt nach einer Frist, ohne erfolgter Abnahme, von 6 Tagen die Leistung als abgenommen.

nach der Art der Abnahme

Gesamtabnahme

Die Gesamtabnahme ist der Regelfall.

Teilabnahme

Lediglich für in sich geschlossene Teile kann der AN eine Teilabnahme verlangen

Technische Abnahme

Auf Antrag des AN sind Teil die später nicht mehr überprüfbar sind, z. B. die Bewehrung eines Stahlbetonbauteils vorab technisch abzunehmen. Damit ist kein Gefahrübergang verbunden, aber eine Umkehr der Beweislast. Bis zur Abnahme hat der AN die Mängelfreiheit zu beweisen, ab der Abnahme hat der AG behauptete Mängel zu beweisen. Technische Abnahmen werden i. A. durch die entsprechenden (Fach-)Planer wie Architekten, Ingenieure usw. durchgeführt.

Siehe auch