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Flat Tax

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Mit Flat Tax (kurz für Flat-Rate Tax) oder Einheitssteuer wird ein einstufiger Einkommensteuertarif bezeichnet. Der Grenzsteuersatz ist konstant und mit dem Eingangs- und Spitzensteuersatz identisch. Eine Einheitssteuer mit einem Grundfreibetrag führt trotzdem zu einer indirekten Progression: Während der Grenzsteuersatz gleich bleibt, steigt der Durchschnittsteuersatz mit zunehmendem Einkommen und nähert sich dem Grenzsteuersatz an.

Das Konzept der Flat Tax wurde von Robert E. Hall und Alvin Rabushka vorgeschlagen.[1] Die Einheitssteuer ist in der Regel konzeptionell mit dem weitgehenden Wegfall von Subventionen und Steuervergünstigungen verbunden, um auch bei einem niedrigen Steuersatz ausreichende Steuereinnahmen zu erzielen.

Umverteilungswirkung

Grenz- und Durchschnittsteuersätze bei einer Einheitssteuer von 25 % und einem Grundfreibetrag von 8.000 € (allgemeines Beispiel)

Bei der reinen Einheitssteuer ohne Grundfreibetrag gibt es keine Steuerprogression. Alle Einkommen werden mit dem gleichen Durchschnittsteuersatz versteuert, der mit dem Grenzsteuersatz identisch ist. Im Falle eines Flat-Tax-Modells mit Grundfreibetrag verläuft der Durchschnittsteuersatz jedoch progressiv, was als Umverteilung der Einkommen interpretiert werden kann. Ob diese höher oder niedriger ist als eine mit ihr verglichene Referenzumverteilung, ergibt erst die Messung in konkreten Fällen: Für die zu vergleichenden Einkommensverteilungen werden vor und nach der Besteuerung Ungleichverteilungsmaße berechnet. Nicht unbedingt aus der Art der Progression, sondern erst aus dem Vergleich der Ungleichverteilungsmaße ergibt sich der Grad der Abmilderung der Einkommensunterschiede.

Im Vergleich zu anderen Steuertarifen kann die Einheitssteuer sowohl zu einer geringeren aber auch zu einer höheren Angleichung von Einkommensunterschieden führen. Das hängt von Grenzsteuersatz und Grundfreibetrag der Einheitssteuer und von den mit ihr verglichenen Steuertarifen ab. Ist sowohl der Grundfreibetrag als auch der Spitzensteuersatz bei einem zu vergleichenden progressiven Steuertarif identisch mit der Flat Tax, dann ist die Umverteilungswirkung der Flat Tax auf jeden Fall geringer. Ist dagegen der Grundfreibetrag der Flat Tax deutlich höher als beim Referenztarif, dann kann die Umverteilungswirkung bei gleichem Spitzensteuersatz höher sein. Die Unterschiede spielen sich dabei im Übergangsbereich zwischen Nullzone und oberstem Einkommenseckwert des Vergleichstarifs ab. Ist der Spitzensteuersatz niedriger als beim Vergleichstarif, dann müssen die im Gegenzug abgeschafften Subventionen in die Betrachtung einbezogen werden, so dass hier eine allgemeine Aussage kaum möglich ist.

Ohne Beschränkung des Durchschnittsteuersatzes auf positive Werte wirkt der Grundfreibetrag bei Einkommen unterhalb dieses Freibetrages als eine negative Einkommensteuer wie sie zum Beispiel Milton Friedman in seinem Buch Capitalism and Freedom vorgeschlagen hat. Es gibt daher zwei Arten der Einheitssteuer mit Grundfreibetrag: Die Einheitssteuer mit Negativsteuer hat bei gleich hohem Grundfreibetrag eine höhere Nivellierungswirkung als eine Einheitssteuer mit einer Beschränkung des Durchschnittsteuersatzes auf den positiven Bereich.

Länder mit Flat Tax

Flat Tax in Europa (dunkelgrün: bereits bestehend, hellgrün: Einführung geplant)
Länder mit Flat tax (Stand 2007; wo keine andere Quelle angegeben[2])
Land Einkommensteuer Grundfreibetrag Körperschaftsteuer
Albanien[3] 10 %
Bulgarien[4] 10 % - 10 %
Estland[5] 21 %
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.

(27.000 EEK)
24 %
Georgien[3] 25 % 20 %
Hongkong 16 % 17,5 %
Island 36 % 18 %
Kirgisistan 10 % 10 %
Lettland[5] 23 %
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.

(420 LVL)
15 %
Litauen[5] 15 %
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.

(5.640 LTL)
15 %
Mazedonien[4] 10 % 10 %
Mongolei 10 % 25 %
Rumänien[5] 16 %
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.

(250 RON)
16 %
Russland 13 % 24 %
Serbien[6] 12%, 24 % 10 %
Slowakei[5] 19 %
Vorlage:nts ist VERALTET – siehe dort.
19  %
Tschechien[5] 15 % Absetzbetrag
963 €
21 %
Ukraine 15 % 25 %

Beispiel Slowakei

Unter dem damaligen Finanzminister Ivan Mikloš führte die Slowakei 2004 eine Einheitssteuer mit einem Steuersatz von 19 % ein. Dieser bezieht sich auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Mehrwertsteuer. Steuerprivilegien und praktisch sämtliche gesetzlichen Ausnahmen wurden gestrichen, der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 14 % wurde abgeschafft. Die Folge war, dass auch Grundnahrungsmittel, Medikamente, Strom, Kohle etc. mit dem normalen Steuersatz von 19 % versteuert wurden.[7] Außerdem wurden diverse Gebühren, Verbrauchsteuern und Sozialabgaben erhöht.

Durch die Einheitssteuer wurden fast alle slowakischen Steuerzahler bei der Einkommensteuer entlastet: die Bezieher niedriger Einkommen über erhöhte Steuerfreibeträge, die höheren Einkommen über die gesenkten Steuersätze. Relativ gesehen wurden die Bezieher mittlerer Einkommen im ersten Jahr am wenigsten entlastet. In bestimmten mittleren Einkommensbereichen hat die Reform zu einer stärkeren Belastung geführt.

Bei der Mehrwertsteuer nahm die Belastung zu, da der ermäßigte Steuersatz von 14 % abgeschafft wurde, sodass für alle Waren und Dienstleistungen der einheitliche Steuersatz von 19 % gilt. Da der ermäßigte Steuersatz unter anderem für Lebensmittel, Bücher und Medikamente galt, erhöhte seine Abschaffung die Lebenshaltungskosten deutlich. Bei vielen Artikeln, die die Mehrwertsteuererhöhung betraf, ist der Konsum zurückgegangen.

Entgegen vieler Prognosen sank das Einkommensteueraufkommen nur geringfügig. Die Slowakei wies allerdings bereits vor der Steuerreform ein starkes Wachstum auf, was das Steueraufkommen unabhängig von der Steuerreform erhöhte. Ein Erfolg der Reform ist ein seit 2004 wieder deutlich höheres Interesse ausländischer Investoren an der Slowakei. Allerdings ist dies auch durch den EU-Beitritt im gleichen Jahr und das relativ geringe Lohnniveau bedingt.

Die Wahlen 2006 gewann die Opposition mit dem Versprechen, die Reformen wieder rückgängig zu machen, was aber nur teilweise umgesetzt wurde.[8] Zum aktuellen Stand des Steuerrechts in der Slowakei siehe Steuerrecht (Slowakei).

Beispiel Tschechische Republik

In der Tschechischen Republik hat die Einführung einer Flat Tax dazu geführt, dass die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer versteuert werden müssen (Superbruttoeinkommen). Mithin beträgt die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Arbeitnehmern 135 % des Bruttolohns. Als Konsequenz wird das Einkommen nicht mit dem nominalen Satz (der 2008 bei 15 % lag), sondern real deutlich höher besteuert (nach Expertenabschätzung 2008 mit 23,1 %).[9]

Einheitssteuer in der Diskussion

Argumente für die Einheitssteuer

  • Die Flat Tax erlaubt es, Einkünfte in größerem Umfang als bisher abschließend an der Quelle zu besteuern (Abzugsteuer, Quellensteuer). Lohneinkünfte, Kapitalerträge und Renten könnten vollständig und endgültig durch Steuerabzug an der Quelle besteuert werden; eine Einkommensteuererklärung und Veranlagung wäre im Falle einer reinen Quellensteuer ohne Freibeträge nicht mehr erforderlich (=Abgeltungsteuer).
  • Der Anreiz, Einkommen zwischen Personen oder Besteuerungsabschnitten zu verschieben, wird verringert. Es spielt keine Rolle mehr, welchem Jahr oder welcher Person eine Einnahme zugeordnet wird, denn der Steuersatz ist immer gleich.
  • Das Ehegattensplitting spielt keine Rolle mehr, da bei jedem Ehegatten der Steuersatz gleich hoch ist. Da der Effekt des Ehegattensplittings jedoch beabsichtigt ist, kann dies auch als Argument gegen die Einheitssteuer gesehen werden. Im Sonderfalle von Freibeträgen (pro Ehepartner) tritt der Effekt des Ehegattensplittings auch bei der Einheitssteuer auf.
  • Die Einteilung in Lohnsteuerklassen erübrigt sich und damit auch die Kritik an der vermeintlichen diskriminierenden Wirkung der Steuerklasse V (in Deutschland).
  • Die Einheitssteuer löst das Problem der Verknüpfung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zu einer rechtsformneutralen Besteuerung von Unternehmensgewinnen. Wenn auch die Bemessungsgrundlage von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer vereinheitlicht wird, dann werden im Falle eines Einheitssteuersatzes alle Unternehmensgewinne gleich besteuert.
  • Eine Einheitssteuer könnte eine Vereinfachung im Einkommensteuerrecht schaffen und so zu einer einfacheren Steuererklärung führen. Allerdings hängt eine Vereinfachung weniger mit dem Tarifverlauf als mit der gesetzlichen Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage zusammen. Während die Einführung einer Flat Tax in der Slowakei zu einer Vereinfachung der Steuererklärungen geführt hat, hat die Einführung in Russland zu keiner Vereinfachung geführt.[10]
  • Die versteckte Steuererhöhung durch die „Kalte Progression“ kann durch die Einführung einer Flat Tax vermieden werden.
  • Die Kapitallenkungsmöglichkeiten des Staates, über steuerliche Anreize Investitionen (z. B. in erneuerbare Energien, Schiffbau oder geschlossene Immobilienfonds) zu fokussieren, werden erschwert. Nach Ansicht mancher Wirtschaftswissenschaftler hätten solche staatlichen Lenkungswirkungen fast immer negative Auswirkungen, so dass dies ein Vorteil sei.[11]

Argumente gegen die Einheitssteuer

  • Wenn eine Einheitssteuer zu dem gleichen Einkommensteueraufkommen wie nach geltendem Recht führen soll und der Grundfreibetrag nicht erhöht wird, liegt der einheitliche Steuersatz deutlich über dem bisherigen Eingangssteuersatz und unter dem bisherigen Spitzensteuersatz. Dies bedeutet im Vergleich zu einem direkt-progressiven Einkommensteuertarif, bei dem die durchschnittliche Steuerbelastung bis zum Spitzensteuersatz nahezu linear ansteigt und erst dann abzuflachen beginnt, eine höhere Belastung niedriger und eine niedrigere Belastung höherer Einkommen. Bei der Einheitssteuer steigt der Durchschnittsteuersatz zunächst steil an und flacht dann frühzeitig ab. Ohne zusätzliche Freibeträge hätten dadurch auch Bezieher mittlerer Einkommen eine höhere Steuerlast zu tragen.
Vergleich von zwei Varianten der Flat-Tax (10 % und 40 %) mit verschiedenen progressiven Systemen bei gleichem Grundfreibetrag
  • Das Konzept der Einheitssteuer ist politisch schwer vermittelbar, weil Medien und Öffentlichkeit den Begriff der Progression meist mit steigenden Grenzsteuersätzen verbinden und insofern bei einem einheitlichen Grenzsteuersatz fälschlicherweise von einer Aufgabe des Prinzips der Einkommensteuerprogression ausgehen.[12]
  • Zwar ist eine Einheitssteuer nicht notwendig mit einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage verbunden. Um ihre Einführung populärer zu machen, wird aber häufig ein relativ niedriger Steuersatz gefordert, wobei die sich daraus ergebenden Mindereinnahmen durch eine Ausweitung der Steuerbasis ausgeglichen werden sollen. Die Abschaffung von Ausnahmetatbeständen kann jedoch - trotz niedrigem Grenzsteuersatz - zu individuellen Steuererhöhungen führen, abhängig von Steuersatz und Freibetrag.
  • Die geringere Differenz zwischen Grenzsteuersätzen und Durchschnittsteuersätzen könnte den Lohndruck in Tarifverhandlungen erhöhen und somit Arbeitsplätze kosten.[13]
  • Im Idealfall orientiert sich der Steuertarif an den Nutzenfunktionen der Steuerpflichtigen und enthält darüber hinaus eine Umverteilungskomponente. Durch eine Einheitssteuer legt sich der Gesetzgeber auf einen bestimmten Progressionsverlauf fest, der sich nicht aus Nutzenfunktionen plus Umverteilungsvorgabe mathematisch herleiten lässt. Mit anderen Worten: Konkrete Annahmen über die Nutzenfunktionen sowie exakt festgelegte Vorgaben über die mit dem Steuertarif bezweckte Umverteilung können Progressionsverläufe erforderlich machen, die mit einem einheitlichen Grenzsteuersatz nicht erreichbar sind.
  • In Deutschland bemessen sich trotz einkommensunabhängiger Gegenleistung die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze proportional nach dem (Arbeits-)Einkommen. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge konstant, d.h. die Grenzbelastung durch Sozialabgaben beträgt für höhere Einkommen null. Steigende Grenzsteuersätze bei der Einkommensteuer stellen einen gewissen Ausgleich dar, der bei einer Einheitssteuer entfallen würde.
  • Eine Einheitssteuer würde nichts daran ändern, dass – wie schon im gegenwärtigen Steuersystem – einflussreiche Lobbygruppen spezielle Regelungen durchsetzen können.[14]

Diskussion in Deutschland

Die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit wird in Deutschland gegenwärtig durch Grundfreibeträge und Steuerprogression sichergestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine progressive Besteuerung ein Verfassungsgebot des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist.[15] Nach Ansicht von Steuerrechtlern wie Klaus Tipke ist jede Abweichung des Tarifverlaufs von einem linear-progressiven Tarif eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.[16] Anderer Ansicht ist Friederike Knaupp.[17]

In Deutschland wurde der Einheitssteuer im Bundestagswahlkampf 2005 erhöhte Aufmerksamkeit zuteil. Der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof, Mitglied des sogenannten Kompetenzteams der CDU, hatte einen einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 Prozent vorgeschlagen (siehe Einkommensteuergesetzbuch).[18]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Paul Anthony Samuelson, William D. Nordhaus: Volkswirtschaftslehre: das internationale Standardwerk der Makro- und Mikroökonomie. Ausgabe 3. Verlag MI Wirtschaftsbuch, 2007, ISBN 978-3-636-03112-9, S. 475.
  2. Daniel Mitchell: Iceland Joins the Flat Tax Club, Tax & Budget Bulletin, Nr. 43, Cato Institute, Februar 2007.
  3. a b gtai: "flat tax" auf dem Vormarsch.
  4. a b Bulgarien: Niedrigste Flat Tax der EU. In: Die Presse. 19. Dezember 2007.
  5. a b c d e f BMF (D): Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2009. S. 31–37, Übersichten 7 und 8
  6. Aufgrund von Ausnahmen und eines zweiten Steuersatzes auf hohe Einkommen kein reines Flat-Tax-System; "flat tax" auf dem Vormarsch, Bundesagentur für Außenwirtschaft, 28. Mai 2008; Alvin Rabushka: The Flat Tax Spreads to Serbia, Hoover Institution, 23. März 2004.
  7. http://www.iwkoeln.de/Portals/0/pdf/trends02_06_5.pdf Institut der deutschen Wirtschaft Köln: Die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Reformen in der Slowakischen Republik
  8. Bilanz nach dem ersten Regierungsjahr. Die Presse.
  9. Große Steuerreform in Tschechien. Tschechien online
  10. Michael Keen, Yitae Kim und Ricardo Varsano: The Flat Tax(es), Principles and Evidence. IMF Working Paper, September 2006, abgerufen am 11. Januar 2010 (englisch).
  11. Subventionen sind schädlich. Interview mit Alfred Boss vom Kieler Institut für Weltwirtschaft. Deutschlandfunk, 15. März 2006.
  12. Ewald Nowotny, Martin Zagler: Der öffentliche Sektor. Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 5. Auflage. 2009, S. 353.
  13. Ben Lockwood, Alan Manning: Wage setting and the tax system: Theory and evidence for the United Kingdom. In: Journal of Public Economics. Bd. 52, Nr. 1, 1993, S. 1–29.
  14. Joseph J. Cordes, Robert D. Ebel, Jane G.: In: The Encyclopedia of Taxation And Tax Policy. ISBN 978-0-87766-752-0, S. 149 ff.
  15. BVerfGE 8, 51, Randnummer 70
  16. Dr. Klaus Tipke: Besteuerungsmoral statt Fiskalismus. (pdf)
  17. Friederike Knaupp: Der Einkommensteuertarif als Ausdruck der Steuergerechtigkeit. Dissertation bei Prof. Dr. Kirchhof, Herbert Utz Verlag, 2004
  18. Was der Heidelberger Professor will: 25 Prozent Steuern auf alle Einkommen. Abgerufen am 28. Juni 2011.