Design (Schutzrecht)
Geschmacksmuster sind Vorlagen für eine Gestaltungsform (Design, Farbe, Form).
Solche ästhetische Gestaltungen sind vom Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommen, können aber nach dem Geschmacksmustergesetz durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister ebenfalls gegen Nachahmung geschützt werden. Geschützt ist die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.
Bedingungen für einen Eintrag als Geschmacksmuster sind:
- Neuheit (es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein, es gibt aber eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten).
- Eigenart (der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht).
- Gewerbliche Anwendbarkeit
Ein Geschmacksmuster ist ein so genanntes ungeprüftes Recht, das bedeutet, dass obige Bedingungen beim Eintrag vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht überprüft werden. Das DPMA prüft nur auf formale Korrektheit; die Bedingungen werden erst bei einem eventuellen aufkommenden Rechtsstreit vom Gericht geprüft.
Geschmacksmustergesetz
Am 1. Juni 2004 trat das Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft. Mit diesem Reformgesetz wurde das älteste der in Deutschland geltenden Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes grundlegend verändert und in seiner bis dahin an das Urheberrecht angelehnten Grundkonzeption zu einem Gesetz zur Erlangung eines Schutzrechts mit Sperrwirkung, wie sie aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz seit jeher bekannt ist, verändert.
Jeder weiß, dass sich Produkte auch über ihr Design verkaufen. Zunehmend werden aber nicht nur Erzeugnisse für den täglichen Bedarf, sondern auch Investitionsgüter ansprechend gestaltet. Eine Maschine ist eben nicht nur ein funktionserfüllendes technisches Gerät, sondern auch ein Arbeitsplatz für Menschen. Die Erfahrung zeigt, dass alles was sich erfolgreich im Markt behaupten kann, über kurz oder lang kopiert wird. Geschmacksmuster können wie alle gewerblichen Schutzrechte als ein Instrumentarium der Unternehmenssteuerung eingesetzt und zur Marktpositionierung genutzt werden, weil mit ihnen die Übernahme der die Form- und Farbgestaltung von Erzeugnissen, also die das Design betreffende Arbeit und Leistung durch andere verhindert und geahndet werden kann. Da mit dem Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses und nicht ein Produkt selbst geschützt wird, bietet das Geschmacksmuster nicht nur Schutz gegen die identische Übernahme des Designs, sondern der Schutz reicht soweit, wie das jüngere Muster beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das Geschmacksmuster.
Geschmacksmuster und Bildrechte
Dem Schutzrechtsinhaber wird ein urheberrechtsähnliches Recht an der gewerblichen Nutzung des Abbilds geschützten Gegenstände zugesprochen. Die Deutsche Bahn AG nimmt für sich das Recht in Anspruch, die kommerzielle Nutzung von Abbildungen des nach dem Geschmacksmustergesetz geschützten InterCityExpress-Designs zu kontrollieren.
Literatur
- Helmut Eichmann / Roland von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, C.H. Beck 3. Aufl. 2005, ISBN 3-406-52612-8
- Jürgen M. Kunze, Das neue Geschmacksmusterrecht, Bundesanzeiger 2004, ISBN 3-898-17353-4
- Thorsten Rehmann, Geschmacksmusterrecht, C.H. Beck 2004, ISBN 3-406-52275-0
- Sven Braitmayer, Leitfaden nationales Geschmacksmuster, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 2-452-25744-4, 114 Seiten