Kommunalrecht (Deutschland)
Das Kommunalrecht ist das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften. Das Kommunalrecht ist Derivat des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden steht unter dem Schutz der Verfassung (Art. 28 GG). Auch die Landesverfassungen betonen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. In fast allen Bundesländern (außer Hamburg und Berlin) regeln Gemeindeordnungen den Aufbau und die politische Struktur der Gemeinden.
Kommunalrecht ist Landesrecht. Die kommunale Handlungsfähigkeit ist daher regelmäßig abhängig von der Finanzkraft des Bundeslandes. Da das Kommunalrecht sämtliche kommunalen Aufgaben zu regeln sucht, ist dies noch aufzugliedern.
Körperschaften
Die kommunalen Gebietskörperschaften sind in erster Linie die Gemeinden (auch die kreisfreien Städte) und die Landkreise. In den unterschiedlichen Regionen Deutschlands existieren noch Samtgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften u.ä. In Niedersachsen hat der dortige Landesgesetzgeber durch die Fusion des Landkreises Hannover mit der kreisfreien Stadt Hannover die Region Hannover geschaffen, die auch eine kommunale Gebietskörperschaft darstellt. Die Gemeindeordnungen sehen für diese Gebietskörperschaften Organe wie den Gemeinderat und den Bürgermeister vor (Landkreise: Kreistag und Landrat bzw. Oberkreisdirektor).
Funktionen
Die Gemeinden haben die Organisations-, die Personal-, die Finanz- und die Planungshoheit sowie die Satzungsautonomie für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Gemeinden Träger aller öffentlicher Aufgaben. Daher muss ihnen auch das Recht zur eigenen Gestaltung dieser Aufgabenerledigung eingeräumt werden. Die Aufgabenerledigung kann jedoch nur in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit erfolgen. Die Erledigung von Aufgaben, die darüber hinausgehen, können dem Landkreis vorbehalten sein.
eigener Wirkungskreis
Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Insbesondere die freiwillige Einrichtung von Kriminalpräventionsräten in den Städte ist ein Beispiel für eine freiwillig übernommene Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die freiwillige Übernahme muss sich jedoch an der gesamtstaatlichen Kompetenzordnung messen. Aufgaben des Landes oder des Bundes kann die Gemeinde nicht an sich ziehen, auch wenn sie der örtlichen Gemeinschaft zuzurechnen sind. Daher darf z.B. kein kommunales Kindergeld (Bundeszuständigkeit des Familienlastenausgleichs gegeben) ausgezahlt werden oder Zigarettenwerbung verboten werden. Nicht nur freiwillige Aufgaben des eigenen Wirkungskreises belasten die Gemeinde auch Pflichten des eigenen Wirkungskreises gelten. Zu den Pflichtaufgaben gehört z.B. die Sozialhilfe und die Bauleitplanung, die beide zu den wichtigsten Pflichtaufgaben zählen. Viele der Pflichtaufgaben werden inzwischen aber durch die Landkreise erfüllt.
übertragener Wirkungskreis
Die meisten Länder haben auf Behörden der unteren Verwaltungsstufe verzichtet und diese Aufgaben den Gemeinden zugewiesen. Diese Aufgaben gehören daher zum übertragenen Wirkungskreis. Damit wird aber zugleich eine größere Effektivität erreicht, indem eine Verwaltungseinrichtung zahlreiche Aufgaben verrichtet und nicht mehrere Verwaltungseinrichtungen jeweils einzelne.
Personen
Die Gemeinde kennt den Einwohner, den Bürger und den Forensen. Der Einwohner ist jeder mit Wohnsitz in der Gemeinde. So gehören auch Zweitwohnungsinhaber, Asylbewerber, ggf. Strafgefangene etc. zu den Einwohnern. Bürger sind all diejenigen Personen, die das Wahlrecht in der Kommune ausüben. Einwohner sind verpflichtet die öffentlichen Einrichtungen (hier gemeint: das öffentliche Straßen-, Wasser- und Stromnetz) zu benutzen (sog. Anschluss- und Benutzungszwang). Gleichzeitig dürfen sie daraus ihren Nutzen ziehen. Die Einwohner sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Daher werden Kommunalabgaben erhoben, wie z.B. die Grundsteuer. Die Mitwirkung der Einwohner ist beschränkt. Die einzelnen Regelungen dazu finden sich in der jeweiligen Landesgemeindeordnung. Bürger sind dagegen sämtliche deutschen (oder Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates) Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet (in einigen Bundesländern: 16) haben und mindestens drei Monate in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Den Bürger treffen die gleichen Rechte und Pflichten wie den Einwohner. Allein in seinen Mitwirkungsrechten stehen ihm die Wählbarkeit in den oder des Rat(es) zu, er kann an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden mitwirken. Ihn trifft aber ggf. auch die Pflicht, Ehrenämter anzutreten.
Organe
Je nach Gemeindeverfassung (in der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes geregelt) finden sich unterschiedliche Organe. Grundsätzlich besteht aber in allen Ländern der Gemeinderat und der Bürgermeister als Oberhaupt der Gemeinde. Die Organe sind ähnlich den bundes- bzw. landespolitischen Organen ausgestaltet. Es existieren auch Ausschüsse (in einigen Ländern ist auch der Verwaltungsausschuss ein Organ). In der Regel sind die Handlungsinstrumente gering. Die personelle und finanzielle Ausstattung lässt kommunalen Organen keinen großen Gestaltungsspielraum. Rechtlich steht das kommunale Handeln unter der Kontrolle der Kommunalaufsicht. Die Kommunalaufsicht wird entweder von den Landkreisen oder den Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien wahrgenommen.
Unternehmen und Einrichtungen
Zur Verwirklichung der Aufgaben sind die Gemeinden befugt Unternehmen oder Einrichtungen zu betreiben (z.B. Stadtwerke, Schwimmbäder o.ä.). Diese Einrichtungen sollen nur im begrenzten Umfang eingesetzt werden, um nicht im unzulässigen Umfang privatwirtschaftliche Konkurrenz zu verdrängen oder die Entfaltung von Gewerbe zu verhindern.
Siehe auch: Kommune, Verwaltung