Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 20 des Deutschen Grundgesetzes. Inhalt dieses Artikels sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Dieser Artikel darf vom Sinngehalt nicht verändert werden. Der Absatz 4 wurde durch die Notstandsgesetze eingeführt, ob für ihn die Unabänderlichkeit auch gilt, ist umstritten.
Wortlaut des Artikel 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(5) asdf
Erläuterung zu den einzelnen Absätzen
Absatz 1
In Absatz 1 werden die Hauptziele der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt, nämlich Demokratie und soziales Denken durch das Sozialstaatspostulat. Letzteres gewährt keine subjektiven Rechte, sondern ist bloße Staatszielbestimmung. Nur ausnahmsweise gewährt das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG ein Recht auf Sicherung des Existenzminimums. Durch das Wort "Bundesstaat" schließlich wird festgelegt, dass Deutschland föderal aufgebaut ist.
Absatz 2
Das Volk wird als Souverän verstanden, das durch "besondere Organe der Gesetzgebung" (Legislative), also Bundestag, Bundesrat und Landtage, "der vollziehenden Gewalt" (Exekutive), Regierungen und Verwaltung, und "der Rechtsprechung" (Judikative), also alle Gerichte, vertreten wird. Diese Organe üben repräsentativ für das Volk die Staatsgewalt aus. Das Volk hat auf jeden Fall das Recht, die drei Gewalten durch Wahlen und Abstimmungen zu leiten. Damit folgt die deutsche Verfassung weitgehend dem Prinzip der mittelbaren Demokratie, ist allerdings offen für Volksabstimmungen. Daher sind die in Bezug auf direkter Demokratie oft weiter gehenden Länderverfassungen verfassungskonform.
Absatz 3
Dieser Absatz enthält - neben einer Bekräftigung des Gewaltenteilungsprinzips - den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Gesetzmäßigkeitsprinzip): Verwaltung und Gerichte müssen sich an das Grundgesetz und Länderverfassungen, formelle (Parlaments-)Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und Gewohnheitsrecht halten.
Aber auch der Gesetzgeber selbst ist an die "verfassungsmäßige Ordnung" also an das Grundgesetz, gebunden. Sowohl der Inhalt der Gesetze (materielle Verfassungsmäßigkeit) als auch die Entstehung dieser Gesetze (formelle Verfassungsmäßigkeit) müssen mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Hieraus ergibt sich, dass Gesetze, die nicht grundgesetzkonform sind, als verfassungswidrig und damit nichtig vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden können. Art. 20 Absatz 3 bildet zudem die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip, auch wenn es hier nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Absatz 4
Das Widerstandsrecht ist mit der Einführung der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz 1968 eingeführt worden. Der Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die Grundfesten der Bundesrepublik Deutschland zu zerstören, ist somit rechtlich abgesichert, und zwar noch bevor die Ordnung gefährdet worden ist; schon die Vorbereitungen zu einem solchen Umsturz dürfen bekämpft werden. Deutsche, also Ausländer eindeutig ausgenommen, dürfen dieses Recht aber nur als Ultima Ratio nutzen; vorher müssen alle anderen Mittel ausgeschöpft sein. Nach Meinung einiger Staatsrechtler haben die Widerständler auch das Recht, Anschläge und Morde zu begehen, um die grundgesetzliche Ordnung wieder herzustellen.