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Amtliche Briefmarke (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Abbildung einer postgültigen, aber entwerteten deutschen Briefmarke

Eine Amtliche Briefmarke ist in Deutschland ein meist rechteckiges, oftmals gezähntes Postwertzeichen, das auf Papier gedruckt wird. Es dient zur Bezahlung der Beförderung von Postsendungen (oder anderen Leistungen der Post) und wird von der Bundesdruckerei, oder anderen Wertpapierdruckereien wie beispielsweise Giesecke & Devrient und Bagel Security-Print, hergestellt.

Der Herausgeber von deutschen Postwertzeichen ist seit dem 1. Januar 1998 das Bundesministerium der Finanzen, Referat Postwertzeichen.[1] Diese Briefmarken werden dann einzeln oder in Einheiten an Postdienststellen oder an postamtliche Verkaufsstellen verkauft. Im engeren Sinne werden Dienstmarken als „Amtliche Briefmarken“ bezeichnet.

Die erste deutsche Briefmarke war der Schwarze Einser, der am 1. November 1849 vom Königreich Bayern herausgegeben wurde.

Art der Briefmarke

  • Die Freimarke ist die älteste und häufigste Art der Briefmarke und dient zur Bezahlung der Beförderungsgebühren der Post. Freimarken gliedern sich in drei verschiedene Unterarten:
  • Dienstmarken sind Briefmarken, die ausschließlich von Behörden, Dienststellen oder Ämtern zum Frankieren von Postsendungen der Dienstpost verwendet werden. Sie werden daher nicht am normalen Postschalter verkauft und sind auch nicht für den normalen Postverkehr zugelassen.
  • Nachportomarken für die Verrechnung des Nachportos für unzureichend frankierte Briefe wurden in Deutschland von den Postämtern nie verausgabt. Nur die damals noch über eine eigene Posthoheit verfügenden Länder Baden und Bayern verausgabten von 1862 bis 1870 eigene Portomarken.

Schutzmaßnahmen und Gültigkeit

Um eine erneute Verwendung der Briefmarke zu verhindern, wird diese von der Post entwertet. Die häufigste Entwertungsart ist heutzutage der Poststempel.

Schon früh trafen Postverwaltungen verschiedenste Schutzvorkehrungen, um ihre Briefmarken vor Fälschungen zu schützen. Die älteste Schutzmaßnahme gegen Postfälschungen ist das Wasserzeichen.

Seit 2002 ist es in Deutschland möglich, Postwertzeichen mit der Frankiersoftware STAMPIT aus dem Internet auszudrucken. Durch die Postreform mit der einhergehenden Aufweichung des Briefmonopols ist es neuerdings auch für private Unternehmen möglich, „nichtamtliche“ „Briefmarken“ herauszugeben. Nichtamtliche Briefmarken sind von den privaten Postdiensten selbst erstellte, nicht hoheitliche Marken, die daher auch nicht mit dem Aufdruck „Deutschland“ versehen sind. Dabei handelt es sich um eine reine Privatangelegenheit dieser Dienste. Entsprechend sind die Marken urheberrechtlich geschützt.

Abbilden von Briefmarken

Handhabung

Das Abbilden von Briefmarken in Büchern oder auch auf Internetseiten tolerieren die einzelnen Postverwaltungen der Welt in unterschiedlichem Maß. Die Postverwaltung der Färöer hat beispielsweise alle Abbildungen einschließlich der Briefmarken für gemeinfrei erklärt. Ob deutsche Briefmarken als amtliche Werke gemeinfrei sind, ist seit langem zwischen der Literatur und dem LG München I umstritten (siehe unten). Briefmarken privater Anbieter sind keine amtlichen Werke und unterliegen daher den Schutzrechten ihrer Urheber.

Rechtsprechung

Ein einschlägiges rechtskräftiges Urteil zum Urheberrecht von Briefmarken des Landgerichts München (AZ 21 S 20861/86) befasst sich mit der Abbildung der Marke „Fünfhundert Jahre Rathaus Michelstadt“. Das Urteil verneint in zweiter Instanz die Ansprüche auf Lizenzgebühr gegen den Schwaneberger Verlag München (Michel-Katalog), der 1985 einen Briefmarken-Kalender herausgegeben hatte und auf dem Titelbild des Kalenders einen vergrößerten Abdruck der vom Kläger entworfenen Briefmarke abbildete.

In der Urteilsbegründung heißt es: „Die von dem Kläger entworfene Briefmarke hat den urheberrechtlichen Schutz, den sie zunächst als bloßer Entwurf besaß (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz), durch die Aufnahme im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen gemäß § 5 Abs. 1 UrhG verloren.“ Entsprechend diesem Urteil sind deutsche Briefmarken als amtliche Werke gemeinfrei, also ohne urheberrechtlichen Schutz und können von jedermann beliebig genutzt werden, soweit dem nicht die einschlägigen Vorschriften des Strafrechts (§§ 148, 149 StGB) entgegenstehen (so auch von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 768)

Die Kommentarliteratur sieht das freilich anders.[2] Diese Ansicht hat das LG München zur Kenntnis genommen, aber verworfen. Briefmarken bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer befreit und Fälschungen an Postfrankierungen mit Briefmarken werden als Straftat verfolgt,[3] was für eine Einordnung als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG sprechen könnte.

Am 27. März 2012 stellte das Landgericht Berlin durch ein Urteil anlässlich der Abbildung deutscher Briefmarken auf der Wikipedia-Seite für Loriot fest,[4][5] dass Briefmarken keine amtlichen Werke seien. Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass unter § 5 Abs. 1 UrhG nur Sprachwerke fallen. Eine Anwendung des § 5 Abs. 2 lehnt das Gericht ebenfalls mit der Begründung ab, dass amtliche Briefmarken nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme, sondern vielmehr zum Gebrauch veröffentlicht werden. Das Gericht folgt insoweit der herrschenden Literaturmeinung.

Umtausch von Briefmarken mit DM-Werten

Vom Bundesgerichtshof wurde entschieden, dass alte Briefmarken mit DM-Werten nur bis zum 30. Juni 2003 hätten umgetauscht werden können. (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005, Az. XI ZR 395/04). Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei Briefmarken um kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB handelt.

Siehe auch

Briefmarkenjahrgänge aus Deutschland, die als amtliche Briefmarken gelten:

Einzelnachweise

  1. Briefmarken sind Ministersache, online im Internet: 17. November 2011
  2. vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 4; Schricker GRUR 1991, 645, 652 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 517; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5, Rndr. 20; Möhring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 14; Schmid/Wirth, Urheberrechtsgesetz Handkommentar, § 5 Rn. 4; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 31 Rdnr. 10 m.w.N.; a.A. Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht, 9. Aufl., S. 207, der allerdings für Sondermarken auch dagegen ist.
  3. Weihnachtspost 2011 mit gefälschter Frankierung
  4. Einstweilige Verfügung als PDF
  5. Urteil als PDF