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Staatsform

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Die Staatsform ist die verfassungsrechtliche Grundordnung eines Staates, deren Unterscheidungen sich hierbei aus der unterschiedlichen Gestaltung des Elements Staatsgewalt ergeben[1] und sich nach der Stellung des Staatsoberhaupts richten und voneinander abgrenzen. In der Gegenwart unterscheidet man zwischen den Staatsformen der Republik, der Monarchie und der Diktatur, wobei sich die Diktaturen selbst wiederum als Republiken oder Monarchien bezeichnen. Des Weiteren existieren noch detaillierte Ausführungen dieser drei grundlegenden Staatsformen wie z. B. Bundesrepublik, Erbmonarchie, Militärdiktatur oder Islamische Republik.

Nach den Regierungssystemen

Eine weitere Ausdifferenzierung der Staatsformen ist über das Voranstellen des jeweiligen Regierungssystems möglich:

Abgrenzung

Die Staatsform ist abzugrenzen von:

Geschichte

Staatsformenschema
nach Aristoteles
Anzahl der
Herrscher
Gemeinwohl Eigennutz
Einer Monarchie Tyrannis
Einige Aristokratie Oligarchie
Alle Politie Demokratie

In der Geschichte entwickelten politische Denker zahlreiche Typologien verschiedener Staatsformen. Aus der Antike stammt von dem griechischen Philosophen Aristoteles die klassische Aufteilung in sechs Formen: Monarchie, Aristokratie, Politie und deren entartete Pendants Tyrannis, Oligarchie und Demokratie. Der Grieche Polybios ersetzte dann erstmals die Politie durch die Demokratie und zählte sie damit zu den wünschenswerten Staatsformen; an die Stelle ihrer schlechten Form trat die Ochlokratie, die Herrschaft des Pöbels.

Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit galten das aristotelische Staatsformenschema beziehungsweise seine späteren Modifizierungen lange Zeit als allgemein anerkannte und unhinterfragte Grundlage allen Staatsdenkens. Der italienische Politiker und Historiker Niccolò Machiavelli unterschied später lediglich zwischen Alleinherrschaften (Autokratien, Fürstentümern) und Freistaaten (Republiken).

Siehe auch

Literatur

Wiktionary: Staatsform – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  1. Alfred Katz, Staatsrecht, 18. Aufl. 2010, S. 23 Rn 50.