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Kindergeld

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Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an Eltern. Ob und in welcher Höhe ein Kindergeld gezahlt wird, hängt im allgemeinen von der Anzahl der Kinder ab. Deutsches Kindergeld ist zu bedeutenden Teilen kein Einkommen, sondern eine besondere Form von Steuervergütung. Es wird aber als zu berücksichtigendes Einkommen bei der Höhe eines ALG II Anspruches dem hilfebedürftigen Antragsteller angerechnet und somit vom Regelsatz abgezogen. Im Gegenzug hat dieser aber u.U. einen Anspruch auf Sozialgeld für das Kind in Höhe von 60-80% des allg. Regelsatzes (mind. 198,60 Euro), wenn es mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Das Kindergeld soll der Förderung von Familien mit Kindern dienen und die Eltern teilweise für ihren Aufwand entschädigen. Zugleich ist Kindergeld dazu gedacht, einen Anreiz zum Gebären zu schaffen, um durch diese direkte Transferzahlung dem in Deutschland inzwischen die Sozialkassen gefährdenden Mangel an Beitragszahlern entgegenzuwirken. Als eventuelle spätere Steuer- und Beitragszahler (z.B. für eine Rentenkasse und Pflegeversicherung) sind Kinder auch für Kinderlose von volkswirtschaftlicher Bedeutung. In der zunehmend älter werdenden Gesellschaft sind außerdem die Kinder es, die in späteren Jahren die Betreuung der Älteren übernehmen.

Kindergeld in Deutschland

Kindergeldanträge können in der Regel nur bei der jeweiligen zuständigen Familienkasse gestellt werden. Familienkassen gibt es bei den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Besoldungs-/Vergütungsstelle zugleich Familienkasse. Das Vorhandensein der Kinder ist durch amtliche Unterlagen, wie beispielsweise Haushaltsbescheinigung, für Kinder, die im Haushalt leben, Lebensbescheinigung, für außerhalb des Haushalts lebende Kinder oder die Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin der Eltern-Wohnort angegeben ist, nachzuweisen.

Deutschland ist europaweit das einzige Land, das Kindergeld zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums verwendet. cf: § 31 EStG und im Merkblatt Kindergeld http://www.bzst.de/kige/KGMB2005.pdf. Insoweit handelt es sich um keine staatliche Zuwendung, sondern vielmehr um ein Gebot des Verfassungsgerichtes: das Existenzminimum eines Kindes darf ebensowenig besteuert werden wie das eines Erwachsenen. Wer Kindergeld will, muß jedoch auf diesen Freibetrag verzichten und umgekehrt. Demzufolge ist lediglich der Anteil des Kindergeldes, der die Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes (Kinderfreibetrag) übersteigt, eine echte Förderung der Familien, die fast ausschließlich kleinen Einkommen zugute kommt.

Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Einzelfall ab. Auf Bundesebene wird die Zahl nicht erhoben bzw. taucht nicht in einem offiziellen Bericht auf. Abhilfe liefert z.B. der Monatsbericht April 2002 der Deutsche Bundesbank, Seite 17. "Hätte man den Familienleistungsausgleich für das Jahr 2000 nur über diese verfassungsrechtlich notwendigen einkommensteuerlichen Freibeträge umgesetzt, wären Steuerausfälle von 20 1/2 Mrd Euro entstanden. Die gesamten Belastungen aus dem Familienleistungsausgleich erreichten dagegen gut 31 1/2 Mrd Euro. Als echte Förderkomponente kann für das Jahr 2000 nur die Differenz in Höhe von 11 Mrd Euro zu den Ausfällen bei einer reinen Freibetragslösung gewertet werden."

Aus der Kostenseite kann man die durchschnittliche echte Förderung über Kindergeld ableiten: zwischen 45 und 50 Euro pro Kind.

Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird. Als Kinder werden im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder), Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist berücksichtigt.

Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Es kann aber auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres weiter ausbezahlt werden, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet.

In Einzelfällen wird selbst über das 27. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall; wenn Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben oder eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben. Es gibt weiter Fälle die Anspruch auf Kindergeldzahlungen über das 27. Lebensjahr hinaus haben. Für Schwerbehinderte bei denen die Schwerbehinderung vor dem 27. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. Die Zahlungen können ein Leben lang erfolgen, bis entweder beide Eltern verstorben sind oder das Kind selbst.

Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit erhielten im Oktober 2001 8,9 Mio. Kindergeldberechtigte Kindergeld für 14,8 Millionen Kinder; für sie wurden im Jahr 2001 25,6 Milliarden Euro Kindergeld ausgezahlt. Hinzu kommen die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das Kindergeld von ihren Arbeitgebern direkt erhalten.

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch

Wer zur Zahlung von Unterhalt für eines oder mehrere Kinder verpflichtet ist, kann die Hälfte des Kindergeldbetrages von dem zu zahlenen Kindesunterhalt abziehen. Dies ergibt sich aus der Anlage zur Düsseldorfer Tabelle. In dieser Anrechnungstabelle ist die Höhe der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB dargestellt.

1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes

Historie des Kindergeldes in Deutschland

In der Bundesrepublik wurde ab 1955 ein Kindergeld gezahlt, zunächst nur ab dem dritten Kind. Grund waren die geringen Geburtenraten der Nachkriegszeit. Später wurden die Freibeträge angehoben und die Zahlungen auch auf das zweite und erste Kind ausgedehnt. In seiner heutigen Höhe mußte das Kindergeld mit Hilfe Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden, da zuvor das Existenzminimum von Kindern

In Deutschland erfolgt die Auszahlung über die Familienkassen der Agenturen für Arbeit. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber bzw. den Dienstherrn (§ 72 Abs. 1 EStG [1]). Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich.

Die Zahlung von Kindergeld ist eine Form der Durchführung des Familienleistungsausgleichs und gehört damit zum Steuerrecht.


 

Entwicklung des Kindergeldes in den letzten Jahren

Jahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind >=4 Kinder Kinder-


freibetrag

1989 50 DM 100 DM 220 DM 240 DM 3024 DM
07.1990 50 DM 130 DM 220 DM 240 DM 3024 DM
1991 50 DM 130 DM 220 DM 240 DM 3024 DM
1992 70 DM 130 DM 220 DM 240 DM 4104 DM
1993 70 DM 130 DM 220 DM 240 DM 4104 DM
1994 70 DM 130 DM 220 DM 240 DM 4104 DM
1995 70 DM 130 DM 220 DM 240 DM 4104 DM
1996* 200 DM 200 DM 300 DM 350 DM 6264 DM
1997 220 DM 220 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
1998 220 DM 220 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
1999 250 DM 250 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
2000 270 DM 270 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
2001 270 DM 270 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
seit 2002 154 EUR 154 EUR 154 EUR 179 EUR 3648 EUR
  • 1996 wurde erstmals die Anrechnung auf den Freibetrag eingeführt.

Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind.

Um Kindergeld erhalten zu können, muss ein Antrag auf Kindergeld schriftlich gestellt werden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt nach vier Jahren nach dem Jahr der Entstehung.

Die Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird.

  • Leben die Kinder noch im Inland?
  • Leben die Kinder noch im Haushalt der Eltern?
  • Dauert die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch an?
  • Hat sich das Einkommen der Kinder geändert?

Der Anspruch auf Kindergeld endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung erfolgt nur, wenn das Kind sich z. B. noch in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet und dies der Familienkasse nachgewiesen wird.

Kindergeld im europäischen Vergleich

Flagge von Belgien Belgien           Flagge von Dänemark Dänemark           Flagge von Deutschland Deutschland
Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag
1 Kind 72,61 EUR   jedes Kind von 0-3 Jahren 145 EUR   1 Kind 154 EUR
2 Kinder 134,35 EUR   jedes Kind von 3-7 Jahren 131 EUR   2 Kinder 154 EUR
> 3 Kinder 200,50 EUR   jedes Kind ab 7 bis 18 Jahren 103 EUR   3 Kinder 154 EUR
            4 Kinder und mehr 179 EUR
               
               
Flagge von Griechenland Griechenland           Flagge von Frankreich Frankreich           Flagge von Irland Irland
Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag
1 Kind 5,87 EUR   1 Kind                           --- EUR   1 Kind 117,60 EUR
2 Kinder 18 EUR   2 Kinder 111,26 EUR   2 Kinder 117,60 EUR
3 Kinder 40 EUR   3 Kinder 253,81 EUR   3 Kinder und mehr 147,30 EUR
4 Kinder 48 EUR   4 Kinder 396,36 EUR   Bei Drillingen
und Vierlingen:
1,5-faches K.geld
jedes zus. Kind 8,07 EUR   5 Kinder 538,90 EUR      
      6 Kinder 681,45 EUR      
      jedes weitere 142,55 EUR      
               
               
Flagge von Island Island           Flagge von Italien Italien           Flagge von Luxemburg Luxemburg
Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag
1 Kind 1.383 EUR
jährliche Zahlung für
verheiratete Eltern
  Jahreseinkommen der
Eltern bis 11.422,98 EUR
250,48 EUR   1 Kind 172,36 EUR
2 Kinder
und mehr
1.646 EUR
jährliche Zahlung für
verheiratete Eltern
  Jahreseinkommen zwischen
27.693,04 und 30.403,39 EUR
38,73 EUR   2 Kinder 409,28 EUR
Alleinerziehende
Eltern:
2.303 EUR und
2.362 EUR
  Jahreseinkommen
ab 43.962,05 EUR
keine Zahlungen
mehr
  3 Kinder 745,44 EUR
            4 Kinder und mehr 335,99 EUR
               
               
Flagge von Niederlande Niederlande           Flagge von Norwegen Norwegen           Flagge von Österreich Österreich
Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag
für ab dem 1. Jan.
1995 geb. Kinder
    Kinderanzahl gezahlter Betrag
Kinder unter
6 Jahren
58,11 EUR   für jedes Kind NOK 972 (172 EUR)   1 Kind 105,40 EUR
Kinder von
6-11 Jahren
70,57 EUR   in Gebieten im äußersten
Norden des Landes
zusätzlich
NOK 316 (43 EUR)
  ab 3.Lebensjahr 112,70 EUR
Kinder von
12-17 Jahren
82,02 EUR         ab 10.Lebensjahr 130,90 EUR
            ab 19.Lebensjahr 152,70 EUR
            bei 2 Kindern:
3 Kindern:
+ 12,80 EUR
+ 25,50 EUR pro Kind
               
               
Flagge von Finnland Finnland           Flagge von Schweden Schweden           Flagge von Vereinigtes Königreich Verein. Kgr.
Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag
für Kinder unter
10 Jahren
1 Kind 90 EUR   1 Kind                               104 EUR   ältestes Kind 105 EUR
2 Kinder 110,50 EUR   2 Kinder 104 EUR   jedes sonst. Kind 70 EUR
3 Kinder 131 EUR   für 3.Kind 132 EUR      
4 Kinder 151,50 EUR   für 4.Kind 187 EUR      
5 Kinder 172 EUR   für 5. Kind und weitere 208 EUR      
               
               
Flagge Liechtensteins Liechtenstein           Flagge von Spanien Spanien           Flagge von Schweiz Schweiz
Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag     Kinderanzahl gezahlter Betrag
1 Kind CHF 260
(179 EUR)
  Kinder <18 Jahren 24,25 EUR Nicht-Behinderte
48,47 EUR Behinderte
  1 u. 2 Kinder
(Talgebiet)
CHF 165 (114 EUR)
Zwillinge oder
über 3 Kinder
CHF 310
(213 EUR)
  Kinder >18 Jahren Behind.grad >65%: 260,79 EUR
Behind.grad >75%: 381,19 EUR
  1 u. 2 Kinder
(Berggebiet)
CHF 185 (127 EUR)
über 10 Jahre grdstzl. CHF 310
(213 EUR)
        ab 3 Kinder CHF 170 (117 EUR)
bzw. CHF 190 (131 EUR)
            Je nach Kanton
und Kinderzahl
CHF 150 bis CHF 344
(103 EUR bis 237 EUR)
               
               


Situation in Österreich

Die beschriebene Sozialleistung wird in Österreich "Familienbeihilfe" genannt. Als Kindergeld (Kurzform von Kinderbetreuungsgeld) wird in Österreich eine monatliche Zahlung in Höhe von ca 436,-- Euro bezeichnet, die bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährt wird. Diese Sozialleistung wurde unter Kabinett Schüssel I eingeführt und soll es ermöglichen, dass Kinder bis zum Eintritt in den Kindergarten von einem Elternteil betreut werden.

Siehe auch