Recht
Recht ist eine verbindliche Ordnung, die das menschliche Zusammenleben regelt.
Begriff
Eine Definition des Begriffs Recht kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:
- einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
- einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zugrunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen soll.
Im rein formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene). Rechtsnormen wiederum sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung durch organisierten Zwang durchgesetzt werden kann.
Ein auf das inhaltliche Verständnis gerichteter Aphorismus zur Kunst der Schaffung von Rechtsnormen ist aus der Antike überliefert und stand am Beginn der Digesten: Ius est ars boni et aequi. (Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten).
Recht und Moral
Es gibt neben dem Recht auch andere Verhaltensnormen für menschliche Gemeinschaften, zum Beispiel Sitten und Gebräuche. Recht und Moral (Sittlichkeit) decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von diesen auch durch die Art, wie es unbedingte Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Gerichtsbarkeit, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Teilweise nimmt das Recht jedoch Bezug auf Sitten und Gebräuche der Gesellschaft oder eines bestimmten Verkehrskreises, wie etwa in § 346 des Handelsgesetzbuches (HGB), wo unter Kaufleuten "auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen" ist.
Rechte und Pflichten
Aus einem Rechtsverhältnis resultieren als Rechtsfolgen einzelne Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat ein Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen (Quid pro quo). Der Eigentümer eines Fahrrads hat das Recht dieses nach Belieben zu benutzen und kann verhindern, dass andere ihn bei dieser Nutzung stören.
Grundlagen
Gesetz als Imperativ
Die Gesetze, derer sich das Recht bedient, unterscheiden sich von den Gesetzen der Naturwissenschaft (etwa dem physikalischen Gesetz der Schwerkraft). Diese beziehen sich auf beobachtete Vorgänge in der Natur, die mit Notwendigkeit ablaufen. Sie befassen sich mit dem Sein und beschreiben, was geschieht oder was ist. Man nennt diese auch deskriptive Werturteile. Gesetze auf rechtlichem Gebiet hingegen schreiben vor, was geschehen soll. Daher werden sie auch als präskriptive Werturteile bezeichnet.
Rechtliche Regeln (Gesetze) bestehen aus positiven oder negativen Befehlen oder Verboten (Imperativen, Sollensanordnungen), die ein Handeln („Du sollst etwas tun“) oder ein Unterlassen („Du sollst etwas unterlassen oder dulden“ oder „Du darfst etwas nicht tun“) fordern.
Wesen des subjektiven Rechts
Der Begriff Recht wird in verschiedenem Sinne gebraucht: Er bezeichnet die Rechtsordnung oder einen bestimmten Ausschnitt davon (beispielsweise das deutsche Strafrecht). Er bezeichnet aber auch ein einzelnes Recht: das Eigentum an einem Gegenstand oder das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (auch Anspruch genannt). Die Rechtsordnung bezeichnet man auch als das objektive Recht, das den einzelnen Rechtssubjekten zustehende Recht auch als subjektives Recht.
Was macht aber das subjektive Recht aus? Was gewährt die Rechtsordnung, wenn sie bestimmt, dass jemandem ein subjektives Recht zusteht? Worin besteht die durch eine Rechtsnorm erteilte Berechtigung? Lässt sich ein Substrat erkennen, aus dem ein solches subjektives Recht besteht?
Eine Berechtigung kann lediglich in einer Erlaubnis, in der Aufhebung eines sonst bestehenden Verbots bestehen: Das Tragen von Schusswaffen ist in Deutschland generell verboten. Mit Erteilung eines Waffenscheins wird dieses Verbot im Einzelfall aufgehoben. Die Abwesenheit oder Aufhebung eines Verbots hat aber keine eigene Rechtsqualität.
Anders verhält es sich anscheinend mit dem Eigentumsrecht. Im Gesetz heißt es: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nach-Belieben-Verfahren-Dürfen kann man noch als Abwesenheit von Verboten verstehen. Verleiht das Eigentum aber nicht eine Rechtsmacht Dritten gegenüber? Stellt es nicht etwas Positives dar?
Recht und Pflicht korrespondieren zumeist: Der Verkäufer hat das Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Man kann daher vereinfachend sagen, dass die Pflicht das Wesentliche an der Beziehung ist. Das Recht stellt nur denselben Sachverhalt, von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, dar. Wesentlich ist der Gesetzesbefehl "Der Käufer soll zahlen", dem Verkäufer kommen nur die Auswirkungen dieser Regelung zugute.
Dieses Verständnis gilt nicht nur für schuldrechtliche Ansprüche, es lässt sich auch auf das Eigentum anwenden: Kann der Eigentümer nach dem Gesetz andere von jeder Einwirkung ausschließen, so liegt darin die Verpflichtung der anderen. Wesentliche Rechtswirkungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, kann das Recht nur dadurch gewähren, dass es jedermann verbietet, den Eigentümer in der Nutzung seines Eigentums zu stören, dass dem unberechtigten Besitzer geboten wird, die Sache an den Eigentümer herauszugeben und dass den Gerichten geboten wird, dem Eigentümer bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich zu sein. Auch subjektive Rechte werden also durch sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Gesetzesbefehle gewährt.
Letztlich kann man alle rechtlichen Anordnungen auf Befehle, auf Sollensanordnungen zurückführen. Das "Sollen" ist eine Grundkategorie unseres Denkens, Überlegungen zum Wesen des Sollens sind philosophischer Natur. Die Sollensanordnung besteht auf einem Willensdiktat des Gesetzgebers.
Recht als Wertordnung
Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jeder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zugrunde. Das Recht dient immer der Verwirklichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen lassen muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Frage an, welchen Inhalt Recht haben kann. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.
Aufbau der Rechtsnormen
Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: "Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten". Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.
Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).
Teilaspekte
Recht lässt sich unter verschiedenen Aspekten betrachten.
Geltungsbereich
Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht.
Nationales Recht
Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht.
Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können.
Völkerrecht
Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehreren Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Grundsätze des Völkerrechts.
Gemeinschaftsrecht
Beim Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder - so die herrschende Meinung in der deutschen Rechtslehre - um ein Recht eigener Art handelt.
Öffentliches Recht und Privatrecht
Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.
Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger oder Staaten zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, sowie das gesamte Verwaltungsrecht mit beispielsweise dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht. Im Unterschied zum Privatrecht ist im öffentlichen Recht der Einzelne als rechtlich untergeordnet definiert, also Untertan, während im Privatrecht zwischen den Einzelnen Gleichberechtigung herrscht.
Privatrecht
Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), geregelt vornehmlich im BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.
Objektives Recht und subjektives Recht
Objektives Recht
Als objektives Recht, umfasst der Begriff „Recht“ die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist.
Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein - man spricht dann von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von "Gesetzen". Oder diese Regeln können sich in langjähriger Übung herausgebildet haben - als Gewohnheitsrecht. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, die häufig nicht im einzelnen kodifiziert sind, jedoch zur Auslegung von Lücken als grundlegende Maßstäbe herangezogen werden (beispielsweise der Grundsatz von "Treu und Glauben" der allerdings für das Vertragsrecht in § 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat).
Subjektives Recht
Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.
Absolute Rechte und relative Rechte
Die subjektiven Rechte kann man einteilen in absolute und relative Rechte
Absolutes Recht
Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem "Herrschaftsrecht", einem "dinglichen Recht" oder einem Recht "an einer Sache". Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Nießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht.
Relatives Recht
Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, beispielsweise beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vergleiche § 433 BGB), aber auch viele andere, beispielsweise der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vergleiche § 823 BGB).
Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.
Formelles Recht und materielles Recht
Materielles Recht
Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafgesetzbuches, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist (vergleiche § 211 StGB), oder die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass bei einer Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann (vergleiche § 280 BGB).
Formelles Recht
Diejenigen Regelungen, die den Vorgang der Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige wie die Strafprozessordnung, die Zivilprozessordnung oder die Verwaltungsgerichtsordnung. Formelles Recht sind auch die Regelungen über das Verfahren, in dem im öffentlichen Recht Verwaltungsakte erlassen werden, wie das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Rechtsquellen
Den Begriff "Rechtsquelle" kann man in einem weiten und einem engen Sinn verstehen. In einem weiten Sinn betrifft er alle Faktoren, die prägend auf das objektive Recht wirken. Diesem Begriff nach fallen unter anderem auch etwa die rechtswissenschaftliche Lehre, die Praxis der Verwaltung und das Rechtsempfinden der Bürger und Rechtsanwender darunter. Dem engeren Begriff nach ist all das Rechtsquelle, was für den Rechtsanwender verbindliche Rechtssätze, in Deutschland dem Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz entsprechend, erzeugt. Die Frage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformen Verfahren geschaffene Recht, neben der Verfassung selbst. Daneben gibt es als Rechtsquelle auch das Gewohnheitsrecht, welches insbesondere im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt. Nach nicht ganz unbestrittener Meinung ist auch das so genannte "Richterrecht" als Rechtsquelle anzuerkennen.
Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Rechtsquellen:
Völkerrecht
Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des IGH-Statuts aufgezählt. Dieser Artikel legt fest, welche Quellen der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:
- internationale Übereinkünfte (völkerrechtliche Verträge)
- Völkergewohnheitsrecht
- allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den Kulturvölkern anerkannt sind
lediglich Rechtserkenntnisquellen (d.h. "Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen", Art.38 Abs.1 d) IGH-Statut) sind
- richterliche Entscheidungen (Richterrecht)
- anerkannte Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler
Europäisches Gemeinschaftsrecht
- Primäres Gemeinschaftsrecht (Verträge: EU-Vertrag, EG-Vertrag, Euratom-Vertrag und dazugehörige Anhänge und Protokolle)
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht (siehe Artikel 249 EG-Vertrag)
- Verordnung
- Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar für den Einzelnen)
- Entscheidungen
- Empfehlungen
- Stellungnahme
- Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts erster Instanz (EuG)
Innerstaatliches Recht
- Verfassung
- Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn, d.h. in Deutschland ist nur eine vom Parlament erlassene Norm ein Gesetz.)
- Rechtsverordnung
- Satzung
- Richterrecht, das v.a. in England und den USA große Bedeutung als Rechtsquelle hat
- Gewohnheitsrecht
- Verwaltungsrichtlinie, Verwaltungsvorschrift. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern um eine behördeninterne Bindung von Verwaltungsermessen.
Neben dem von öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzten Recht sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:
- Vertrag
- einseitiges Rechtsgeschäft (Testament)
- Privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
- Einzelakt (Verwaltungsakt)
Einzelne Rechtsgebiete
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Komplexität des menschlichen Zusammenlebens in der Rechtsordnung widerspiegelt. Die dadurch bedingte Stofffülle führt ihrerseits dazu, dass sich das Recht in etliche Teilgebiete untergliedern lässt, was vor allem im Rahmen der juristischen Ausbildung unverzichtbar ist.
Die traditionelle Aufteilung des Stoffs in der an den Hochschulen gelehrten Rechtswissenschaft nimmt dabei primär auf die bereits geschilderte Aufteilung in das Privatrecht einerseits und das Öffentliche Recht andererseits Bezug. Daneben treten das Strafrecht und das Prozessrecht. Beide sind streng genommen Bestandteil des Öffentlichen Rechts, da sie ebenfalls das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln. Die spezifischen Eigenheiten beider Rechtsgebiete lassen jedoch ihre separate Behandlung in der Praxis sachgerecht erscheinen.
Das Privatrecht lässt sich weiter untergliedern in die einzelnen bürgerlichen Rechtsgebiete, also das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht, in das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Gesellschaftsrecht usf.
Das Öffentliche Recht unterteilt sich weiter in den großen Bereich des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Staatskirchenrechts. Das Steuerrecht, das begrifflich nur ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist, wird wegen seiner Bedeutung und seines Umfanges ebenso wie wegen seiner starken Bezüge zum Wirtschaftsrecht heute regelmäßig als eigenständiges Untergebiet des öffentlichen Rechts begriffen.
Diese Darstellung ist natürlich nicht abschließend. Eine schematische Übersicht über die Stoffgliederung des deutschen Rechts bietet der Beitrag Systematische Struktur Deutsches Recht.
Zitat
- Die ursprüngliche Quelle des gegenwärtigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der römischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft. - Max Weber (Wirtschaft und Gesellschaft)
- Herrschendes Recht ist stets das Recht der herrschenden Klasse! - Karl Marx
Literatur
- Carl Creifelds (†, Hrsg.), Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch. C. H. Beck, München 2004. ISBN 3406520308.
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt, Mainz 1996. ISBN 3-7867-1899-7
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart, München 2001. ISBN 3406475434
Siehe auch
Weblinks
Vorlage:Wikiquote1 Vorlage:Wiktionary1
- Deutsches RechtsWörterbuch (DRW)
- Quellen zum Deutschen Recht
- Österreichische Rechtsdatenbank
- JurisPedia - Wiki für Rechtsordnung, Rechts- und Politikwissenschaft