Diskussion:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Musikalische Umsetzung des GG als Link entfernt
Der externe Link * Musikalische Umsetzung des Grundgesetzes wurde von mir entfernt, da ich ihn für Werbung hielt. Ein Informationsgehalt ist kaum vorhanden. In einer Enzyklopädie sollten externe Links weiterführende Informationen oder besonders anschauliche Beispiele enthalten. Das ist hier nicht gegeben. Wikipedia ist keine Linksammlung und erst recht kein Link-Sammelsurium, sondern eine Enzyklopädie. Dennoch wurde der Link von einem Benutzer ohne Namen wieder eingefügt. Ich entferne ihn erneut, denn auch die Tatsache, dass es sich um ein ernsthaftes kulturelles Projekt handelt, mehrt nicht den Informationsgehalt, v.a. nicht im Zusammenhang mit dem Grundgesetz. Harald 17:04, 11. Feb 2005 (CET)
- Naja, seh ich irgendwie anders. Bin auf Grundgesetz gegangen, weil ich exakt nach dem Werk gesucht habe, wollte dann hier fragen, ob jemand das kennt und hab dann deinen Beitrag gesehen. JensMueller 21:59, 16. Okt 2005 (CEST)
Das Grundgesetz kann ich mir kaum nicht mehr vorstellen ohne die Vercartoonung desselben von F. K. Wächter... Das geht ja schon grandios los mit "Die Bürde des Menschen ist unantastbar". Wer schreibt den Absatz: "Grundgesetz: Identifikation und Rezeption". Da dürfte dann Verfassungspatriotismus etc. genauso rein wie eine Vertonung. So etwas würde dem interdisziplinären Ansatz der Wikipedia gut anstehen. --AndreasPraefcke ¿! 22:17, 16. Okt 2005 (CEST)
- Danke für den Kommentar, das wäre der Bedeutung des GG in der Tat angemessen. Gerade, daß die Vertonung keine für ein juristisches Werk übliche Umsetzung ist, macht die Information IMO besonders relevant. Wenn jemand ne Harry-Potter-Oper schreibt, landet die doch sicher auch auf Harry Potter. Harald, Deine Ansichten hinsichtlich der Relevanz dieser Info finde ich doch irgendwie sehr Jura-zentriert. BTW findet sogar der Herr Papier diese Umsetzung interessant. JensMueller 22:44, 16. Okt 2005 (CEST)
Überarbeitung und Ergänzung notwendig!
Ich bin mit dem Artikel nicht glücklich. Zwar gibt es viele Einzelartikel zu Bestimmungen des GG, auf die auch verwiesen wird. Und zuvor die Entstehungsgeschichte. Mir fehlt jedoch ein Überblick, der Hinweis auf Besonderheiten, die Entwicklung des GG (insbesondere die wesentlichen Änderungen seit 1949: Wehrverfassung, Notstandsgesetze, Änderungen seit 1990) und auch Diskussion, ob eine neue Verfassung notwendig oder wünschenswert wäre. Für einen allein ist das alles zu viel, aber wer Teile davon einfügen will, sollte das machen. Harald 15:35, 7. Dez 2004 (CET)
Tag der Verkündung
Im Kasten mit den Basisdaten ist als Verkündungstag der 24. Mai genannt, im Text der 23. Mai. Was stimmt denn? Eilmeldung 13:56, 20. Nov 2004 (CET)
- Geändert auf 23. Mai. -- 130.75.128.107 14:08, 20. Nov 2004 (CET)
Ewigkeitsgarantie
Eine Frage hierzu: Wie verträgt sich:
- Artikel 79
- (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
- (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
- (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
mit:
- Dabei besteht die Maßgabe, dass der Sinngehalt der Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 (Staatsprinzipien) sowie einige fundamentale Staatsstrukturprinzipien nicht geändert werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 GG). Das bedeutet aber nicht, dass die Grundrechte insgesamt dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers (Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit) entzogen wären. Ferner darf der Wesensgehalt der Grundrechte nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).
? - Benedikt 17:17, 3. Nov 2003 (CET)
Sehr gut. Ich sehe da keinen Widerspruch. Atn 17:45, 3. Nov 2003 (CET)
Nun ja - STRENG LOGISCH gedacht verträgt sich das nicht. Wie alle Verfassungen muß das Grundgesetz in seinem historischen Kontext betrachtet und verstanden werden, das bedeutet vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (nur 30 Jahre vor Erarbeitung des GG!). Diese ließ sich vergleichsweise leicht ändern und leider auch verbiegen. Daher rührte das Bestreben der Parlamentarischen Versammlung, die Grundprinzipien des GG dem Zugriff auch des demokratisch gewählten Parlaments zu entziehen. Mit anderen Worten: Man wollte den "legalen Staatsstreich", den es 1933 gegeben hatte, für die Zukunft unmöglich machen. Eine wirkliche Garantie dafür, dass das nie und nimmer geschieht, kann es natürlich nicht geben. Aber eine heutige "umstürzlerische" Parlamentsmehrheit müsste wenigstens "die Hosen herunterlassen" und für alle Welt sichtbar diese Garantien beseitigen. Darin liegt der Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung, die eine schleichende Demontage rechtsstaatlicher Garantien begünstigt hatte.
StephanK 09:26, 13. Mär 2004 (CET)
Art. 79(3)
Im Artikel (Wiki) steht "also insbesondere Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 dürfen und können nicht geändert werden." Das stimmt so nicht nach Art. 79(3) dürfen die niedergelegten Grundsätze nicht berüht werden. Sonst wäre es nicht möglich gewesen 1956 Art. 1 Abs. 3 und 1968 Art. 20 Abs.4 zu ändern. Desweiteren bin ich mit der Formulierung "(Art. 79 Abs. 3 GG; sog. "Ewigkeitsklausel"). Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf." unzufrieden. Man kann doch nicht einfach davon ausgehen, nur weil es uns als Logisch erscheinen würde. Weil wir der meinung sind das die Gründungsväter keine Hintertür hinter lassen wollten. Hätten sie Gewollt das dieser unabänderbare wäre wieso haben sie ihn dann nicht wie Art. 19 selbst verriegelt? Man sagt mir immer das BVG hätte dazu eine Entscheidung getroffen, allerdings ist auf der HP dazu nichts zu finden. --- Galotta 01:17, 27. Jun 2005 (CEST)
- Wo du dir sicher bist änderst du Fehler am besten selbst, hier hast du auf jeden Fall damit Recht, dass nur die Grundsätze nicht geändert werden dürfen. Auf der Homepage des BVerfG sind nicht alle Entscheidungen. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob der Artikel veränderbar ist, aber die mehrheitlich Meinung ist schon, dass er nicht veränderbar ist, sonst hätte der Artikel schlicht und einfach keinen Sinn.--G 10:45, 27. Jun 2005 (CEST)
- Oki 1. geändert. Art. 79 (Sinn):Puh, hatte gerade die Diskussion. Ich Melde mich wieder wenn ich die Kraft dazu habe wieso ich da anderer Meinung bin. --Galotta 02:11, 29. Jun 2005 (CEST)
- Wenn ich mich richtig an die Staatsrechtsvorlesungen erinnere, dann war der Professor über die Frage, ob Art. 79 III GG geändert werden dürfte, geradezu erstaunt und meinte, dass Studenten seiner Generation eine solche Frage gar nicht erst gestelllt hätten. Damit meinte er wohl, dass das völlig undiskutabel sei. Jedenfalls nennt man das nicht umsonst allseits "Ewigkeitsgarantie". Das ist so gewollt und das meint die Norm. Bis in alle Ewigkeit müssen wir mit diesen Grundsätzen leben. Es sei denn, wir machen eine Revolution und schaffen das Grundgesetz ab. Aber auch das verbietet uns das Grundgesetz. -- Alkibiades 08:16, 29. Jun 2005 (CEST)
- Naja, der 79 (3) bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf Änderungen des Grundgesetzes. Ob bei einer neuen Verfassung (die das Grundgesetz übrigens nach Art. 146 zulässt, da ist weder eine Revolution notwendig noch wird das vom Grundgesetz verboten) die Vorschriften des 79 III unbedingt erhalten bleiben müssen, ist meines Wissens umstritten. Gruß. --EBB (Diskussion) 15:56, 29. Jun 2005 (CEST)
- Du scheinst Recht zu haben, das wird anscheinend vertreten. Ist aber höchst unsicher. -- Alkibiades 16:57, 30. Jun 2005 (CEST)
- Ich glaube von einer BVerfG Entscheidung gehört zu haben, nach der eine neue Verfassung die Prinzipien ebenfalls enthalten muss.--G 1. Jul 2005 13:47 (CEST)
- Seine Abschaffung kann das GG nicht verbieten. Die verfassungsgebende Gewalt (pouvoir constituant) hat das deutsche Volk unabhängig vom Grundgesetz, sie kann ihm von diesem auch nicht genommen werden. JensMueller 22:06, 16. Okt 2005 (CEST)
- Du scheinst Recht zu haben, das wird anscheinend vertreten. Ist aber höchst unsicher. -- Alkibiades 16:57, 30. Jun 2005 (CEST)
- Naja, der 79 (3) bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf Änderungen des Grundgesetzes. Ob bei einer neuen Verfassung (die das Grundgesetz übrigens nach Art. 146 zulässt, da ist weder eine Revolution notwendig noch wird das vom Grundgesetz verboten) die Vorschriften des 79 III unbedingt erhalten bleiben müssen, ist meines Wissens umstritten. Gruß. --EBB (Diskussion) 15:56, 29. Jun 2005 (CEST)
- Wenn ich mich richtig an die Staatsrechtsvorlesungen erinnere, dann war der Professor über die Frage, ob Art. 79 III GG geändert werden dürfte, geradezu erstaunt und meinte, dass Studenten seiner Generation eine solche Frage gar nicht erst gestelllt hätten. Damit meinte er wohl, dass das völlig undiskutabel sei. Jedenfalls nennt man das nicht umsonst allseits "Ewigkeitsgarantie". Das ist so gewollt und das meint die Norm. Bis in alle Ewigkeit müssen wir mit diesen Grundsätzen leben. Es sei denn, wir machen eine Revolution und schaffen das Grundgesetz ab. Aber auch das verbietet uns das Grundgesetz. -- Alkibiades 08:16, 29. Jun 2005 (CEST)
Zu ergänzenzen
Für so etwas bedeutendes ist der Artikel zu kurz. Meiner Ansicht nach fehlt:
- Informationen über die Geschichte (Entstehung, Vergleich mit anderen dt. Verfassungen), Enwicklung (Notstandsgesetzgebung, Wiedervereinigung), Änderungen des Grundgesetzes fehlen fast völlig
- Verweise zu anderen Artikeln, die sich mit dem Grundgesetz beschäftigen
- Informationen über den Inhalt (Aufzählung wichtiger Artikel)
Ich werde mich mal selber damit befassen, wäre aber schön wenn jemand, insbesondere jemand der Älter ist als ich, ein bisschen helfen könnte --G 12:21, 16. Apr 2004 (CEST)
Zustimmung der Länder?
Ich habe gehört, dass der Bayerische Landtag dem Grundgesetz nie zugestimmt hat. Stimmt das? Wann haben die Länder darüber abgestimmt? -- Nichtich
- Frage ist im Artikel beantwortet. Harald 16:39, 9. Dez 2004 (CET)
Grundsatzfrage eines Laien
Hai an die juristisch Gebildeteten: 1. Frage: wie verträgt sich das Urteil des Bfg 2 BvF 1/73 "... Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, ..." mit der gleichzeitigen Streichung der territorialen Grundlage aus Art. 23 GG v. 31. August 1990 bzw. der Neufassung v. vom 21. Dezember 1992? Gibt es die BRD als territorialen Staat nicht?
- Genaues kann ich nicht sagen, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht zwei mal in der Vergangenheit bestätigt, das die BRD nicht der Nachfolger des Deutschen Reiches ist und daher zB. das Reichs-Pass-Gesetz noch gültigkeit hat... Superheld 13:19, 10. Jul 2005 (CEST)
2. Frage: was ist dran an der Behauptung das: 2.1. Durch Veröffentlichung des Einigungsvertrages am 29.09.1990 der Beitritt der Länder Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt... zum 03.10.1990 nach Art. 23 erfolgt, im gleichen Vertrag aber Art. 23 gestrichen wurde und damit am 03.10. nicht mehr gültig war 2.2. die Länder am 03.10. 1990 nicht beitreten konnten, da sie erst am 14.10. gegründet wurden?
gruß euch allen
- Es gibt schon relativ lange absurde Hypothesen, die behaupten, die DDR sei zwar durch den Einigungsvertrag untergegangen, die ostdeutschen Länder seien jedoch der Bundesrepublik nie wirksam beigetreten und lägen somit nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Damit, so versteigt man sich, sei das Deutsche Reich, das mit der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 unterging, in Ostdeutschland wiedererstanden, während die Bundesrepublik verfassungswidrig die Herrschaft über Ostdeutschland ausübe. Diese Hypothesen beruhen auf einer streng formalistischen Auslegung von Bestimmungen des Einigungsvertrages. Die Auslegung von Normen - auch der Verfassung oder des Einigungsvertrages - hat sich jedoch auch an der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck zu orientieren. Dieser ist eindeutig. Wer anderer Meinung ist, soll vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde erheben. Es ist - juristisch gesehen - einfach ein Joke. Harald 14:26, 7. Dez 2004 (CET)
Wie sieht es bezüglich der immer noch nicht erfolgten Umsetzung des Art.146 GG aus ? Bis heute hat es keine Anstrengungen der Politik zur Umsetzung dieses Artikels gegeben, obwohl bereits mehrere Klagen vor dem BVerfG anhängig sind. Hat irgendwer nähere Informationen ? --MGascoyne 14:28, 15. Jan 2005 (CET)
- Es gab 2 Möglichkeiten für die Wiedervereinigung eine neue Verfassung und einen Beitritt zum Grundgesetz nach (dem alten) Artikel 32 GG. Der Artikel ist kein Auftrag, sondern nur eine Möglichkeit.--G 16:11, 16. Jan 2005 (CET)
- Ich bin für eine Überarbeitung hinsichtlich der beschreibung, das GG wäre unsere Verfassung. Wir haben defacto keine Verfassung, daher sollte dieser Begriff hier nicht in diesem ZUsammenhang genannt werden. Superheld 13:17, 10. Jul 2005 (CEST)
- De facto haben wir mit Sicherheit eine Verfassung, nämlich das Grundgesetz ... Ob das de jure auch eine formale Verfassung ist, ist eine andere Frage, die aber politisch keine wirkliche Rolle spielt ... Gruß. --EBB (Diskussion) 13:55, 10. Jul 2005 (CEST)
- Nicht nur "de facto", sondern auch "de jure", das ist kaum bestrittene Meinung von Literatur und Rechtsprechung. Mit dem Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz die Verfassung für das ganze deutsche Volk, unabhängig von Art. 146 GG. "De facto" war es das Grundgesetz für die alten Bundesländer schon seit 1949. Die formalen Anforderungen an eine Verfassung erfüllt das GG sowieso, wie schon aus dessen eigener Terminologie ersichtlich ist: "Bundesverfassungsgericht", "Verfassungsbeschwerde", "Verfassungsmäßigkeit" usw. Wer heute noch behauptet, das GG sei keine formale Verfassung, begibt sich in gefährliche Nähe zu denjenigen Stimmen aus dem rechtsextremen Lager, die das GG entweder nicht anerkennen, weil sie das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 wollen oder die die freiheitlich-demokratische Grundordnung des GG ablehnen. Da das GG den Weg des Beitritts offen gehalten hat (auch mit Blick auf eine Wiedervereinigung), hat es selbst diese Möglichkeit eröffnet. Die Verabschiedung einer neuen Verfassung durch Volksabstimmung war formal auch nicht notwendig. Politisch wäre es jedoch der bessere, da integrierendere, Weg gewesen. Harald 10:12, 12. Jul 2005 (CEST)
Behandlung der wesentlichen Unterschiede zur Weimarer Verfassung
fehlt soweit ich gesehen hab vollständig, fände ich aber wichtig, könnte aber jeder besser als ich. -- Getz 16:03, 23. Feb 2005 (CET)
- Ich tat mein Bestes. Harald 11:01, 24. Feb 2005 (CET)
Entstehungsgeschichte
Ist sehr ausführlich geworden. Deshalb ist der Artikel unübersichtlich geworden. Ich schlage vor, einen eigenen Artikel mit der Entstehungsgeschichte Grundgesetz zu machen und die Entstehungsgeschichte auszugliedern. Harald 11:33, 4. Apr 2005 (CEST)
- Moin! Das Problem ist, dass ich die Entstehungsgeschichte vor dem Parlamentarischen Rat geschrieben hatte und dann an dem Abend und seither keine Lust/Zeit mehr hatte, die noch sehr viel ausführlicher zu schreibende Entstehungsgeschichte im Parlamentarischen Rat zu schreiben. Diese sollte definitiv länger werden als die Entstehungsgeschichte "vor". Prinzipiell stimme ich dir zu, würde aber Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes als Lemma vorschlagen.
- Die nächste Frage ist, ob wir die Entstehungsgeschichte in Bezug auf den Bundesrat (Deutschland) hier wiederholen sollten oder hier auf den Bundesratsartikel verweisen sollten etc. Gruß. --EBB (Diskussion) 11:57, 4. Apr 2005 (CEST)
- Momentan halte ich den Artikel noch nicht für so lange, dass er ausgegliedert werden muss. Eine Wiederholung über den Bundesrat halte ich für unnötig.--G 13:05, 5. Apr 2005 (CEST)
lesenswerte-Diskussion
- pro: Leider noch leicht unvollständig, IMO dennoch lesenswert. --Leipnizkeks 18:48, 23. Mai 2005 (CEST)
- Ein Scan der Verkündung im BGBl. ([1] – könnte man ja klauen, oder?) wäre vielleicht etwas ansprechender. --kh80 •?!• 19:21, 23. Mai 2005 (CEST)
- Nur beansprucht der Bundesanzeiger Verlag das Urheberrecht auf die grafische Darstellung im BGBl., soweit ich weiß. Gruß. --EBB (Diskussion) 21:45, 23. Mai 2005 (CEST)
- Hmm, das Design soll eine "persönliche geistige Schöpfung" sein? Naja, aber behaupten können die's einfach mal ... --kh80 •?!• 01:37, 24. Mai 2005 (CEST)
- Nur beansprucht der Bundesanzeiger Verlag das Urheberrecht auf die grafische Darstellung im BGBl., soweit ich weiß. Gruß. --EBB (Diskussion) 21:45, 23. Mai 2005 (CEST)
- Ein Scan der Verkündung im BGBl. ([1] – könnte man ja klauen, oder?) wäre vielleicht etwas ansprechender. --kh80 •?!• 19:21, 23. Mai 2005 (CEST)
- Pro: Gut gelungenAntifaschist 666 21:08, 27. Mai 2005 (CEST)
24. Mai?
Ich hab mal ne Frage: ist das GG tatsächlich am 24. Mai in Kraft getreten? Ist das Datum irgendwo im GG-Text oder sonst wo festgelegt? --Kookaburra 15:57, 2. Jun 2005 (CEST)
- nach Art. 145 tritt es mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft..--G 20:39, 2. Jun 2005 (CEST)
- Man lernt nie aus - Vielen Dank! --Kookaburra 22:16, 2. Jun 2005 (CEST)
Plebiszitäres Element
Im Abschnitt Unterschiede zu Weimar steht drin, dass der Parlamentarische Rat plebiszitäre Elemente wg. den Erfahrungen von Weimar abgelehnt hat. Dachte ich auch immer, bis ich auf die Webseite von Mehr Demokratie e.V. gestoßen bin: http://www.mehr-demokratie.de/dd_bund.html
Im Artikel 20 GG steht: (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Allerdings verzichtete der Parlamentarische Rat auf eine Ausarbeitung von Abstimmungen, ohne diese jedoch für die Zukunft zu verbauen.
Im übrigen wurde 2002 ein Gesetzentwurf von Rot-Grün in den Bundestag eingebracht, der Abstimmungen auf Bundesebene einführen sollte. Die CDU stimmte dagegen, so dass die Zwei-Drittel-Mehrheit verfehlt wurde. Rot-Grün stimmte dafür, sowie die PDS und ein Teil der FDP-Fraktion.
Ich schlage vor, den Absatz vollständig zu streichen. Es scheint mir, dass hier eine Urban Legend verbreitet wird. Bin allerdings kein Verfassungsexperte, vielleicht kennt sich ja jemand genauer mit der Geschichte des Parlamentarischen Rats aus. He-sk 09:11, 26. Sep 2005 (CEST)
Verfassung?!
Ist das Grundgesetz nicht nur ein Gesetzesrahmen für die BRD? Sie wird im Artikel als Verfassung beschrieben, nimmt aber deren Platz nicht ein (siehe Art.146) Man müsste es anders ausdrücken und deutlich machen, dass das GG nur ein Provisorium sein sollte.