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Finanzgerichtsordnung

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Die Finanzgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanzhof.



Basisdaten
Kurztitel: Finanzgerichtsordnung
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterien: Gerichtsverfahren, Steuerrecht
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: FGO
FNA: 350-1
Datum des Gesetzes: 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1966
Neubekanntmachung vom: 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679)
Letzte Änderung durch: Artikel 3 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 2022)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. April 2005
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!




Die Finanzgerichtsordnung bestimmt den Rechtszug als zweistufig. Während die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eingerichtet werden, ist das letztinstanzliche Gericht der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Alle Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind als Senate mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (Ausnahme: Bundesfinanzhof mit fünf Berufsrichtern).

Weitgehend bestehen innerhalb der Finanzgerichtsordnung Übereinstimmung mit der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei stets dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Abgaben- und Zollrecht im Vordergrund steht. Hinsichtlich weitergehender Regelungen gelten das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung (subsidiär).