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Angriffskrieg

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Angriffskrieg bezeichnet einen Krieg, bei dem ein Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.

Zur Definition eines Angriffkrieges gehört die Festlegung eines Angreifers, aus der Sicht des Angegriffenen handelt es sich in der Regel um einen Verteidigungskrieg.

Angriffskriege sind völkerrechtlich geächtet.

Völkerrechtliche Bestimmungen

Eine Definition des Angriffskriegs lässt sich der Charta der Vereinten Nationen entnehmen. Auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Angriffskrieg bereits definiert. Das Rom-Statut, Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs, verbietet zwar Angriffskriege, sieht aber eine eigene Definition des Tatbestands vor. Die Definition ist angesetzt für die Überarbeitungskonferenz zum Statut von Rom, sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts, im Jahr 2009.

Verbot im Grundgesetz

Laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg unter bestimmten Umständen verboten und unter Strafe zu stellen. Relevante Gesetze und Verträge sind dabei:

  • Art. 26.1 GG: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
  • Gesetz zu dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter Zwei-plus-Vier-Vertrag) Art 2: (Verbot des Angriffskrieges) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.


Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB lautet:

Wer einen Angriffskrieg (Art. 26 I GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Tatbestandsmäßig ist also nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich droht.

Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UNO-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen, die Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird. In diesem Fall liegt zumindest kein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag vor. - Sofern der prinzipielle Widerspruch zwischen Krieg und Frieden gemeistert werden kann, ist auch vorstellbar, dass ein Angriffskrieg nach deutschem Recht legal ist, wenn er dem friedlichen Zusammenleben der Völker förderlich ist.

Aufgrund der völkerrechtlichen Ächtung wird in vielen Fällen versucht, einen Angriffskrieg als Verteidigungskrieg darzustellen oder zu konstruieren. So wurde beim Polenfeldzug (siehe 2. Weltkrieg) behauptet, Polen hätte einen deutschen Sender angegriffen. Teilweise wird ein Angriffskrieg auch als präventiver Verteidigungskrieg dargestellt.

Allerdings ist auch hier ein Paradigmenwechsel zu beobachten. Es wurde nicht versucht, den Krieg der NATO gegen Rest-Jugoslawien als Verteidigungskrieg darzustellen, noch mit dem bestehenden Völkerrecht zu begründen, sondern mit einer, der Nothilfe vergleichbaren, erweiterten Auslegung des humanitären Völkerrechts. Der damalige Bundesaußenminister Dr. Klaus Kinkel prägte den äußerst fragwürdigen und damals sehr umstrittenen Begriff regionales Völkerrecht (z. B. FAZ vom 13. Oktober 1998, S.2), das nicht existiert und gerade in Zusammenhang mit militärischer Gewalt Art. 53 der UN-Charta widerspricht. Zwar kann in diesem Fall evtl. noch über einen Verstoß gegen Art 26 GG diskutiert werden, nicht jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland in einen Nicht-Verteidigungskrieg ohne Autorisierung der Vereinten Nationen und somit entgegen dem Zwei-plus-Vier-Vertrag verwickelt war. Die humanitären Gründe wurden u. a. mit dem Hufeisenplan begründet, der zu weiteren Vertreibungen durch die serbische Armee führen sollte.

Beispiele für Angriffskriege

Siehe auch: Verteidigungsfall