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Anti-Counterfeiting Trade Agreement

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Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA, (dt. Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen) ist ein geplantes multilaterales Handelsabkommen auf völkerrechtlicher Ebene. Die teilnehmenden Nationen bzw. Staatenbünde wollen mit ACTA internationale Standards im Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen etablieren;[1] in Deutschland wird es deshalb entsprechend der englischen Bezeichnung auch häufig als Anti-Piraterie-Abkommen bezeichnet.[2]

Weltkarte mit Ländern, die an den ACTA-Verhandlungen teilgenommen haben oder ACTA unterzeichnet haben.
  • Unterzeichner
  • Unterzeichner mit zusätzlicher EU-Unterzeichnung
  • Nicht-Unterzeichner mit EU-Unterzeichnung
  • In den Unterzeichnungsprozess involvierte Staaten
  • Inhalt

    ACTA ist ein Abkommen, das die in den USA und Europa sowie einigen anderen Ländern vorgefundenen Gemeinsamkeiten der Durchsetzung von Schutzrechten für das geistige Eigentum als Mindeststandards festschreibt, mit der Absicht, diese auch in weiteren Ländern zur Geltung zu bringen.[3] Es soll nach Aussage der EU-Kommission dauerhaftes Wachstum der Weltwirtschaft gewährleisten, gefährliche Produktimitate aus dem Verkehr ziehen und den wissensbasierten europäischen Volkswirtschaften helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten.[3]

    Das Abkommen normiert selbst keine Schutzrechte, sondern bezweckt den Schutz der 1994 im TRIPS-Abkommen[4] beschlossenen Vereinbarungen und legt den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auf, die jedoch nicht die Schutzvoraussetzungen und den Schutzumfang,[5] sondern nur die Durchsetzung der Immaterialgüterrechte betreffen.

    Die Europäische Kommission und auch die Handelsvertreter der Vereinigten Staaten nennen drei Gebiete, in denen ACTA Regelungen bereitstellt:[6][7]

    1. Internationale Kooperation
    2. Abstimmung des Gesetzesvollzugs
    3. Schaffung neuer Gesetze zur Verwertung geistigen Eigentums

    Es soll ein eigenständiger ACTA-Ausschuss (Engl.: ACTA committee) eingerichtet werden. Dieser bekäme die Aufgabe, die Einhaltung des Vertrages zu überwachen, Änderungen des ACTA-Vertrages zu verhandeln, die Aufnahme neuer Mitglieder zu bestimmen und Nicht-ACTA-Partnern zu helfen, die ACTA-Bestimmungen in ihr nationales Recht zu übernehmen.[8][9]

    Die Unterstützer des Abkommens, vor allem die Verwertungsindustrie, wie zum Beispiel Plattenfirmen oder Filmstudios, erhoffen sich durch die Einleitung des Gesetzes eine Abschreckung vor Verbreitung, Weitergabe und illegalem Verkauf von geschütztem Material.

    Regelungen

    Kapitel I (1–5) Einleitung

    Abschnitt 1 (1–4)

    Artikel 1 legt ausdrücklich fest, dass ACTA andere Abkommen, wie z.B. das TRIPS-Abkommen nicht außer Kraft setzt.[10]

    Artikel 2 bestimmt Art und Umfang der durch das ACTA-Abkommen entstehenden Pflichten:[10]

    • Das ACTA-Abkommen gibt vor, was die Vertragspartner in geltendes Recht umzusetzen haben. Wie dies geschieht, bleibt den Vertragspartnern überlassen, solange diese Maßnahmen nicht dem ACTA-Vertrag zuwiderlaufen. Explizit ist auch die Möglichkeit genannt, dass Vertragspartner strengere Regeln zum Schutz geistigen Eigentums durchsetzen, als von ACTA vorgesehen.
    • In Artikel 2 Absatz (2) legt das Abkommen fest, dass es keine Verpflichtung dafür festschreibt, welche Mittel zur Durchsetzung des Rechts auf geistiges Eigentum eingesetzt werden sollen.

    Die Artikel 7 und 8 TRIPS sind nach Artikel 2 Absatz 3 sinngemäß anwendbar. Diese Normen zum Schutz der Bürger sind bei der Auslegung von ACTA also maßgeblich:

    • Artikel 7 TRIPS
      Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen.
    • Artikel 8 TRIPS
      (1) Die Mitglieder dürfen bei der Abfassung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozio-ökonomische und technische Entwicklung lebenswichtigen Sektoren notwendig sind; jedoch müssen diese Maßnahmen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
      (2) Geeignete Maßnahmen, die jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbar sein müssen, können erforderlich sein, um den Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

    Artikel 3 stellt fest, dass durch ACTA nationale Bestimmungen zum Recht des geistigen Eigentums nicht berührt werden. Explizit wird festgelegt, dass ein Vertragspartner nicht verpflichtet ist, Maßnahmen umzusetzen, falls ein bestimmter Aspekt des geistigen Eigentums nicht durch das nationale Rechtssystem geschützt ist.[10]

    Artikel 4 enthält Datenschutz-Bestimmungen. Insbesondere wird festgelegt, dass ACTA eine Vertragspartei nicht dazu verpflichtet, Informationen weiterzugeben, die durch das nationale Rechtssystem (z.B. zum Schutz der Privatsphäre) geschützt sind.[10]

    Abschnitt 2 (5) Begriffsbestimmungen

    Hier finden sich die zentralen Definitionen, unter anderem welche Rechte des geistigen Eigentums überhaupt betroffen sind.

    Kapitel II (6–27) Maßnahmen zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

    Abschnitt 1 (6) Allgemeine Pflichten

    Jeder Unterzeichnerstaat ist verpflichtet, im nationalen Recht Verfahren bereitzustellen, die einen wirksamen Schutz geistigen Eigentums ermöglichen.[10] Dies entspricht den derzeitigen Regelungen des deutschen Rechtssystems.[11] Des Weiteren werden in Artikel 6 ein zügiges Verfahren, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und staatshaftungsrechtliche Neutralität festgeschrieben.[10] [11]

    Abschnitt 2 (7–12) Zivil- und Zivilprozessrecht

    Nach Fußnote 2 können Patente und unveröffentlichte Informationen von in diesem Abschnitt beschriebenen Schutzmaßnahmen ausgenommen werden.

    Artikel 7 legt fest, dass jeder der Unterzeichnerstaaten zivilrechtliche Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zur Verfügung stellen solle.[10]

    Gemäß Artikel 8 sollen Zivilgerichte in den Unterzeichnerstaaten die Möglichkeit haben, Abmahnungen zu erlassen. Dies soll vor allem dazu dienen, die Verbreitung gefälschter Produkte innerhalb eines Unterzeichnerstaats zu verhindern. In bestimmten Fällen kann eine solche Abmahnung durch die Zahlung einer Vergütung ersetzt werden.[10]

    Artikel 9 regelt Schadensersatzansprüche. Diese sollen durch zivilrechtliche Verfahren bestimmt werden. Dabei kann sich der Schadensersatz am entgangenen Gewinn des Rechteinhabers orientieren, bzw. am aktuellen Marktwert der Ware oder am empfohlenen Verkaufspreis. Speziell bei Urheberrechtsverletzungen soll der Schadensersatz gemäß der folgenden Prinzipien bestimmt werden:

    • Zahlung eines Pauschalbetrags und / oder
    • Begleichung des entstandendenen Schadens (geschätzt z.B. durch Berechnung des Umsatzes, der dem Rechteinhaber entgangen ist) und / oder
    • zusätzliche Schadensersatzleistungen.

    Prozesskosten sind von der unterlegenen Partei zu begleichen.[10]

    Die imitierenden Produkte sollen vernichtet werden dürfen (Artikel 10). Gemäß Artikel 11 dürfen Gerichte anordnen, dass der Verletzer dem Gericht oder dem Rechteinhaber nähere Informationen vorlegt, die im Besitz des Verletzers sind. Diese Informationen können z.B.[10]

    Artikel 12 regelt den Erlass einstweiliger Verfügungen. In bestimmten Fällen soll der Erlass einstweiliger Verfügungen sogar ohne Anhörung beider Parteien möglich sein, z.B. wenn ansonsten ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn Beweise vernichtet würden. Allerdings dürfen Gerichte vom Antragsteller verlangen, dass er Beweismittel vorlegt, warum eine einstweilige Verfügung nötig sei. Der Antragssteller einer solchen einstweiligen Verfügung kann dazu verpflichtet werden, eine Kaution zu stellen, die dem Schutz des Antragsgegners dient. Schließlich wird bestimmt, dass der Antragsgegner vom Antragssteller Schadenersatz verlangen kann, wenn sich eine einstweilige Verfügung im Nachhinein als unberechtigt erweist.[10]

    Abschnitt 3 (13–22) Zoll

    Auch hier sind (nach Fußnote 6) Patente und unveröffentlichte Informationen ausgenommen.[3]

    Zollkontrollen im Hinblick auf den Schutz geistigen Eigentums sind erlaubt, sollen aber so gestaltet werden, dass der Handel nicht unverhältnismäßig erschwert wird (Artikel 13). Kontrollen sollen auch für kleine Sendungen gewerblichen Charakters durchgeführt werden. Private Sendungen können von diesen Kontrollen ausgenommen werden (Artikel 14). Die zuständigen Behörden dürfen Rechteinhaber auffordern, ihnen zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen mit sachdienlichen Hinweisen zu helfen (Artikel 15). Es sollen Verfahren eingeführt werden, die es den Zollbehörden gestatten, verdächtige Waren zurückzuhalten oder deren Freigabe zu verzögern. Dies gilt sowohl bei Ein- und Ausfuhrsendungen als auch bei Transitsendungen. Die Zollbehörden können von Amts wegen tätig werden oder auf Antrag eines Rechteinhabers (Artikel 16). Artikel 17 bestimmt wie ein solcher Antrag auszusehen hat. Es müssen ausreichende Informationen und Beweise vorliegen, die zeigen, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Andernfalls kann der Antrag durch die Behörden abgelehnt werden.[10] Der Wegfall von Grenzkontrollen aufgrund des Schengener Abkommens wird berücksichtigt. Artikel 18 legt fest, dass der Antragsteller eine verhältnismäßige Kaution zu hinterlegen hat, um einen Missbrauch dieser Zollkontrollen zu verhindern. Falls die Zollbehörden eine Rechtsverletzung feststellen (Artikel 19), können Imitate und Plagiate vernichtet werden (Artikel 20). Die Behörden sollen dazu ermächtigt werden, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, falls eine Rechtsverletzung festgestellt wurde. Die Unterzeichnerstaaten können ihren Zollbehörden erlauben, Informationen über einbehaltene Waren oder über ihre Herkunft an den Rechteinhaber weiterzugeben. Diese Weitergabe von Informationen muss erfolgen, falls eine Rechtsverletzung nach Artikel 19 festgestellt wurde.(Artikel 22).[10][11]

    Abschnitt 4 (23–26) Strafrecht

    Der Vertrag gibt in Artikel 23 Standards vor, die das Strafrecht der Unterzeichnerstaaten einhalten soll: Strafen und Strafverfahren aufgrund von Verletzungen des Urheberrechts sollen verhängt werden, wenn diese Verletzung vorsätzlich und in gewerblichem Ausmaß stattfindet.[12] Der Begriff 'gewerbliches Ausmaß' schließt in diesem Zusammenhang alle Handlungen ein, die "der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen".[12] Insbesondere werden Strafen vorgesehen für die Einfuhr oder die Verwendung von Verpackungen oder Etiketten, welche eine eingetragene Marke verletzen.[12] Das unbefugte Mitschneiden von Filmen während einer Kinovorführung kann unter Strafe gestellt werden.[12] Auch die Beihilfe zu einem der o.g. Vergehen soll bestraft werden. Ebenso sollen auch juristische Personen belangt werden können.[12]

    Artikel 24 sieht vor, dass sowohl Haft- als auch Geldstrafen verhängt werden können. Die Strafen sollen so bemessen sein, dass sie eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter haben.[13]

    Artikel 25 setzt Mindeststandards für Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung. Generell sollen die zuständigen Behörden das Recht besitzen, Waren zu beschlagnahmen, bei denen der Verdacht auf eine Verletzung des Urheberrechts besteht. Waren, bei denen eine Verletzung des Urheberrechts festgestellt wurde, dürfen eingezogen und vernichtet werden. Ebenso dürfen Geräte, die zur Produktion dieser Waren dienten, eingezogen und vernichtet werden. Eine Entschädigung des Rechteverletzers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem sollen die Gerichte der Unterzeichnerstaaten die Befugnis besitzen, die Beschlagnahme und Einbeziehung von Vermögenswerten des Rechteverletzers anzuordnen.[14]

    Artikel 23, Absatz 1 soll dem gegenwärtigen deutschen Standard in §§ 106, 108 UrhG und § 143 MarkenG entsprechen.[3] § 143 MarkenG in Verbindung mit § 14 MarkenG entsprächen genau der Formulierungen „geschäftlicher Verkehr”,[15] „in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilnehmen”[16] und ohne „Gewinnerzielungsabsicht oder Entgeltlichkeit vorauszusetzen”[17] wie sie ACTA statuiert.[3]

    Die Einbeziehung von Etiketten und Verpackungen im zweiten Absatz von Artikel  23 soll § 143 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummern 1, 2 und Absatz 3 MarkenG entsprechen.[11]

    Die Regelungen in Artikeln 24 bis 26 sollen den Regelungen von §§ 106 Absatz 1, 108 Absatz 1 UrhG, § 143 Absatz 1 und 2 MarkenG, § 46 StGB, §§ 73 ff. StGB und § 160 StPO entsprechen.[11][3]

    Abschnitt 5 (27) Geistiges Eigentum in digitalem Umfeld

    Hier wird bestimmt, dass geistiges Eigentum im digitalen Umfeld genauso behandelt werden soll wie außerhalb (Artikel 27 Absatz 1), aber teils wieder eingeschränkt und teils erweitert.

    Es soll darauf geachtet werden, dass der digitale Handel nicht behindert wird und fundamentale Rechtsprinzipien wie Meinungsfreiheit, ein fairer Prozess und Datenschutz Geltung verschaffen wird (Artikel 27 Absatz 2). Es wird aufgrund einer Invention des EU-Parlamentes in Fußnote 13 klargestellt, dass insbesondere auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten von Internet Service Providern und Schutzrechteinhabern geachtet werden soll, womit die von European Digital Rights (EDRi) befürchtete absolute Kontrolle des Internets[18]ausgeschlossen sein soll. Der Schutz des Digital Rights Management wird besonders erwähnt.[3]

    Die weiteren Regelungen in Absätzen 4 bis 8 sollen den Regelungen in § 101 IX UrhG, § 95a UrhG, § 303b StGB und § 108b UrhG entsprechen.[11]

    Kapitel III (28–32) Durchsetzungspraxis

    Wie im Datenschutz üblich, dürfen Informationen nur zum verabredeten Zweck verwandt werden (Artikel 29). Es werden die Standards der Behördenarbeit normiert.

    Die Article 29 Data Protection Working Party der EU behauptet, dass das ACTA keinen Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht mit sich bringen werde.[19][3]

    Kapitel IV (33–35) Internationale Zusammenarbeit

    Hier wird die Zusammenarbeit beschrieben, die den in Kapitel V errichteten ACTA-Ausschuss koordinieren soll. Insbesondere regelt Artikel 35, dass anderen, auch Nicht-ACTA-Ländern bei der Einführung von Regelungen im Sinne des ACTA geholfen werden soll.

    Kapitel V (36–38) Institutionelle Regelungen (ACTA-Ausschuss)

    Hier wird der ACTA-Ausschuss konstituiert, Arbeitssprache ist Englisch.

    Kapitel VI (39–45) Schlussbestimmungen

    Die Artikel 39-45 regeln u.a. folgende Details: Unterzeichnung des Vertrags (Artikel 39), Inkrafttreten des Vertrags (Artikel 40), Rücktritt eines Unterzeichnerstaats vom Vertrag (Artikel 41), Änderung des Vertrags (Artikel 42), sowie den späteren Beitritt eines Staats zum Vertrag(Artikel 43).[20]

    Die Verhandlungen

    Teilnehmende Länder

    Länder, die die Ratifizierung von ACTA gestoppt haben

    An den Verhandlungen zu ACTA waren folgende Länder beteiligt:[7]

    Geschichte der Verhandlungen

    Bereits am Rande des G8-Gipfels in Sankt Petersburg 2006 begannen die Vorgespräche zu ACTA zwischen den USA und Japan.[27][28]

    Treffen für ACTA-Beteiligte und -Interessengruppen („Stakeholders' consultation meeting“) am 21. April 2009 in Brüssel
    Der Acta Ratifizierungsprozess im politischen System der Europäischen Union

    Die Verhandlungen über die Details des Abkommens begannen 2008 in Genf und endeten nach der zwölften Verhandlungsrunde im Dezember 2010 in Sydney. Diese Verhandlungen fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, weshalb lange Zeit der genaue Verhandlungsstand und die Positionen der einzelnen Länder unbekannt waren.[29][30] Die Vereinigten Arabischen Emirate und Jordanien nahmen nach der ersten Verhandlungsrunde im Juni 2008 nicht mehr an den Verhandlungen teil.[31]

    Zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen im Internet auf internationaler Ebene wurde unter anderem angedacht, dass auch die Internetdienstanbieter für von ihren Kunden begangene Urheberrechtsverletzungen als Störer haftbar gemacht werden können. Dieser Verantwortung hätten sie sich nur entziehen können, wenn sie sich verpflichtet hätten, den Datenverkehr ihrer Kunden zu überwachen und ihnen gemäß dem umstrittenen Three-Strikes-Prinzip den Internetzugang nach drei Verstößen gegen das Urheberrecht zu sperren.[32]

    Im März 2010 kam es zu einer nicht autorisierten Veröffentlichung (Leak) einer Vorabversion.[33] Eine weitere Vorabversion, welche die Ergebnisse der Luzern-Runde vom 1. Juli 2010 zusammenfasste, wurde im Juli 2010 ebenfalls geleakt.[34]

    Anfang März 2010 forderte das Europäische Parlament die EU-Kommission in einem interfraktionellen Entschließungsantrag auf, das Parlament über alle Phasen der Verhandlungen zu informieren.[35]

    Nach der letzten Verhandlungsrunde legten die ACTA-Vertragsparteien am 3. Dezember 2010 eine beinahe endgültige Fassung vor.[1] Die endgültige Fassung[36][37] wurde Ende Mai 2011 vorgelegt. Diese enthielt gegenüber der Version vom Dezember wenige Änderungen und legte vor allem den Zeitraum, innerhalb dessen der Vertrag zu unterzeichnen ist, auf den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 1. Mai 2013 fest.[38]

    Bevor ACTA in der EU in Kraft tritt, müssen der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen.[39] Die Zustimmung des Rats erfolgt dabei in zwei Schritten. Er muss erst einen Beschluss zur Unterzeichnung des Abkommens erlassen und im Anschluss zur Ratifikation einen Beschluss über die eigentliche Verabschiedung des Abkommens erlassen.[40] Ersteres geschah am 16. Dezember 2011 in einer nicht-öffentlichen Sitzung im Rat für Landwirtschaft und Fischerei.[41][42] Da ACTA auch Regelungen zum Strafrecht beinhaltet, wofür die EU keine Regelungskompetenz besitzt, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen, welches die EU-Mitgliedstaaten auch selbst schließen und ratifizieren müssen.[43][44]

    Stand der Unterzeichnung und Ratifizierung

    Am 1. Oktober 2011 wurde ACTA von Kanada, Australien, Japan, Marokko, Neuseeland, Südkorea, Singapur und den USA unterzeichnet.[45] Bei der Runde in Tokio am 26. Januar 2012 unterzeichneten die EU, Österreich, Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich.[46]

    Erst wenn sechs Staaten ACTA ratifiziert haben, tritt das Übereinkommen dreißig Tage danach in Kraft (ACTA Art. 40). Noch hat kein Staat seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar Japan hinterlegt.

    Kritik

    Protestaktion in München: ACTA-Gegner mit Guy-Fawkes-Masken
    Stop-ACTA-Demonstration in Wien

    Mehrere Dutzend namhafte Wissenschaftler (unter anderem vom Max-Planck-Institut) haben in Zusammenarbeit mit anerkannten Juristen in einer ausführlichen Kritik das Europaparlament dazu aufgerufen, ACTA nicht zuzustimmen.[47] Auch in der Politik und Öffentlichkeit werden folgende Kritikpunkte zunehmend bekannt und werden entsprechend diskutiert.

    Aushebelung der Menschenrechte und des Rechtsstaates

    Amnesty International geht davon aus, „dass das Abkommen wegen seines Inhalts, der dort verankerten Verfahren und Institutionen negative Auswirkungen auf mehrere Menschenrechte hat, insbesondere das Recht auf ein angemessenes Verfahren, das Recht auf Achtung des Privatlebens, die Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit und das Recht auf Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten“.[48]

    EDRi, eine internationale Vereinigung von Bürgerrechtsinitiativen, sieht ACTA als eine Aushebelung grundlegender Rechtsprinzipien. Die Förderung der Zusammenarbeit privater Firmen zur Durchsetzung des Abkommens könne dazu führen, dass mutmaßliche Rechtsverletzungen von Akteuren außerhalb der Justizsysteme verfolgt und bestraft werden. Dies mache die in Abschnitt 5 des Vertrags genannten Rechtsprinzipien (Meinungsfreiheit, Recht auf einen fairen Prozess und Datenschutz) wirkungslos. Dies verstoße wiederum gegen die Pflicht aus Artikel 21 EU-Vertrag, in allen Verträgen auf die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips zu achten.[18][49]

    Am bekanntesten ist die Vermutung der Gegner, ACTA könne sich auf die Meinungsfreiheit im Internet auswirken und zu privatrechtlicher Zensur führen.[50] Viele Internetnutzer sehen die Reformen als Eingriff in die Privatsphäre und ihre Grundrechte. Es wurde und wird befürchtet, dass das internationale Handelsabkommen einen Ausgangspunkt für die weltweite Durchsetzung von Internetsperren bedeuten könnte.[51][52]

    Nach Abs. 5 des Bundesverfassungsgerichtsurteils bzgl. der Vorratsdatenspeicherung, welche für die Überprüfung durch die Internetdienstanbieter benötigt würde, ist in Deutschland eine schwere Straftat erforderlich, um rechtmäßig (wenn denn ein verfassungsgemäßes Gesetz existiert) den kompletten Inhalt einer Kommunikation abzuhören.

    Nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) ist in Deutschland die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nur im Falle einer in diesem Paragraphen aufgelisteten „schweren Straftat“ (z.B. Hochverrat und Gefährdung der demokratischen Ordnung) gesetzmäßig.

    Schädigung der Innovationsentwicklung

    So sieht etwa der Verband der deutschen Internetwirtschaft eine Gefahr für das deutsche Wirtschaftswachstum durch ein Aufweichen des „verlässlichen nationalen und internationalen Rechtsrahmen der Internetwirtschaft, der Voraussetzung für Innovation und die weltweite digitale Entwicklung ist“.[53] Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur bemängelt, ACTA zementiere ein reformbedürftiges Urheber- und Verwerterrecht, das im heutigen digitalen Zeitalter veraltet sei.[54]

    Ausschluss der Öffentlichkeit

    Durch den Ausschluss von Öffentlichkeit sowie von den für die behandelten Themen eigentlich zuständigen Organisationen wie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Welthandelsorganisation (WTO) sowie dem EU-Parlament seien die jahrelangen ACTA-Verhandlungen undemokratisch verlaufen. Die Organisation Reporter ohne Grenzen sprach im Bezug auf die Veröffentlichung der Verhandlungsergebnisse von einer „Verhinderung der demokratischen Debatte“.[55] Da die Verhandlungsteilnehmer davon ausgehen, dass der Vertrag nur so durchsetzbar ist, umgehen sie gezielt diejenigen internationalen Institutionen, die für solche Gespräche zuständig wären, etwa die WIPO, die als demokratischer Körper gerade für die behandelten Themen gegründet wurde und transparente Verhandlungen mit einer größeren Anzahl von Teilnehmern erfordern würde.[56]

    Auch dem EU-Parlament, dessen zuständiger Ausschuss am 29. Februar über ACTA entscheiden soll, sind wichtige Dokumente zu ACTA jahrelang vorenthalten worden.[57]

    Kritisiert wird außerdem, dass ACTA durch bewusst schwammige Formulierungen Rechtsunsicherheit erzeuge. Zur Auslegung unklarer Begriffe sollen die Verhandlungsprotokolle zum Vertrag herangezogen werden, die jedoch noch nicht veröffentlicht worden sind. Daher sei es widersinnig und trage keineswegs zur Transparenz bei, wenn die Parlamente zum jetzigen Zeitpunkt über den Vertragsentwurf abstimmen würden, da sie den genauen Vertragsinhalt und seine Bedeutung bis heute noch nicht kennen.[58]

    Lizenzierung von Saatgut und Einschränkung von Generika

    Kritiker – z. B. von der Anonymous-Bewegung oder von der Partei Die Linke – gehen davon aus, dass das Abkommen den Zugang zu Saatgut und lebenswichtigen Generika für ärmere Länder verwehren oder zumindest einschränken könne.[59] Auch Kader Arif, der ehemalige Berichterstatter für das ACTA-Abkommen des Europäischen Parlaments, sieht eine Gefahr durch ACTA für Generika.[60]

    Die Kritiker sind auch der Ansicht, dass bezüglich der Urheberrechte „verdächtige Lieferungen […] überprüft werden könnten - und zwar nicht nur in den Ursprungs- und Zielländern der Ware, sondern auch in Transitländern“, was wiederum Firmen „als Ansatz nehmen [könnten], um Generika [oder andere Produkte wie Saatgut] aus dem Verkehr zu ziehen, wenn sie Drittstaaten mit entsprechenden Verboten passieren - selbst dann, wenn diese Medikamente nach den Gesetzen des Ziellandes legal wären“.[61]

    In der Folge könnten Generika (preisgünstige Nachahmungen oder Modifikationen von Medikamenten) laut ACTA-Gegnern durch das Abkommen beispielsweise vom europäischen Zoll beschlagnahmt werden und somit gerade in der Dritten Welt die medikamentöse Behandlung von AIDS, HIV und anderen Krankheiten erschwert beziehungsweise verhindert werden.

    Umstrittene Schadensersatzregelung

    Problematisiert wird auch die Schadensersatzregelung in Artikel 9. Der FFII ist der Ansicht, die Ausweitung des Schadensersatzes auf entgangenen Gewinn würde nicht den erlittenen Verlust der Rechteinhaber reflektieren.[62][63] Madhukar Sinha, Professor am Außenhandelsinstitut Indian Institute of Foreign Trade befürchtet, diese Regelung könnte zu überhöhten Schadensersatzzahlungen führen.[64] Joachim Schrey meint, diese Möglichkeit bestünde im deutschen Urheberrecht schon heute und würde daher keine Veränderung bedeuten.[3]

    Anti-ACTA-Massenproteste und Ratifizierungsstopps

    Die Piratenparteien verschiedener Länder führten schon am 26. und 28. Juni 2010 Demonstrationen gegen das ACTA-Abkommen durch.[65] Die Demonstrationen fanden in mehreren Ländern statt, darunter auch in einigen deutschen Städten. Organisator war hier die Piratenpartei Deutschland. Im Frühjahr 2011 folgten in ganz Europa weitere und bedeutend größere Demonstrationen, da die Ratifizierung des Gesetzes durch die EU-Länder näher rückte.

    Polen

    Anti-ACTA-Protestaktion in Sosnowiec (Polen): Guy-Fawkes-Maske, Symbol der Anonymous-Bewegung

    Seit dem 25. Januar 2012 kam es in Polen zu Massenprotesten. In den Städten Warschau, Danzig, Krakau, Breslau, Gdynia, Kattowitz, Gorzów Wielkopolski, Sosnowiec, Bydgoszcz, Koszalin, Częstochowa, Olsztyn, Rzeszów, Stettin, Toruń, Bielsko-Biała, Zielona Góra und Łódź gingen mehrere zehntausend Menschen gegen die ACTA-Gesetzgebung auf die Straße.[66][67][68] Soziologen sprechen von der „größten Bürgerbewegung seit der Gründung der Gewerkschaft Solidarność 1980“.[69] Am 3. Februar wurde die Ratifizierung von ACTA in Polen wegen der starken Proteste bis auf Weiteres gestoppt.[70] Gleichzeitig sagte der polnische Ministerpräsident Donald Tusk, es „gelte, die westliche Kultur vor Internet-Piraterie zu schützen“, und seine Regierung werde das ACTA-Abkommen nicht zurückziehen, „bloß weil eine Gruppe das“ fordere – eine solche Regierung könne gleich zurücktreten.[71] Am 17. Februar 2012 hat Tusk seine Unterschrift für ACTA bedauert und das EU-Parlament aufgefordert, das Anti-Piraterie-Abkommen ACTA zu stoppen. Tusk sagte: „Ich hatte nicht recht. Die Argumente haben mich überzeugt.“ [Das Abkommen entspreche nicht] „der Wirklichkeit des 21. Jahrhunderts“.[72] Gleichzeitig zur Ratifizierung von ACTA in Slowenien hat Tusk an alle Parteien im EU-Parlament, mit denen seine Bürgerplattform zusammenarbeitet, einen offenen Brief geschrieben, in dem er vorschlägt, ACTA abzulehnen.[24]

    Tschechien, Slowakei, Lettland, Slowenien, Deutschland und andere

    Anti-ACTA-Demonstration in Dortmund
    Anti-ACTA-Demonstration in Linz

    Am 6. Februar 2012 wurde die ACTA-Ratifizierung von Tschechien nach Protesten bis auf Weiteres gestoppt, nachdem die Anti-ACTA-Proteste einen neuen Höhepunkt erreicht hatten.[71][73] So haben „Hacker“ der Bewegung Anonymous eine Liste mit privaten Informationen zu allen Mitgliedern der Regierungspartei ODS entwendet und sie den tschechischen Zeitungen zugespielt.[71]

    Am 7. Februar erfolgte ebenfalls wegen der Massenproteste ein Ratifizierungsstopp in der Slowakei und am 9. Februar in Lettland.[73][74]

    Die slowenische Botschafterin in Japan Helena Drnovsek Zorko bereut ihre Unterschrift und entschuldigte sich „klar bei der Öffentlichkeit und bei ihren Kindern dafür, den Vertrag unterzeichnet zu haben“.[75] Sie rief ferner „die Slowenen auf, sich möglichst zahlreich an der Anti-ACTA-Protest-Aktion zu beteiligen“.[75]

    Am 10. Februar teilte in Deutschland das Auswärtige Amt mit, man habe die bereits erteilte Weisung zur Signierung des umstrittenen Vertragswerks wieder zurückgezogen.

    Am 14. Februar setzte Bulgarien und am 15. Februar auch die Niederlande und Litauen die Ratifizierung aus.[76] Auch Slowenien erwägt einen Stopp der Ratifizierung.[77][78]

    Am 18. Februar gab auch in Österreich Johann Mayer, Abgeordneter der SPÖ bekannt, dass im Nationalrat das Abkommen nicht vor einer Bestätigung durch das EU-Parlament ratifiziert wird. Die Österreichische Volkspartei zögert zwar noch, kann aber allein nichts ratifzieren.[79]

    Europäische Protesttage: 11. und 25. Februar 2012

    Europakarte von Anti-ACTA Protesten am 11. Februar 2012

    In Deutschland, Frankreich, Polen, Großbritannien, Bulgarien, Portugal, Kanada, Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern fanden am 11. Februar 2012 unter dem Motto „ACTA ad Acta“ zahlreiche Demonstrationen gegen ACTA statt.[80] Trotz eisiger Temperaturen um die −10 °C haben in Deutschland über 100.000 Menschen in 55 Städten gegen ACTA demonstriert.[81] Die am Tag vor den Demonstrationen veröffentlichte Aussage der deutschen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, ACTA vorerst nicht zu unterzeichnen,[82] geriet dabei stark unter Kritik, da dies als Versuch gewertet wurde, die Demonstrationen als unnütz erscheinen zu lassen und das Abkommen dennoch zu einem späteren Zeitpunkt (etwa während der Fußball-Europameisterschaft 2012) zu unterzeichnen, wenn das öffentliche Interesse nicht mehr auf ACTA gerichtet ist.[83]

    Unterstützt wurden die Proteste unter anderem von dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac, der Piratenpartei, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, sowie dem Chaos Computer Club (CCC).[84] Europaweit waren am 11. Februar in 200 Städten zwischen 150.000 und 200.000 Menschen auf der Straße.[85][86]

    Am 25. Februar fanden weitere Proteste in zahlreichen europäischen Ländern statt.[87]

    Avaaz und Campact: Millionen Anti-ACTA-Online-Unterschriften

    Die politische Plattform Avaaz hat seit dem 25. Januar 2012 bereits über 2,5 Millionen Online-Unterschriften gegen das ACTA-Abkommen gesammelt, ihre bisher zweiterfolgreichste Kampagne[88] (nach der gegen SOPA mit über 3,4 Millionen Unterschriften[89]). Auch die Online-Kampagnenplattform Campact sammelte über 71.000 online-Unterschriften für einen Appell an die Deutschen Abgeordneten des EU-Parlamentes, ACTA am 29. Februar 2012 im Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlament abzulehnen.[90] Nachdem die Europäische Kommission den umstrittenen Gesetzentwurf dem Europäischen Gerichtshof formal zur Überprüfung vorlegte, startete Avaaz am 1. März eine neue Kampagne mit der Forderung, der Gerichtshof solle die rechtlichen Auswirkungen ACTAs umfassender untersuchen als von der EK beantragt und hierüber ein Gutachten veröffentlichen; hierfür wurden inzwischen über 670.000 unterschriften gesammelt.[91]

    Öffentliche Online-Petition des Deutschen Bundestags

    Über die Internetplattform des Deutschen Bundestags für Online-Petitionen startete am 10. Februar 2012 eine öffentliche Petition mit dem Ziel, die Ratifizierung von ACTA auszusetzen.[92] Diese kann bis zum 22. März 2012 von Unterstützern des Anliegens mitgezeichnet werden, was einem Zeitraum von 6 Wochen entspricht. Ziel der Unterstützer ist es jedoch, bereits in den ersten 4 Wochen mehr als 50.000 Mitzeichner vorweisen zu können, um vom Petitionsauschusses des Bundestags eingeladen und angehört zu werden. Am 10. März 2012 waren es jedoch erst ca. 35.000 Mitzeichner, daher konnte dieses Ziel nicht erreicht werden.

    Reaktionen der EU-Kommission auf die Massenproteste

    Die EU-Kommission sieht auch trotz der Massenproteste keinen Grund, von der ACTA-Gesetzgebung Abstand zu nehmen, und führt die Aktionen der Demonstranten auf „unzureichende Informationspolitik“ von Seiten der EU zurück.[93]

    Am 13. Februar 2012 forderte jedoch die EU-Justizkommissarin Viviane Reding eine Überprüfung der ACTA-Gesetzgebung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Sie sagte: „Der Schutz von Urheberrechten kann die Aufhebung von Meinungs- und Informationsfreiheit nie rechtfertigen“ und deshalb seien Netzsperren für sie niemals eine Option.[94]

    Inhaltliche Überschneidungen mit IPRED

    Trotz der Zusage des Chefs der konservativen Partei im Europaparlament, Joseph Daul, ACTA sei „am Ende“,[95] sehen die Kritiker von ACTA das Thema weiterhin als Bedrohung, da sich die Intellectual Property Rights Enforcement Directive (IPRED)-Richtlinie gerade im Bezug auf das Internet mit ACTA sehr ähnelt.[96] Laut der Piratenpartei Braunschweig, könne mit IPRED genauso wie mit ACTA ein Internetanschluss auf Zuruf durch die Rechteinhaber und ohne einen Gerichtsbeschluss gesperrt werden. Dies bedeute „im schlimmsten Fall eine Umkehr der Beweislast. Möchte ein Betroffener seinen Internetzugang zurück haben, [müsse] er dagegen klagen und seine Unschuld beweisen. Hier [gelte] nun nicht mehr das Prinzip der Unschuldsvermutung. Stattdessen [werde] erneut versucht, jeden einzelnen Bürger unter einen Generalverdacht zu stellen und zu kriminalisieren.“[97]

    Siehe auch

    Commons: Anti-Counterfeiting Trade Agreement – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wikisource: Anti-Counterfeiting Trade Agreement – Quellen und Volltexte (englisch)

    Einzelnachweise

    1. a b Anti-Counterfeiting Trade Agreement (3. Dezember 2010)
    2. Golla: Das ACTA-Abkommen, DFN-Infobrief Recht 05/2010, 4 f.
    3. a b c d e f g h i Joachim Schrey und Thomas W. Haug: ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) - ohne Auswirkungen auf das deutsche und europäische Recht in Kommunikation und Recht 2011, Heft&nsbp;3, Seiten&nsbp;171&nsbp;ff.
    4. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (3. Dezember 2010), Art. 1
    5. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (3. Dezember 2010), Art. 3
    6. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2008/october/tradoc_140836.11.08.pdf EC Directorate General for Trade (Abruf 31. Mai 2009).
    7. a b Handelsvertreter der Vereinigten Staaten: Trade Facts – Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) (Abruf 6. Juni 2011).
    8. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (3. Dezember 2010), Art. 36.1 und 42
    9. http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st12/st12196.de11.pdf
    10. a b c d e f g h i j k l m Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (23. August 2011). register.consilium.europa.eu, abgerufen am 2. März 2012.
    11. a b c d e f Rechtsreferendar Jens Ferner: Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht. vom 1. Februar 2012.
    12. a b c d e Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (23. August 2011), Artikel 23, S. 27f. register.consilium.europa.eu, abgerufen am 13. März 2012.
    13. Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (23. August 2011), Artikel 24. register.consilium.europa.eu, abgerufen am 13. März 2012.
    14. Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (23. August 2011), Artikel 25, S. 29ff. register.consilium.europa.eu, abgerufen am 13. März 2012.
    15. BGH, 11. 3. 2004 - I ZR 304/01
    16. EuGH, 12. 11. 2002 - C-206/01
    17. BGH, 10. 2. 1987 - KZR 43/85.
    18. a b EDRI: The impact of the ACTA on the EU's international relations (PDF)
    19. Article 29 Data Protection Working Party, 15. Juli 2010, D (2010) 11185.
    20. Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (23. August 2011), S. 48ff. register.consilium.europa.eu, abgerufen am 13. März 2012.
    21. [1]. Website des Standards. Abgerufen am 14. Februar 2012.
    22. ACTA: IFPI hält fest, Niederlande und Bulgarien steigen aus. Musikmarkt, abgerufen am 16. Februar 2012 (deutsch).
    23. Litauen verschiebt ACTA-Ratifizierung. Abendzeitung München, abgerufen am 16. Februar 2012 (deutsch).
    24. a b ACTA: Slowenien setzt Ratifizierung aus. Musikmarkt, abgerufen am 20. Februar 2012 (deutsch). Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Musikindustrie“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
    25. Rumänische Regierung macht Rückzieher in Sachen ACTA. Punkt.ro, abgerufen am 24. Februar 2012 (deutsch).
    26. Finnland setzt ACTA-Ratifizierung auch aus. vexr.de, abgerufen am 9. März 2012 (deutsch).
    27. La Quadrature du Net: WikiLeaks Cables Shine Light on ACTA History (Abruf 26. Mai 2011)
    28. Europäische Kommission: Wissenswertes über das Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) (2010) (Abruf 17. Mai 2011)
    29. The Anti-Counterfeiting Trade Agreement Fact Sheet der EU-Kommission
    30. Information des IGE zu ACTA
    31. Drucksache des Bundestages 17/186 (2009), S. 2
    32. Spiegel Online: USA drängen auf rigide Gesetze gegen Copyright-Piraterie. 4. November 2009.
    33. http://en.swpat.org/wiki/ACTA-6437-10.pdf_as_text
    34. http://www.laquadrature.net/files/ACTA_consolidatedtext_EUrestricted130710.pdf
    35. Heise online: EU-Parlament fordert Einschränkung des Anti-Piraterie-Abkommens ACTA. 9 März 2010.
    36. http://ec.europa.eu/trade/creating-opportunities/trade-topics/intellectual-property/anti-counterfeiting/
    37. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (Mai 2011)
    38. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (Mai 2011), Art. 39
    39. Europäisches Parlament: Plenardebatte Mittwoch, 20. Oktober 2010 – Straßburg, S. 287
    40. Europäische Kommission: Verfahren zur Verabschiedung internationaler Übereinkünfte, 2. August 2010.
    41. Stefan Krempl: EU-Rat segnet Anti-Piraterie-Abkommen ACTA ab, heise.de, 16. Dezember 2011
    42. Rat der Europäischen Union: 3137th Council meeting Agriculture and Fisheries Brussels, 15–16 December 2011, 15. Dezember 2011.
    43. Drucksache des Bundestages 17/186 (2009), S. 3
    44. ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) - ohne Auswirkungen auf das deutsche und europäische Recht Joachim Schrey und Thomas W. Haug, Kommunikation & Recht Heft 03/2011, Seite 171 ff.
    45. Offizielle Seite des United States Trade Representative 1. Oktober 2011
    46. Signing Ceremony of the EU for the Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA). MOFA, Mitteilung vom 26. Januar 2012
    47. Institute for Legal Informatics, Leibniz Universität Hannover: Opinion of European Academics on ACTA. und Text als pdf (abgerufen am 1. Februar 2012)
    48. http://www.amnesty.de/2012/2/14/eu-darf-acta-nicht-unterzeichnen?destination=startseite
    49. The impact of the ACTA on the EU's international relations. European Digital Rights, archiviert vom Original am 5. Februar 2012; abgerufen am 5. Februar 2012: „The preamble of ACTA, as well as the “Digital Chapter” specifically promotes policing and enforcement through “cooperation” between private companies. This is an obvious violation of Article 21 of the TEU which re-states the EU's obligation to support democracy and the rule of law in its international relations.“
    50. Michael Geist on The Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA). (PDF-Datei; 647 kB)
    51. Heise Online: Rechtsexperten sehen Licht und Schatten im ACTA-Internet-Kapitel. 24. Februar 2010.
    52. Jan Philipp Albrecht (MdEP): ACTA-Abkommen: Das Monster kommt ins Licht.
    53. http://www.eco.de/2012/pressemeldungen/eco-acta-gefaehrdet-deutsches-wirtschaftswachstum.html
    54. http://ak-zensur.de/2012/02/acta-was-bisher-nicht-diskutiert-wurde.html
    55. ACTA – Eine undurchsichtige internationale Antipiraterieallianz. dradio breitband-online, 12. Februar 2010. (Podcast; 9:40 min.)
    56. Le Monde Diplomatique, Das gebunkerte Wissen. 12. März 2010
    57. http://www.campact.de/acta/sn1/signer
    58. Spiegel Online: Copyright-Abkommen: Warum Acta in den Papierkorb gehört. (abgerufen am 27. Januar 2012)
    59. https://www.die-linke.de/partei/organe/parteivorstand/parteivorstand20102012/beschluesse/wissenstransferinentwicklungslaenderermoeglicheninternetfreiheitwahrenactastoppen/
    60. http://www.guardian.co.uk/technology/2012/feb/01/acta-goes-too-far-kader-arif?newsfeed=true
    61. https://www.taz.de/!87405/
    62. Jennifer Baker: ACTA Text Hurts Startups, Goes Beyond EU Law, Says FFII In: IDG News, PC World, 4 April 2011. Abgerufen im 29 January 2012 
    63. The world faces major challenges, Foundation for a Free Information Infrastructure, 18 December 2011. Abgerufen im 29 January 2012 
    64. Madhukar Sinha: IPR rules and their uncertain effects In: Business Line, 2 June 2011. Abgerufen im 29 January 2012 
    65. Piratenpartei Deutschland: Geheim ausgebrütet: ACTA – Wer hat Angst vor'm Parlament?
    66. Peter Mühlbauer: Polen: Straßenschlachten wegen ACTA. heise.de, 29. Januar 2012, abgerufen am 29. Januar 2012.
    67. Futurezone: Polen demonstrierten gegen ACTA. Protestwelle hält bereits die ganze Woche an. Futurezone, 26. Januar 2012, abgerufen am 29. Januar 2012.
    68. Ulrich Krökel: Protest in Polen. Tage des Zorns gegen Piraterie-Abkommen. Frankfurter Rundschau, 26. Januar 2012, abgerufen am 29. Januar 2012.
    69. ARD-Nachtmagazin vom 1. Februar 2012
    70. http://www.tagesschau.de/acta120.html
    71. a b c http://www.heise.de/newsticker/meldung/Auch-Tschechien-setzt-ACTA-Ratifizierung-aus-1429405.html
    72. Polen fordert Stopp von ACTA im EU-Parlament. Österreichischer Rundfunk, abgerufen am 18. Februar 2012 (deutsch).
    73. a b Slowakei schließt sich Ratifizierungsstopp für ACTA an. auf ORF vom 7. Februar 2012 abgerufen am 7. Februar 2012
    74. heise.de, Lettland setzt ACTA-Ratifizierung vorerst aus. 9. Februar 2012
    75. a b http://winfuture.de/news,67945.html
    76. http://news.businessweek.com/article.asp?documentKey=1376-LZDX131A1I4H01-69OIQ9TD06F7G8HFCG2KIROFGA
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    78. Slowenien erwägt Stopp für ACTA-Ratifizierung auf ORF vom 16. Februar 2012 abgerufen am 16. Februar 2012
    79. Österreich rudert zurück auf Ö1 vom 18. Februar 2012 abgerufen am 18. Februar 2012
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    82. Tagesschau.de: Deutschland unterschreibt ACTA vorerst nicht
    83. Süddeutsche.de: Anti-ACTA Demonstration in Berlin – Vorbild Polen
    84. http://www.dradio.de/aktuell/1674769/
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    87. http://www.stopacta.de/werde-aktiv-2/demonstrationen-25-02-2012/
    88. http://www.avaaz.org/de/eu_save_the_internet_spread/
    89. http://www.avaaz.org/de/save_the_internet
    90. http://www.campact.de/acta/sn1/signer
    91. http://www.avaaz.org/de/acta_time_to_win_eu/?fp
    92. https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=22697
    93. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Europaeische-Kommission-zeigt-sich-von-ACTA-Protesten-unbeeindruckt-1433102.html
    94. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Reding-befuerwortet-rechtliche-Pruefung-von-ACTA-1433715.html
    95. http://www.cuej.info/europe/la-session-au-jour-le-jour/pour-joseph-daul-acta-cest-fini
    96. Piratenpartei Braunschweig: IPRED das ist ACTA²
    97. ebenda