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Benutzer:Fraxinus2/Baustelle

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Wichtige Kulturgüter (Japan)

Das Gesetz zum Schutz von Kulturgut erfaßt landesweit Wichtige Kulturgüter verschiedener Art, ordnet sie und stellt sie unter Schutz. Seit 1950 wird dabei zwischen materiellen (engl. tangible) und immateriellen (engl. intangible) Kulturgütern unterschieden. Die erste Gruppe umfaßt Skulpturen, Bildwerke, Bauwerke, Kunsthandwerk und historisch bedeutsames Materiel. Die zweite Gruppe umfaßt trafitionelle menschliche Fähigkeiten, wie Darstellungen im Noh oder Kabuki, Aufführung von Musik mit traditionellen Instrumente, Töpfern, Schmieden von Schwertern usw.

Städten und Gemeinden bleibt es unbenommen, auf ihrer Ebene zuzsätzliche Maßnahmen zu ergreifen</ref>.

Nationalschatz
Wertvolles Kulturgut

Rückblick

Am 26. Januar 1949 wurde der ca. 1350 erbaute "Goldene Pavillion", der Kinkakuji in Kyōto, durch Brand zerstört. Das führte dazu, daß 1950 ein neues, erweitertes Gesetz zum Schutz von Kulturgütern vom Parlament verabschiedet wurde. Darin ging auf das Gesetz zum Schutz geschichtlicher Spuren und Naturdenkmälern von 1919, das Gesetz zum Schutz von Nationalschätzen von 1929 und das Gesetz zum Schutz bedeutender Kunstgegenstände von 1933. 1950 wurde der Schutz immaterieller Kulturgüter, der noch nicht ausgebgrabene Kulturgüter und Volkskunst in das Gesetz aufgenommen. 1975 erfolgte eine große Revision: u.a. wurden traditionelle Gebäudegruppen unter Schutz gestellt, wurden Volksguts-Materialien zum Volksgut erhoben. Innerhalb der immateriellen Kulturgüter (also innerhalb der Gattungen Noh, Kabuki, Aufführung von Musik, Ausübung einens Kunsthandwerks u.a. dem Ausübenden der Titel "Bewahrer eines bedeutenden immateriellen Kulturgutes" verliehen werden. [1]

Das Gesetz heute

Das Gesetz ist heute nach zwei einleitenden Kapiteln wie folgt gegliedert:

  • 3. Kapitel Materielle Kulturgüter (§§ 27-70)
  • 4. Kapitel Immaterielle Kulturgüter (§§ 71-77)
  • 5. Kapitel Volkskunst (§§ 78-91)
  • 6. Kapitel Noch nicht ausgegrabene Kulturgüter (§§ 92-108)
  • 7. Kapitel Geschichtliche Spuren und Naturdenkmäler (§§ 109-133)
  • 8. Kapitel Landschaften als bedeutendes Kulturgut (§§ 134-141)
  • 9. KapitelTraditionelle Gebäudegruppen (§§ 142-146)

Es folgen dann noch Kapitel zur Durchführung des Schutzes usw.
Der § 27 im 3. Kapitel entgehält die grundlegende Definition zu den Kulturgütern, erlautet:

  • Absatz 1: Der Kultusminister kann unter den materiellen Kulturgütern bedeutende als "Bedeutendes Kulturgut" auszeichnen.
  • Absatz 2: Der Kultusminister kann unter den Bedeutenden Kulturgütern unter Berücksichtigung der Kulturgüter der Welt eine Auswahl als Nationalschatz designieren.

Schlußbemerkung

  1. Da es bei den Gesetzen zum Schutz der Kulturgüter vor 1868 ging, wurden zunächst fast ausschließlich Bedeutende Kulturgüter aus der Zeit davor aufgenommen. Etwa 10% davon sind Nationalschätze.
  2. In Japan werden Kunstgewerbe und Kunst als gleichrangig betrachtet.
  3. Hier ist nur die nationale Ebene beschreiben. Auf Präfektur- oder Gemeindeebene können die lokalen Körperschaften ebenfalls besondere Kulturgüter definieren.

Anmerkungen

  1. Dieser amtlich-umständliche, aber eben korrekte Titel wird im Volksmund mit "Lebender Nationalschatz" (人間国宝) wiedergegeben.

Literatur

  • Mainichi Shimbunsha (Hg): Jūyō bunkazai (Bedeutende Kulturgüter) 1950ff
    • (Diese Reihe bildet sämtliche bedeutende Kunstschätze (sw) ab und beschreibt sie kurz.
    • Band 1-6: Plastik
    • Band 7-11: Bildende Kunst
    • Band 12-14: Architektur
    • Band 15-18: Kunstgewerbe