Wikipedia:Urheberrechtsfragen
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öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)
- Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
- Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
- In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
- Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)
Schlussfolgerungen
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)
- Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
WerkartUnterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:
- Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
- Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
- Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."
Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
- An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)
Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)
Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern
1. Schutz von Lichtbildern
- Der Schutz von Lichtbildern…
- Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
- Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
- Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
- Die Herstellung …
--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)
- ↑ Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
- ↑ Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
- ↑ § 75 UrhG
--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)
Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)
- Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)
Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)
- Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)
Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)
- Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)
Und wieso bitte kann man es nicht aussitzen? Solange es keine Klagen gibt, würde ich nichts unternehmen. Erst wenn in signifikanter Anzahl Probleme mit der Justiz auftauchen, muss wirklich etwas geschehen. --FA2010 17:01, 16. Jul. 2011 (CEST)
- Das entspricht nicht unseren üblichen Vorgehensweisen. Wir erlauben hier doch keine Bilder, von denen wir wissen, dass sie Urheberrechtsverstösse darstellen, und warten auf Probleme "in signifikanter Anzahl". Und wir wissen nun, dass alle Logos in Österreich urheberrechtlich schützbar sind, das wurde oben aufgezeigt. Gestumblindi 04:24, 6. Aug. 2011 (CEST)
Juristische Kaffeesudleserei!
Es ist erschreckend, in welcher Form hier diskutiert wird. Hier werden Urteile zitiert und dann von denen, die grad mal den Anfang der Entscheidung durchgelesen haben, gleich das herausgepickt, was einem in den Kram passt. Hier wird Urheberrecht, geschützte Wort-Bild-Marken und alles sonstige durcheinandergemischt. Spielen wir Mikado? Wer zuallererst auf ein wackeliges Stäbchen trifft hat gewonnen? Und in Deutschland soll "Urheberrecht" oder ähnliche Schutzrechte angeblich bei Logos nicht gelten? Was für ein Schrott! Versuche einer ein magenatafarbenes großes T in irgendeiner Textkombination und vielleicht noch in Kombination mit einer Reihe von ----------- Bindestrichen für den Verkauf von Kuhdung zu verwenden, der wird feststellen, das die markenrechtliche Schutzwürdigkeit sogar auf Kuhdung gegeben ist, denn die Telekom hat damit alle Klassen besetzt. Erst beim Antrag auf grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Farbe Magenta in jeglichem geschäftlichen Verkehr haben die Gerichte die Reißleine gezogen und verhindert, dass aus dem 4-Farb-Druck ein 3-Farbdruck geworden ist.
Noch einmal: Urheberrecht gilt immer, soferne man eine Schöpfungshöhe geltend machen kann, das gilt überall, in unserem Fall in DACH. Der Gesetzgeber hat dort (das gilt überall!), wo es eine Kombination von Wort-Bild gibt oder auch nur von Wort oder Bild (eher die Ausnahme) eine Zwischenstufe eingeschoben, um zu verhindern, dass Wörter als solches geschützt werden dürfen, aber auch um auf der anderen Seite eine Möglichkeit einzuräumen, bestimmten Kombinationen im geschäftlichen Verkehr (vor allem, weil es um Schrift geht) einen Wettbewerbschutz zu ermöglichen. Wer diese Markenschutzrechte beantragt, muss im Gegensatz zu "echten" urheberrechtlich geschützten Sachen, auch die Klassen definieren, wo dieses Recht gelten soll, zusätzlich noch die Länder, in denen das gelten soll. Und hier gilt europäisches Recht, da hat Österreich keinen Sonderweg eingeschlagen. Die Festlegung der Klassen kann weit gestreut sein, richtet sich aber im Wesentlichen immer auf die Leistungsbandbreite eines Unternehmen. Beantragen kann die Telekom alles, ob aber das magentafarbene T dann auch als T-Dung hält, ist fraglich, man kann aber davon ausgehen, dass die Telekom aufgrund ihrer Finanzkraft jeden niederprozessiert. Diese anzuwendenden Klassen gibt es im reinen Urheberrecht nicht. Dort gilt das generell.
Unser Problem ist nicht, dass wir das T-Logo nicht verwenden dürfen, aber es muss sichergestellt sein, dass sich nicht jemand auf unsere Lizenz beruft und aus diesem Logo dann sein eigenes macht. Das gilt für Österreich gleichermaßen wie für Deutschland. Da gibt es keinen Unterschied. Aus meiner Sicht steht CC-BY-SA. 3.0 in absolutem Widerspruch zum Markenschutzrecht und dürfte deswegen nicht verwendet werden. Die Verwendung des Logos selbst - im Fall der Telekom - in einem Artikel der Telekom, ist wohl ok, aber die dahinterliegende Lizenz ist es nicht.
Kommentare wie von Historiograf sind im Übrigen vollkommener Unsinn, auch die Diskussion darüber, ob nun Österrreich einen Sonderweg einnimmt. Das Europäische Patentamt als die Zuständige Behörde für die Erteilung von Markenschutzrechten ist europäisch und orientiert sich ausschließlich an EU-Recht. Es gibt kein österreichisches Patentamt und auch keinen österreichischen Sonderweg! --Hubertl 09:27, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Wenn du es nicht ernst meinen würdest, wäre dein Erguss wirklich schreiend komisch. Nacktaffe 09:39, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Wenn ich nicht wüsste, syrco, dass du mit so einem Kommentar nur einen Befreiungsschlag benötigst, um die Spannung abzubauen, die sich bei dir nach dem Lesen eines längeren Textes automatisch einstellt, würde ich es auch ernst nehmen, was du schreibst. --Hubertl 10:46, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Bitte deine langen und nicht ganz emotionsfreien Ausführungen mit Zitaten belegen. --Kath Erich 09:32, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Ich habe ein grundsätzliches Problem angesprochen, nicht eine Einzelfall erörtert (das oben von Kragenfaultier angeführte Urteil berührt unser Problem überhaupt nicht). Das Grundproblem ist die Tatsache, dass wir mit dem Einstellen von Bildmaterial in Commons (und Logos gehören dazu) automatisch der Lizenz CC BY SA 3.0 als Standardlizenz zustimmen. Auch alle anderen zulässigen Lizenzen erlauben die Weitergabe, Verwendung, aber auch die Änderung (Bedingungen sind bekannt). Und genau hier spießt es sich aus meiner Sicht fundamental. Es geht schlichtweg nicht. Einzig CC by-nc-nd würde passen, aber das ist für Commons ausgeschlossen. Und die Bilder sind halt zuvor auf Commons hochgeladen worden, bevor wir sieh hier in einen Artikel einbinden. --Hubertl 10:42, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Du vermengst Markenrecht und Urheberrecht, CC-BY-SA 3.0 wird bei Bildern nicht "automatisch" vergeben und selbstverständlich kann man Marken auch ohne das EPO, beispielsweise beim österreichischen Patentamt, national anmelden. Der Beitrag enthält so viele Fehler, dass es absurd wäre, das alles nochmal durchzukauen.--Wiggum 11:04, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Mit Verlaub, ich kenne den Unterschied, Wiggum. Immerhin habe ich es gelernt, diesen Unterscheid herauslesen zu können. Nicht nur aus Lehrbüchern. Du auch? --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Deine Ergüsse zeugen aber von einer vollständigen Unkenntnis des Unterschieds und der Grundlagen der beiden. Das Markenrecht ist kein Urheberrecht light und umgekehrt. Nacktaffe 17:40, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Mit Verlaub, ich kenne den Unterschied, Wiggum. Immerhin habe ich es gelernt, diesen Unterscheid herauslesen zu können. Nicht nur aus Lehrbüchern. Du auch? --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Du vermengst Markenrecht und Urheberrecht, CC-BY-SA 3.0 wird bei Bildern nicht "automatisch" vergeben und selbstverständlich kann man Marken auch ohne das EPO, beispielsweise beim österreichischen Patentamt, national anmelden. Der Beitrag enthält so viele Fehler, dass es absurd wäre, das alles nochmal durchzukauen.--Wiggum 11:04, 15. Aug. 2011 (CEST)
- Ich habe ein grundsätzliches Problem angesprochen, nicht eine Einzelfall erörtert (das oben von Kragenfaultier angeführte Urteil berührt unser Problem überhaupt nicht). Das Grundproblem ist die Tatsache, dass wir mit dem Einstellen von Bildmaterial in Commons (und Logos gehören dazu) automatisch der Lizenz CC BY SA 3.0 als Standardlizenz zustimmen. Auch alle anderen zulässigen Lizenzen erlauben die Weitergabe, Verwendung, aber auch die Änderung (Bedingungen sind bekannt). Und genau hier spießt es sich aus meiner Sicht fundamental. Es geht schlichtweg nicht. Einzig CC by-nc-nd würde passen, aber das ist für Commons ausgeschlossen. Und die Bilder sind halt zuvor auf Commons hochgeladen worden, bevor wir sieh hier in einen Artikel einbinden. --Hubertl 10:42, 15. Aug. 2011 (CEST)
Auch wenn man grundsätzliche Probleme anspricht, muss man Greifbares bringen und belegen. Sonst sind die Ausführungen sinnlos und stehlen nur die Zeit Anderer. Darum scheint es mir momentan das Beste zu sein, die Debatte abzubrechen. --Kath Erich 11:21, 15. Aug. 2011 (CEST)
- lb Kath Erich, Greifbares ist vorhanden, man muss es nur annehmen wollen, ich sehe nicht, dass Du dich da jetzt etwas unelegant aus der Affäre ziehen kannst, wenn du das schon hier angesprochen hast. Was an Greifbaren bezüglich CC BY SA 3.0 - und ich denke damit meinst Du ein Urteil oder eine anerkannte Lehrmeinung zu diesem Logo-Thema - auf das wir verweisen können, wenn es um diesen Spannungsbogen geht? AFAIK gibt es das nicht, weil bislang genau das umgangen wurde. Die Rechtssprechung hat sich damit noch gar nicht letztgültig beschäftigt (wenn dem aber so wäre, dann gäbe es diese Diskussion gar nicht!). Zu dem, zu dem wir uns generell beziehen, gibt es diese Rechtsmeinung einer Anwaltskanzlei im Auftrag von Wikimedia Deutschland, welche als Richtlinie vorgelegt wurde, aber in keiner Weise und explizit die angesprochene Frage der Logos beantwortet, würde man dies aber nach dieser Rechtsmeinung analog betrachten, dann müssten eigentlich die Logos gelöscht werden. Wenn es nicht umgangen werden kann, dann wird bei uns eine, aus meiner Sicht temporäre Hilfskonstruktion angewendet, welche aber für Commons nicht gilt. Korrekterweise ist dieses Logo aber auf Commons geparkt. Es ist eine klare Sache im Gegensatz zu einem Firmenlogo. Meine Meinung, die ich oben darlegte, war aber auf Commons und auf CC BY SA 3.0 (plus andere akzeptierte Lizenzen) bezogen. Wie ich aus deinen bisherigen Stellungnahmen schließe, ist Dein Interesse, eine haltbare Lösung zu diesem Problem zu finden und nicht ein Herumlavieren. Das ist auch mein Interesse, bin allerdings sehr skeptisch, weil einer Commonslösung zuviel dagegen spricht.
- Wenn diese Hilfskonstruktion allerdings dauerhaft von uns allen akzeptiert wird und die Vorgabe deutlich dargelegt ist, dieses auch nur zu enzyklopädischen Zwecken zu verwenden, dann kann man ja damit auch dauerhaft leben. Ich würde in diesen Fällen sogar noch deutlicher darauf hinweisen, dass über die Verwendung zu enzyklpädischen Zwecken auch jegliche Änderung an den Logos verboten ist, sowie deren kommerzielle Verwendung. Auch wenn es für mich klar ist, muss es das nicht für unbedarfte User sein. Denn, das sehen die meisten Außenstehenden, alles in Wikipedia ist ja "frei". Wenn es einmal plötzlich aber nicht so frei ist, dann sind alle überrascht.
- Vielleicht fällt dir auch in der Diskussion auf, dass es dann, wenn es keine Lösung gibt, man sogar so weit geht, es explizit auf eine Rechtssituation in Österreich zu schieben, mit dem Hinweis, dass wir ja gerade mal ein Zehntel oder gar weniger des gesamtdeutschen Sprachraums darstellen. Folgerichtig hast du dann diesen Thread begonnen. Es ist nicht untypisch für Wikipedianer, dort den Kopf in den Sand zu stecken, wenn es um grundlegende Fragen geht, die einem nicht passen. So in diesem Fall, wenn die Tatsache, dass die Verwendung von Logos eine bislang eher geduldete, nicht endgültig entschiedene Fragen aufwerfen, welche unangenehm sind, weil es theoretisch und in letzter Konsequenz das Entfernen von tausenden Firmenlogos denkbar macht.
- Ich bin jetzt 7 Jahre hier und kenne den Betrieb. --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)
- CC-BY-SA gilt erstmal nur für den Textteil von Artikeln, Bilder können unter beliebigen gleichwertigen Lizenzen oder eben nicht unter Urheberrechtschutz stehen. Die Logos in WP stehen nie unter CC-BY-SA oder einer anderen Lizenz. Laut der praktizierten Argumentation sind solche Lizenzen auch nicht nötig, weil diese Logos eben nicht urheberrechtlich geschützt seien (in D zumindest).--141.84.69.20 21:48, 19. Aug. 2011 (CEST)
Weitere Diskussion
- Option 3 ist schon alleine von der Formulierung völlig absurd. Ich habe also ein Logo nachgezeichnet oder aus einem PDF extrahiert und hochgeladen. Jetzt ändert sich der Text des Bausteins und sagt, dass ich mich dem Risiko aussetze, in Österreich verklagt zu werden. Ich stelle einen Löschantrag, der wird aber abgelehnt, weil "wir alle Logos weiterhin zulassen" und ich darf mich dann verklagen lassen. Und welcher Bildhochlader möchte sich gerne verklagen lassen?
- meta:Rechtsfragen_März_2005#VII._Bilder sagt, dass markenrechtlich bei der Verwendung von Logos in Artikeln keine Probleme bestehen (Nutzung ausserhalb ist problematisch), das Urheberrecht aber parallel läuft... Das würde dann bedeuten, dass alle Logos, die in Ö Schutzrechte geniessen hier gelöscht werden. Das wären dann alle Firmen aus Ö ... und alle Firmen, die dort eine Vertretung haben, oder generell alle?
- Alle Argumentation in Richtung "Ö/S sind ja nicht so wichtig" sind Quatsch - wenn Wikimedia (oder ein Bildautor) dort verklagt wird, wird das im Zweifelsfall nicht billiger, als in D.
- Eine Alternative gäbe es: Nachdem jemand schon bemerkt hatte "Die Unternehmen wollen ihr Logo ja in Wikipedia"... Wir könnten für jedes Logo eine Freigabe der Firma unter einer freien Lizenz fordern (und ich sehe eigentlich nicht, warum die Firmen das nicht machen wollen sollten: das Logo bleibt markenrechtlich geschüztz und das ist der ihnen wichtige Schutz). Damit sind Wikimedia und Bild-Zeichner fein raus. Vorteil: hohe Rechtssicherheit und wir müssen uns nicht mehr aus den Fingern saugen, ob etwas Schöpfungshöhe besitzt oder nicht. Grosser Nachteil: Hoher Aufwand, der dann auch noch aller durch das Nadelöhr OTRS muss (und die tun mir dann jetzt schon leid). Vielleicht liesse sich da aber ein Automatismus schaffen, der es Unternehmen erlaubt zuzustimmen, ohne dass eine grosse Anzahl Mitarbeiter dafür tausende Emails lesen und beantworten müssen?
- Iridos 13:05, 2. Sep. 2011 (CEST)
- Das ist etwas zu gutgläubig, zu erwarten, dass Unternehmen sich mit diesen Unterscheidungen überhaupt befassen möchten oder ihren Rechtsberater deswegen bemühen. Die meisten werden im Zweifel keine Rechte aufgeben (bitte keine Korinthen kacken) wollen; so wichtig ist ein Firmenlogo in der Wikipedia dann doch nicht, weder ihnen noch dem enzyklopädischen Auftrag.--141.84.69.20 14:55, 2. Sep. 2011 (CEST)
- Die Logos, die wir hier verwenden, haben keine Schöpfungshöhe und sind damit nicht urheberrechtlich schützbar und können damit gar nicht freigegeben werden... Logos mit SH brauchen auch jetzt schon eine Freigabe. -- Chaddy · D – DÜP – 20:13, 2. Sep. 2011 (CEST)
- Das war ja gerade der Grund der Diskussion. Schöpfungshöhe wird in Österreich wohl anders definiert und solange Bilder/Logos dort (auch) Schutzrechte geniessen haben wir jetzt einen haufen Logos "ohne Schöpfungshöhe", denen dort eben doch eine zugesprochen wird. (Und ich weiss nicht, wieso ich das jetzt hier wiederholen muss, das wurde doch genug breitgetreten). Iridos 12:34, 3. Sep. 2011 (CEST)
- Der von dir zutreffend beobachtete Nachteil bei Option 3 ließe sich aber relativ leicht ausräumen, indem man Hochladern von Logos eine Art "Sonderkündigungsrecht" einräumt und den Löschanträgen für selbst hochgeladene Logos "wegen Angst vor Klagen in Österreich" mit dieser Begründung dann immer stattgibt.--Jordi 09:13, 13. Sep. 2011 (CEST)
- Das war ja gerade der Grund der Diskussion. Schöpfungshöhe wird in Österreich wohl anders definiert und solange Bilder/Logos dort (auch) Schutzrechte geniessen haben wir jetzt einen haufen Logos "ohne Schöpfungshöhe", denen dort eben doch eine zugesprochen wird. (Und ich weiss nicht, wieso ich das jetzt hier wiederholen muss, das wurde doch genug breitgetreten). Iridos 12:34, 3. Sep. 2011 (CEST)
- Die Logos, die wir hier verwenden, haben keine Schöpfungshöhe und sind damit nicht urheberrechtlich schützbar und können damit gar nicht freigegeben werden... Logos mit SH brauchen auch jetzt schon eine Freigabe. -- Chaddy · D – DÜP – 20:13, 2. Sep. 2011 (CEST)
Zum grds vollkommen berechtigten Vorwurf von Hubertl der Kaffeesatzleserei auf WP:Urheberrechtsfragen: Ich fürchte, wir brauchen nicht bis nach Österreich zu gehen, das deutsche Urheberrecht (Urteile, Kommentare und Lehrbücher) ist auch strenger als das „deutsche Urheberrecht“ (Wikipedia:Urheberrechtsfragen; Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten). Hier wird oft so nach - Urheberrechte restriktiv handhabenden - Daumenregeln entschieden. Dass Logos mangels Schöpfungshöhe nicht dem Urheberrecht unterfallen würden (oder gar: keinen Schutzrechten unterfallen würden), wie hier immer mal wieder behauptet, trifft zum Beispiel gar nicht zu.
Tatsächlich werden an Gebrauchsgrafiken, weil sie oft auch über Marken- und Geschmacksmusterrecht geschützt werden können, höhere Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt als an künstlerische Grafik. Ob Schöpfungshöhe vorliegt, lässt sich nicht nach klaren, expliziten Kriterien beurteilen, sondern erfordert eine Würdigung des Einzelfalls. Ich würde daher niemand wirklich empfehlen, bei schwierigen Urheberrechtsfragen hier zu fragen. Ich denke, es wäre sinnvoll Templates zu bauen, welche die Anfragenden auf solche vorgefertigten Antworten verweisen wie z.B. Wikipedia:Bildrechte#Logos (ggf noch mal überarbeitet mit Hilfe der von Wikimedia bezahlten Rechtsanwaltskanzlei JBB) und nur dann mit Hilfe von juristischer Literatur etwas zu ergänzen, wenn es sich tatsächlich um einen besonderen Zweifelsfall handelt. Sonst wird hier zu viel Halbwissen vermittelt, was bei auf Artikeldiskussionen noch ganz kreativ und amüsant sein mag, bei Rechtsfragen aber irgendwie vollkommen daneben ist: ein bißchen so als gäbe es eine Seite Wikipedia:Psychische Probleme, wo sich jeder mal als Hobby-Psychiater versuchen kann.
Sinnvoll wäre vielleicht auch, so wie bei privatwirtschaftlicher Online-Hilfe eine Art Pull-Down-Menü (z.B. Urheberrechtsfragen/Fragen zu Bildern/Fragen zu Logos/Fragen zu Logos mit Markenschutz/...) mit dem das Thema der Frage eingegrenzt werden kann, eine Standardantwort gegeben und dann bei verbleibenden Unklarheiten die Möglichkeit besteht, noch mal in die Runde zu fragen. --olag 09:28, 24. Nov. 2011 (CET)
- Ich würde mal noch gerne etwas einwerfen: Es ist ja durchaus ein Unterschied, wie die Lizenz von Logos aussieht und was wir damit machen dürfen. Und mit "wir" meine ich jetzt sowohl "die Wikipedia" als auch die einzelnen Autoren. Dass man mit den Logos nicht alles machen darf, was man will, steht ja nicht zur Diskussion und ist klar (auch) durch das Markenrecht geregelt. Solange die Logos aber Teil von den zugehörigen Artikeln sind, sind rechtliche Probleme meines Erachtens eigentlich nicht zu erwarten und zwar zum einen weil wohl kaum ein Rechteinhaber gegen das Logo in "seinem" Firmenartikel vorgehen wird und zweitens, weil das auch eigentlich nichts bringt, denn (sofern ich nicht irre) ist das Urheberrecht immer noch Teil des Zivilrechts, womit nur eine Schadenersatzforderung in einem Prozess möglich ist. Dass dem Rechteinhaber aber finanziellen Schaden durch die Verwendung des Logos in Wikipedia zukommt, dürfte weder zutreffen noch irgendwie beweisbar sein.
- Es ist zwar richtig, dass dies die Weiterverwendung der Logos ausserhalb der Wikipedia einschränkt, aber das, denke ich, hat uns nur zweitrangig zu interessieren. Selbst der Weiterverwendung der Artikel samt Logos stellt dies kaum eine Barriere in den Weg. Nur meine Meinung. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 17:03, 10. Feb. 2012 (CET)
Kopieren
Guten Tag
ich wollte fragen ob es Urheberechtlich erlaubt ist hier Texte zu kopieren und auf meiner Internetseite einzufügen ?
Vielen Dank
Gruss Fritzle
- Schau mal hier: Wikipedia:Weiternutzung. --Túrelio 12:38, 13. Feb. 2012 (CET)
Verwendung von Inhalten der Wikipedia und deren Kennzeichnung
Hallo zusammen,
ich blicke durch diesen lizenzjungle nicht wirklich durch und möchte gern auf meine webseite http://modellbau-portal.net zu den einzelnen modellen die originaldaten zeigen. hierfür würde ich gern die wikipedia nutzen bzw. die inhalte verwenden ... wie muss ich das kennzeichnen oder markieren ... wenn es geht kann mir jemand ein beispiel verlinken ?
LG und vielen Dank,
Andreas
- Wikipedia:Weiternutzung sollte Dir erstmal weiterhelfen. Da sind auch Beispiele. --tsor 20:05, 13. Feb. 2012 (CET)
Urheberrecht Logos
Hallo,
ich würde gerne das Logo meiner Firma auf Wikipedia aktualisieren. Das Logo hierfür haben wir von unserem Webdesigner erstellen lassen und gekauft. Wie und was genau gebe ich nachdem ich die Datei hochgeladen habe dort als Bilddetail an?
Vielen Dank schonmal für die Antworten.
Grüße (nicht signierter Beitrag von Merkur!us (Diskussion | Beiträge) )
Auf was bezieht sich die "Weitergabe unter gleichen Bedingungen"?
Wenn ich auf meinen Internetseiten eine Grafik unter Lizenz CC BY-SA 3.0 verwende, muss ich dann meine komplette Seite unter dieser Lizenz freigeben oder gilt die Lizenz nur für die (eventuell modifizierte) Grafik?
Grüße, Günther (nicht signierter Beitrag von Günther43 (Diskussion | Beiträge) )
- Letzteres. "Share alike" bedeutet, dass Derivate erlaubt sind, aber unter der selben Lizenz stehen müssen. Grüße --h-stt !? 18:07, 29. Feb. 2012 (CET)
- Derivate = Abwandlungen. Es muss auch dabei stehen, dass es sich um eine Abwandlung handelt. --Martina Disk. 00:11, 1. Mär. 2012 (CET)
- Machen wir es doch gleich fachlich korrekt: Bearbeitung (Urheberrecht) Grüße --h-stt !? 11:23, 2. Mär. 2012 (CET)
- Derivate = Abwandlungen. Es muss auch dabei stehen, dass es sich um eine Abwandlung handelt. --Martina Disk. 00:11, 1. Mär. 2012 (CET)
Löschen eines Logos?
Aus: Fragen zur Wikipedia:
Kopie Anfang:
- Hallo zusammen, Benutzer BKoenig CPN bat mich um Hilfe, er wollte das Logo seiner Firma löschen (lassen). Ich kopiere die Disk mal hier hin:
- Hallo BKoenig CPN, bitte nicht einfach ein Logo aus einem Artikel löschen, danke! Grüße --Chrianor (Diskussion) 14:01, 1. Mär. 2012 (CET)
- Hallo BKoernig CPN, du kannst auch hier antworten, das lese ich auch :-) Du schriebst: Zitat: "da wir als Unternehmen (Coperion GmbH) entschieden haben, es nicht mehr auf Wikipedia (und den anderen Diensten) bereitzustellen." Zum einen ist Wikipedia kein Dienst, sondern eine Online-Enzyklopädie. Zum anderen werden hier Informationen und Fakten gesammelt, dazu gehört auch euer Logo, denn es gehört zu eurer Firma. Wenn ihr darauf ein Copyright (Urheberrecht) habt, dann könnt ihr der Wiki verbieten, das Logo zu benutzen, ansonsten sehe ich wenig Chancen, da es anderenfalls gemeinfrei wäre. Du kannst gerne versuchen einen Löschantrag auf das Logo zu stellen, aber mit einer nachvollziehbaren Begründung. Denn nur, weil deine Firma es eben so will, ist kein Löschgrund ;-) Grüße --Chrianor (Diskussion) 17:05, 1. Mär. 2012 (CET)
- Hallo Chrianor, wir haben auf unser Logo ein Copyright und wenn Löschen keine Alternative ist muss wenigstens das Copyright entsprechend vermerkt werden. Das Copyright liegt ausschließlich bei Coperion und das Logo darf nur mit Genehmigung von Coperion genutzt werden. Wie und wo kann ich das entsprechende Copyright bei Wikipedia vermerken? Leider habe ich auch dazu keine eindeutigen Informationen gefunden (und bin schon wieder auf Hilfe angewiesen...). Dank und Gruß --BKoenig CPN (Diskussion) 07:46, 2. Mär. 2012 (CET)
Kann jemand helfen? Mir fehlt weiteres Wissen dazu. --Chrianor (Diskussion) 08:20, 2. Mär. 2012 (CET)
- Siehe dazu WP:FAQR#Darf ich ein Firmenlogo, eine Comicfigur oder eine andere Grafik in die Wikipedia einfügen, wenn ich sie selbst nachmale? und WP:Bildrechte#Logos. Da die Gestaltung (siehe Coperion) nun wirklich nicht außergewöhnlich oder überragend ist, ist das Verlangen vermutlich unberechtigt (der Schutz als Marke spielt dabei keine Rolle, da es hier nicht als Marke verwendet wird). Aber das sollten die Experten unter WP:URF beurteilen. --84.130.158.46 08:39, 2. Mär. 2012 (CET)
Kopie Ende.
- Um nicht an der vierten Stelle das Fass nochmal aufzumachen, schlage ich vor, Kommentare auf WP:FZW#Löschen eines Logos? einzufügen. --тнояsтеn ⇔ 09:36, 2. Mär. 2012 (CET)
Buchautor fragt an
Hallo, ich schreibe ein Buch bzw. roman-ähnlich über Erinnerungen aus meinen Jungendzeiten, für die ich viel mit realen Zeitereignissen arbeiten möchte. Natürlich sind mir viele viele Details aus den letzten Jahzehnten nicht mehr präsent, also brauche ich ein Gedächtnis und das soll u. a. Wikipedia sein. Was muss ich tun, um keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Im Vorwort des Buches weise ich bereits auf Wikipedia als Quelle hin.
Viele Grüße Fran Solberg (nicht signierter Beitrag von Frank.solberg (Diskussion | Beiträge) 13:49, 2. Mär. 2012 (CET))
- Fakten können in den meisten Fällen nicht geschützt werden (Ausnahme: Datenbankwerk, hier wahrscheinlich nicht einschlägig). Es muss nur darauf geachtet werden, dass eigene Formulierungen oder in angemessener Menge eindeutig als Zitat gekennzeichnete Sätze verwendet werden, dann gibt es voraussichtlich keine urheberrechtlichen Probleme. Ich finde es aber sehr schön, dass diese Problematik erkannt und vorsichtshalber nachgefragt wurde! :-) Grüße, Grand-Duc (Diskussion) 13:58, 2. Mär. 2012 (CET)
- Ich sehe da ebenfalls kaum Probleme. Wenn es nur darum geht, nachzuforschen, wann was wo geschah, dann muß keine Quelle genannt werden. Wenn das Buch Roman-ähnlich werden soll, passen dort ohnehin Quellen oder Fußnoten nur "sehr begrenzt" ;). Von mir ebenfalls Danke, daß diese Problematik angesprochen wird. Es werden sich sicher auch Leute hier finden, die das fertige Manuskript mal durchsehen würden. --Marcela
17:48, 2. Mär. 2012 (CET)
- Ich sehe da ebenfalls kaum Probleme. Wenn es nur darum geht, nachzuforschen, wann was wo geschah, dann muß keine Quelle genannt werden. Wenn das Buch Roman-ähnlich werden soll, passen dort ohnehin Quellen oder Fußnoten nur "sehr begrenzt" ;). Von mir ebenfalls Danke, daß diese Problematik angesprochen wird. Es werden sich sicher auch Leute hier finden, die das fertige Manuskript mal durchsehen würden. --Marcela
DLR
Unter welcher Lizenz wäre ein Bild des DLR wie dieses (von hier) in Commons hochzuladen? --Joyborg (Diskussion) 17:37, 2. Mär. 2012 (CET)
- Wenn man im diesem Bilderanzeig-Dingens oben rechts auf "Informationen" klickt, steht dort "Quelle: ESA.". ESA gibt Bilder AFAIK bisher nicht unter einer freien Lizenz frei. Dürfte deshalb für uns leider nicht nutzbar sein. Der DLR hat zwar seine Bilder jetzt unter eine freie Lizenz gestellt, verwendet aber immer noch viele Bilder aus anderen Quellen, die nicht unter diese Freigabe fallen. --Kam Solusar (Diskussion) 17:50, 2. Mär. 2012 (CET)
- Schade. Danke! --Joyborg (Diskussion) 19:16, 2. Mär. 2012 (CET)
Aus meiner Sicht handelt es sich beim Artikel Kodama Kozue um eine Urheberrechtsverletzung, da der Abschnitt Leben, der den größten Teil des Artikel ausmacht, wortwörtlich von der Homepage der Künstlerin kopiert wurde. Gruß -- Elmo Rainy Day (Diskussion) 21:55, 2. Mär. 2012 (CET)
- Hier ist die Seite für Urheberrechtsfragen. Die Urheberrechtsverletzung meldest du auf Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen. --тнояsтеn ⇔ 22:03, 2. Mär. 2012 (CET)
- verstehe, pardon -- Elmo Rainy Day (Diskussion) 22:09, 2. Mär. 2012 (CET)
Bild aus der russischen Wikipedia
Ich würde gern dieses Bild aus der russischen Wikipedia downloaden und in die deutsche Wikipedia einfügen. Spricht etwas dagegen? mfg,Gregor Helms (Diskussion) 08:49, 3. Mär. 2012 (CET)
- Wahrscheinlich geht das nicht. Ich kann den dortigen Lizenzbaustein nicht wirklich verstehen, aber gemäß Commons:Commons:Licensing und den dort verlinkten Infos müsstest du nachweisen, dass der Fotograf vor 1943 gestorben ist. Wenn du das nicht kannst, wird nichts daraus. Grüße --h-stt !? 17:48, 5. Mär. 2012 (CET)
- Der Lizenzbaustein ist analog zu Template:PD-old. Problematisch ist hierbei, dass kein Autor angegeben wurde und somit nicht nachzuvollziehen ist, ob die 70 Jahre PMA Regel greift. Wenn du nachweisen kannst, dass das Bild älter als 100 Jahre ist, kannst du es auf de:wiki mit der pragmatischen 100 Jahre Regel hochladen. Zudem könnte die Datei über Template:PD-RusEmpire oder Template:PD-Russia-2008 auf den Commons hochgeladen werden, das erfordert allerdings ein wenig Recherche, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Regards, Peter Weis (Diskussion) 00:59, 7. Mär. 2012 (CET)
- Es gibt noch ein anderes Bild: [2]. Aber auch hier konnte ich keinerlei Urheber/Datum finden. --тнояsтеn ⇔ 15:50, 7. Mär. 2012 (CET)
Solche Anfragen sind unter WP:TFPCOM gut aufgehoben. --Leyo 15:56, 7. Mär. 2012 (CET)
Hallo zusammen, könnt ihr bitte mal einen kurzen Blick auf o.g. Artikel werfen. Da sind einige Bilder, die ich als sehr grenzwertig betrachte, z.B. die Bierdeckel und die Flasche. Was meint ihr? Gruß, --Flominator 20:58, 3. Mär. 2012 (CET)
- Dies betrifft insbesondere diejenigen Bilder, die auf Commons liegen. --Leyo 17:31, 7. Mär. 2012 (CET)
Persönlichkeitsrecht Baustein
Ich möchte gern dieses Bild in höchster Auflösung auf Commons hochladen. In der höchsten Auflösung sind einige mitfotografierte Personen erkennbar. Sollte ich deshalb einen Persönlichkeitsrecht Baustein beim Hochladen hinzufügen?--Uwe W. (Diskussion) 18:10, 4. Mär. 2012 (CET)
- Du meinst das Foto der liegenden Rakete, ja? Völlig überflüssig da den personality-Baustein zuzufügen, da Personen kaum erkennbar, klar nur Beiwerk und in USA sowieso geringeres Recht am eigenen Bild. --Túrelio (Diskussion) 20:50, 4. Mär. 2012 (CET)
- Danke--Uwe W. (Diskussion) 11:19, 5. Mär. 2012 (CET)
Zitation zu Liste_Münchner_Straßennamen aus Hans Dollinger: Die Münchner Straßennamen
Hallo. Ich möchte die oben genannte Auflistung Münchner Straßennamen durch die Informationen aus dem Buch von Hans Dollinger ergänzen. In diesem Buch hat der Autor zu jeder Münchner Straße mehr oder weniger Informationen zusammengetragen (meistens 4-6 Zeilen). Wenn ich nun die Beschreibungen in eigene Worte umformuliere und kürze sehe ich kein Problem wenn ich nur einige Beschreibungen in den Artikel einfüge. Wenn ich aber alle Informationen aus dem Buch, auch wenn ich sie nur in gekürzter und umformulierter Form übernehme, frage ich mich ob ich dadurch die Rechte an einer geschützte Datenbank (vgl.: Hilfe:FAQ_Rechtliches#Darf_ich_Tabellen.2C_Listen_oder_statistische_Daten_.C3.BCbernehmen.3F) verletzte. Ich hoffe ich konnte meine Frage hinreichend genau stellen damit dies für eine Antwort ausreicht. Als rechtlicher Laie ist das nicht immer einfach. Trotzdem schonmal vielen Dank für alle Antworten. MfG --Hundemarke82 (Diskussion) 18:38, 4. Mär. 2012 (CET)
- Ich sehe das auch so. Du kannst Fakten aus dem Buch übernehmen (wo liegt die Straße, wann wurde sie nach wem oder was benannt), aber keine Textpassagen. Ich würde in der Straßenliste allgemein nur kurze Angaben machen, da ausführliche Informationen ja in der Regel durch Klicken auf den Link im Zielartikel zu finden sind. Deutscher Dichter oder Berg in Österreich oder Pflanze aus der Familie der XYZ-Gewächse reicht da vollkommen. Das geht bei Dollinger natürlich nicht, deswegen muss er die einzelnen Einträge genauer erläutern. Bei Nichtmünchnern evtl. noch den Bezug zu München anfügen, z.B. war von 1830 bis 1850 Professor an der LMU oder ähnliches.
- Zur Frage der Datenbank denke ich, dass die Sammlung von etwa 8000 Straßennamen, die ja auch im Straßenverzeichnis des amtlichen Stadtplans veröffentlich (und somit als amtliches Werk gemeinfrei ist), und deren Lage in München sicher nicht geschützt ist. Ob dadurch nur durch das Hinzufügen der Jahreszahl und Bedeutung der Benennung eine als ganze urheberrechtlich geschützte Datenbank entsteht, wage ich zu bezweifeln. Diese Informationen werden ja z.B. auch von der Stadt bei Neu- und Umbenennungen veröffentlicht. Grüße --bjs
M S 20:39, 4. Mär. 2012 (CET)
Vogelstimme als Urheberrechtsverstoß
Von Wikipedia Diskussion:Urheberrechtsfragen hierher übertragen. Gestumblindi 21:53, 4. Mär. 2012 (CET)
- Was halt ihr von dieser Meldung? Copyrightverstoß durch Singvögel hier ist der gesamte Artikel darüber zu finden: http://www.pcgo.de/news/copyrightverstoss-durch-singvoegel-1254774.html -- Fiver, der Hellseher 19:28, 4. Mär. 2012 (CET)
- Eine Kuriosität, die die Wikipedia nicht betrifft. Wie in dem von dir verlinkten Artikel erwähnt wird, setzt Youtube eine Software ein, die versucht, automatisch urheberrechtlich geschützte Klänge in den hochgeladenen Videos zu entdecken, wobei es manchmal zu Fehlerkennungen kommt. Gestumblindi 20:10, 4. Mär. 2012 (CET)
- Das habe ich mir schon gedacht. Tierstimmen sind keine Werke mit Schöpfungshöhe und unterliegen daher nicht dem Urheberrechtschutz. Stimmt doch? -- Fiver, der Hellseher (Diskussion) 20:53, 4. Mär. 2012 (CET)
- Naja, das ist eine andere Frage. Im von dir verlinkten Fall geht es ja um ein Video ohne später hinzugefügten Soundtrack; die Vögel, die man im Hintergrund zwitschern hört, befanden sich offenbar vor Ort und die Vogelstimmen sind Teil der eigenen Aufnahme des Uploaders. Er hat sie von niemandem übernommen, so dass die Frage, ob die Vogelstimmen-Aufnahme schützbar ist, gar nicht erst eine Rolle spielt. Schlicht ein Fehler in der Erkennungs-Software von Youtube. Eine andere Frage wäre der Schutz fremder Aufnahmen von Vogelstimmen. Diese dürften zwar nicht urheberrechtlich geschützt sein (Tiere schaffen keine schützbaren Werke), aber ich nehme an, dass Vogelstimmen-Aufnahmen in Deutschland unter das verwandte Schutzrecht Schutz des Herstellers von Tonträgern, §§ 85 f. UrhG fällt, d.h. dass solche Aufnahmen für 50 Jahre geschützt sind. Und um somit zur Wikipedia zurückzukommen: Wir könnten also nicht beliebige fremde Vogelstimmen-Aufnahmen verwenden, die sind geschützt (wenn auch nicht urheberrechtlich). Gestumblindi 21:51, 4. Mär. 2012 (CET)
- Nur mal, um beim lustigen Thema zu bleiben: Was wäre denn gewesen, wenn ein Vogel eine bekannte und noch geschützte Melodie nachpfeift? Manche Vogelarten sollen das können. Dann wäre es eine Urheberrechtsverletzung gewesen. Das ist ja die Problematik bei den netten Babyvideos, wenn man vergessen hat das Radio abzuschalten. --Wuselig (Diskussion) 22:15, 4. Mär. 2012 (CET)
- Naja, das ist eine andere Frage. Im von dir verlinkten Fall geht es ja um ein Video ohne später hinzugefügten Soundtrack; die Vögel, die man im Hintergrund zwitschern hört, befanden sich offenbar vor Ort und die Vogelstimmen sind Teil der eigenen Aufnahme des Uploaders. Er hat sie von niemandem übernommen, so dass die Frage, ob die Vogelstimmen-Aufnahme schützbar ist, gar nicht erst eine Rolle spielt. Schlicht ein Fehler in der Erkennungs-Software von Youtube. Eine andere Frage wäre der Schutz fremder Aufnahmen von Vogelstimmen. Diese dürften zwar nicht urheberrechtlich geschützt sein (Tiere schaffen keine schützbaren Werke), aber ich nehme an, dass Vogelstimmen-Aufnahmen in Deutschland unter das verwandte Schutzrecht Schutz des Herstellers von Tonträgern, §§ 85 f. UrhG fällt, d.h. dass solche Aufnahmen für 50 Jahre geschützt sind. Und um somit zur Wikipedia zurückzukommen: Wir könnten also nicht beliebige fremde Vogelstimmen-Aufnahmen verwenden, die sind geschützt (wenn auch nicht urheberrechtlich). Gestumblindi 21:51, 4. Mär. 2012 (CET)
- Das ist ja die Problematik bei den netten Babyvideos, wenn man vergessen hat das Radio abzuschalten. ...würde das nicht unter Beiwerk laufen, wenn das laufende Radioprogramm (Musik mit Ansagen und Nachrichten evtl. zwischendurch auch durch eigenes Gesprochenes übertönt) mit aufs Video gerät. Also auch klar ersichtlich ist, dass das Video nicht im Nachhinein damit unterlegt wurde. --Btr 22:40, 4. Mär. 2012 (CET) PS: Was wäre denn gewesen, wenn ein Vogel eine bekannte und noch geschützte Melodie nachpfeift? Na, der Papagei würde bestimmt sofort abgemahnt und zur Zahlung der entsprechenden Gebühren an die GEMA verdonnert... lol
Muss ich alle angeführten Lizenzen übernehmen?
Hallo, ich hoffe ich nerve nicht allzusehr... die Tage hat ich zum ersten Mal eine SVG-Karte erstellt, die auf drei Karten von Hagar66 basiert und diese wiederum auf Karten von TUBS. Es geht um diese Karte.
In den Karten von Hagar66 z.B. diese werden "EINIGE" Lizenzen angezogen!
Meine Frage, .... muss ich alle diese Lizenzen übernehmen? Hagar66 antwortete auf meine Frage, er wüßte das nicht, er hat einfach alles von TUBS übernommen! Die Antwort von TUBS steht noch aus.
Kann mir hier ein Experte die Frage beantworten? Grüße von Chiemgau --Furchenstein (Diskussion) 16:20, 5. Mär. 2012 (CET)
- Klassische juristische Antwort: Es kommt darauf an. Sind Lizenzen darunter, die "viral" sind, also verlangen, das abgeleitete Werke wieder unter genau deiser Lizenz stehen müssen? Beispiele dafür sind die GFDL oder CC-by-sa. Diese musst du übernehmen. Sind auch nicht-virale Lizenzen dabei, wie zB CC-by, dann kannst du die fallenlassen. Grüße --h-stt !? 17:51, 5. Mär. 2012 (CET)
- Hallo h-stt, danke für deine Erläuterungen zu "viral", wenn man die Liste der Lizenzen der zugrundeliegenden Dateien anschaut erkennt man Gruppierungen unter denen jeweils steht - You may select the license of your choice - was erstmal verrwirrt und mich zu CC-0 veranlasste. In der Zwischenzeit liegt die Antwort von TUBS vor, hier nachzulesen. Grüße --Furchenstein (Diskussion) 20:58, 5. Mär. 2012 (CET)
- Stehen mehrere Lizenzen zur Auswahl, dann heißt das immer: "Such dir eine davon aus" und nicht "Du mußt alle befolgen"! Wenn allerdings CC-0 darunter ist, sind alle anderen genaugenommen überflüssig, aber das ist eine andere Geschichte. -- Herby 09:16, 6. Mär. 2012 (CET)
- Wie TUBS veröffentlichen manche Autoren ihre Inhalte unter vielen Lizenzen, damit Nachnutzer eine breite Auswahl an Möglichkeiten (gleiche Lizenzierung für Inhalte aus verschiedenen Quellen) haben. --Martina Disk. 15:33, 6. Mär. 2012 (CET)
Recht am eigenen Bild - Zustimmung zur Abbildung in WP
Bei Artikeln über Personen möchte man diese Artikel gerne um ein Bild der Person bereichern.
Das ist anscheinend nicht so einfach. Auf Hilfe:Bildertutorial/2_Bildrechte steht, dass man das Bild einer Person auf Wikipedia nur veröffentlichen darf, wenn man vorher die Zustimmung dieser Person eingeholt hat. Grund ist das Recht_am_eigenen_Bild.
Das verwirrt mich. Denn wenn das stimmt,
- wozu benötigt man die Vorlage Vorlage:Recht am eigenen Bild?
- wieso ist bei manchen (vielen?) Bildern die Zustimmung nicht dokumentiert, z.B:
Das sind nur mal willkürlich herausgegriffene Bilddateien, die ich beim Stöbern gefunden habe und die keine Zustimmung enthalten wie z.B: die folgende Bilddatei: Datei:Sondermeyer.jpg.
-- Daniel(127.0.0.1) 23:52, 5. Mär. 2012 (CET)
- Das Recht am eigenen Bild ist bei Personen des Zeitgeschehens und des öffentlichen Lebens (sprich Promis) eingeschränkt. Von denen darf man Fotos auch ohne Zustimmung veröffentlichen, solange die Fotos nicht beleidigend oder verletztend sind (das Privatleben bleibt natürlich tabu, weshalb viele Paparazzi an der Grenze zur Illegalität handeln). -- Chaddy · D – DÜP – 00:13, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das ist in §23 KUG geregelt. --Marcela
00:14, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das ist in §23 KUG geregelt. --Marcela
OK, ich hätte betonen sollen, dass es mir gerade nicht um die Gruppe von "Personen des Zeitgeschehens und des öffentlichen Lebens" geht. Ich denke, keiner der oben aufgezählten Beispiele zählt zu dieser Gruppe - außer vielleicht Uri Geller. -- Daniel(127.0.0.1) 00:24, 6. Mär. 2012 (CET)
- Doch, die zählen schon zu dieser Gruppe. Es geht dabei ja nicht nur um A-Promis. -- Chaddy · D – DÜP – 00:44, 6. Mär. 2012 (CET)
- Verstehe, aber wo zieht man die Grenze? Ich will ja keinem hier zu nahe treten, aber Herr Alexander_Merk soll eine Person_der_Zeitgeschichte sein? Denn nur für diesen Personenkreis ist per Gesetz das Zustimmungsbedürfnis eingeschränkt. -- Daniel(127.0.0.1) 08:37, 6. Mär. 2012 (CET)
- Durch die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte ist die Grenzziehung noch schwieriger. Vom Bauchgefühl her würde ich alle Fotos auch von B- bis C-Promis ohne deren Zustimmung veröffentlichen, die bei öffentlichen Autritten entstanden sind (sofern ich - falls erforderlich - eine Fotografiererlaubnis am Veranstaltungsort habe). In der hier gelebten Praxis werden einfach beide Augen zugedrückt und Bilder m.W. ohne großes Tamtam entfernt, wenn sich die betreffende Person (z.B. via Verein oder OTRS beschwert). --Martina Disk. 14:39, 6. Mär. 2012 (CET)
- die grenzziehung hier ist reichlich abwegig, was schon chaddys auslegung hier überdeutlich zeigt. mit dem abgestuften schutzkonzept werden große teile dahingehend hinfällig, dass die abwägung zwischen darstellungsfreiheit und den rechten des dargestellten schon bei der zuordnung zum bereich der zeitgeschichte berücksichtigung finden. es gibt keine personengruppe mehr, deren bildnisse von wo auch immer man genehmigungsfrei „überall“ verwendet werden darf, so lange nur § 23 abs. 2 kug eingehalten wird; das ist aktuelle rechtsprechung des bverfg ebenso wie des bgh (vgl. v.a. BGH GRUR 2007, 523). personen für sich begründen noch kein informationsbedürfnis; ein solches entsteht erst aus dem konkreten gegenstand der berichterstattung. die logische konsequenz des ganzen ist, dass freilich weit mehr genehmigungen für bilder in wikipedia erforderlich sind, als dies nach älterer rechtsprechung der fall gewesen wäre, wobei selbst dafür die auslegung von chaddy immer noch ziemlich weit gewesen wäre. die antwort an 127.0.0.1 ist aber eine andere: die „recht am eigenen bild“-freigabe wird typischerweise nicht dokumentiert, aber sinningerweise nimmt man sozusagen stillschweigend an, dass der hochlader eine solche eingeholt hat. wir sollten dafür eine bessere lösung finden, das ist mir schon klar – inbesondere vor dem hintergrund, dass der hochlader sich vielfach selbst nicht bewusst sein kann, wie sein bild in wikipedia verwendet wird (stichwort: kontextunabhängige nutzung). die konsequenz ist aber jedenfalls, dass ich wie martina schon andeutet „ohne großes Tamtam“ den überwiegenden teil der hier vorhandenen bildnisse entfernen würde, wenn der dargestellte einwände erhebt. grüße, —Pill (Kontakt) 15:10, 6. Mär. 2012 (CET) (kurz erg., 15:17, 6. Mär. 2012 (CET))
- +1. Wobei das Thema auf Commons noch großzügiger als hier gehandhabt wird. Ein Neuentwurf der Richtlinie 2009 ist mit 8 Pros und 2 Kontras gescheitert (seltsam, wie Abstimmungen auf Commons ticken). --Martina Disk. 15:30, 6. Mär. 2012 (CET)
- Auf Commons werden Fotos behalten, die nach deutschem Recht ganz klar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. RaeB scheint dort sehr oft nicht zu existieren. --Marcela
17:40, 6. Mär. 2012 (CET)
- Eine bessere Lösung wurde bereits gefunden: das OTRS-Ticket. Per Erklärung der abgebildeten Person, wird sichergestellt, dass die Person ein Einverständnis gegeben hat und somit die Nutzung akzeptiert. Das Recht am eigenen Bild existiert auf den Commons genauso wie in der Wikipedia; bei mehr als 70-facher Dateimenge im Vergleich zu deutschen Wikipedia aber nur 1,16-facher Menge an aktiven Benutzern ist das nicht sonderlich verwunderlich. Die beiden Templates Vorlage:Recht am eigenen Bild und Template:Personality rights sind ein Service an den Nachnutzer, der sich mitunter nicht ob der rechtlichen Verbindlichkeiten neben dem Urheberrecht bewusst ist. Eine Verpflichtung diese Templates zu nutzen gibt es nicht. Das auf Commons Photographien behalten werden die nach deutschem Recht eine Verletzung darstellen, mag durchaus sein. Wichtig ist zu wissen, wann das Kriterium "deutsches Recht" Anwendung findet. Für die meisten Deutschen die auf Commons hochladen ist neben den Richtlinien auf den Commons auch das deutsche Recht bindend. Von daher macht dieser Punkt für das hiesige Klientel keinen wesentlichen Unterschied. Anders schaut es aus, wenn beispielsweise ein Amerikaner der aus den USA auf die Commons hochlädt. Dieser braucht sich für das deutsche Recht am eigenen Bild herzlich wenig zu interessieren. Regards, Peter Weis (Diskussion) 20:53, 6. Mär. 2012 (CET)
- Die bessere Lösung über OTRS funktioniert hier leider nicht. Das wurde schon einige Male diskutiert, auch in den Workshops des Support-Teams. Fakt ist, dass es in geschätzten 95 Prozent der Fälle dem Fotografen nicht möglich ist/sein wird, eine schriftliche Erklärung der abgebildeten Person zu erhalten. Positive Ausnahme sind hier sicherlich die Landtagsprojekte. Denkbar sind in manchen Fällen mündliche Erklärungen gegenüber dem Fotografen und dieser schreibt ans OTRS "X hat zugestimmt". Aber was ist das im Konfliktfalle wert? Nichts. Bin ich zufrieden damit? Nein. Praktikable Ideen: Bitte gerne. — Raymond Disk. 21:57, 6. Mär. 2012 (CET)
- Danke soweit. Das OTRS-System gefällt mir. Zumindest bei Portraits zur Verwendung in Artikeln über Personen sollte es möglich sein, die Zustimmung einzuholen. Es reicht ja eine E-Mail und Vorlagen gibt es auch Wikipedia:Textvorlagen. Ich probiere gerade diesen Weg zu gehen, auch wenn er steinig ist :-). Das nächste Mal werde ich jedoch erst hier prüfen lassen, ob es sich um eine Person_der_Zeitgeschichte handelt, denn dann kann man sich die Zustimmung sparen. Dafür spricht auch, dass die Grenze, wer eine Person der Zeitgeschichte ist, anscheinend ziemlich niedrig angesetzt wird. -- Daniel(127.0.0.1) 22:06, 6. Mär. 2012 (CET)
- Auf Textvorlagen sehe ich keinen derartigen Mustertext. Dort stehen nur Texte, die auf das Urheberrecht bezogen sind. Bitte verwechsle das nicht. Danke. — Raymond Disk. 22:12, 6. Mär. 2012 (CET)
- (nach BK II) Letztlich muss der Fotograf muss sicherstellen, dass er die erforderlichen Rechte hat. Bei Importen wie z.B. von Flickr können wir das überhaupt nicht steuern. Deshalb der (oft faule) Kpmromiss: Der Nachnutzer wird mit dem personality-Baustein gewarnt. Nach meinem Geschmack dürfte der Warnhinweis ruhig deutlicher auf diese Problematik hinweisen. Man könnte auch im Beschreibungsfeld eine Rubrik "Personenabbildung" einführen mit gestaffelten Eingabemöglichkeiten wie etwa "Schriftiche Zustimmung zur zeitlich und räumlich uneingeschränkten Veröffentlichung liegt vor." / "Mündliche Zustimmung..." / "...liegt nicht vor." Dann würden Nachnutzer deutlicher erkennen, auf was sie sich einlassen. --Martina Disk. 22:14, 6. Mär. 2012 (CET)
- Raymond, stimmt! Das sind Wikipedia:Textvorlagen, um die Zustimmung zur Verwendung eines fremden Fotos einzuholen (Urheberrecht), nicht zur Darstellung einer fremden Person (Persönlichkeitsrecht Recht_am_eigenen_Bild). -- Daniel(127.0.0.1) 22:34, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das OTRS auf de:wiki nicht so funktioniert wie es das auf den Commons tut, ist nun wirklich die geringste Sorge. Wer ausschließlich auf de:wiki hochlädt, sofern Commons rechtlich möglich ist, der beschäftigt nur die Bots. Commons OTRS und das dortige OTRS Team sind auch auf Deutsch verfügbar. Ansonsten stimmte ich dir zu, OTRS-Ticket bzw. Model Release ist nicht in jedem Fall möglich. Sich selber eine OTRS Freigabe zu geben ist in der Tat Humbug und war auch nicht meine Intention. Wer nicht in der Lage ist eine OTRS Freigabe von der abgelichteten Person schriftlich zu bekommen, der wird auch weiterhin damit Leben müssen, dass seine Bilder im Zweifelsfall oder per Anfrage aus dem Artikel verschwinden, wenn nicht sogar gelöscht werden. Ein Wundermittel gegen dieses Problem gibt es nicht. Langfristig liegt es am Gesetzgeber hier eine verbindliche Sicherheit zu schaffen. Wie nennt es doch die Library of Congress so schön: Right assessment is your responsibility. Regards, Peter Weis (Diskussion) 22:35, 6. Mär. 2012 (CET)
- @Peter, es gibt kein eigenes commons-otrs-team, insofern gibt es auch keine unterschiedliche funktionsweise. hier bestehen mangels jedweder regelung lediglich unterschiede zwischen verschiedenen „sprachteams“. —Pill (Kontakt) 23:36, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das war mir nicht klar. Danke für den Hinweis. Die Erfahrungen die ich dort über verschiedene Projekte gesammelt habe, waren durch und durch positiv - in Deutsch und in Englisch. Regards, Peter Weis (Diskussion) 00:32, 7. Mär. 2012 (CET)
- @Peter, es gibt kein eigenes commons-otrs-team, insofern gibt es auch keine unterschiedliche funktionsweise. hier bestehen mangels jedweder regelung lediglich unterschiede zwischen verschiedenen „sprachteams“. —Pill (Kontakt) 23:36, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das OTRS auf de:wiki nicht so funktioniert wie es das auf den Commons tut, ist nun wirklich die geringste Sorge. Wer ausschließlich auf de:wiki hochlädt, sofern Commons rechtlich möglich ist, der beschäftigt nur die Bots. Commons OTRS und das dortige OTRS Team sind auch auf Deutsch verfügbar. Ansonsten stimmte ich dir zu, OTRS-Ticket bzw. Model Release ist nicht in jedem Fall möglich. Sich selber eine OTRS Freigabe zu geben ist in der Tat Humbug und war auch nicht meine Intention. Wer nicht in der Lage ist eine OTRS Freigabe von der abgelichteten Person schriftlich zu bekommen, der wird auch weiterhin damit Leben müssen, dass seine Bilder im Zweifelsfall oder per Anfrage aus dem Artikel verschwinden, wenn nicht sogar gelöscht werden. Ein Wundermittel gegen dieses Problem gibt es nicht. Langfristig liegt es am Gesetzgeber hier eine verbindliche Sicherheit zu schaffen. Wie nennt es doch die Library of Congress so schön: Right assessment is your responsibility. Regards, Peter Weis (Diskussion) 22:35, 6. Mär. 2012 (CET)
- Auf Textvorlagen sehe ich keinen derartigen Mustertext. Dort stehen nur Texte, die auf das Urheberrecht bezogen sind. Bitte verwechsle das nicht. Danke. — Raymond Disk. 22:12, 6. Mär. 2012 (CET)
- Eine bessere Lösung wurde bereits gefunden: das OTRS-Ticket. Per Erklärung der abgebildeten Person, wird sichergestellt, dass die Person ein Einverständnis gegeben hat und somit die Nutzung akzeptiert. Das Recht am eigenen Bild existiert auf den Commons genauso wie in der Wikipedia; bei mehr als 70-facher Dateimenge im Vergleich zu deutschen Wikipedia aber nur 1,16-facher Menge an aktiven Benutzern ist das nicht sonderlich verwunderlich. Die beiden Templates Vorlage:Recht am eigenen Bild und Template:Personality rights sind ein Service an den Nachnutzer, der sich mitunter nicht ob der rechtlichen Verbindlichkeiten neben dem Urheberrecht bewusst ist. Eine Verpflichtung diese Templates zu nutzen gibt es nicht. Das auf Commons Photographien behalten werden die nach deutschem Recht eine Verletzung darstellen, mag durchaus sein. Wichtig ist zu wissen, wann das Kriterium "deutsches Recht" Anwendung findet. Für die meisten Deutschen die auf Commons hochladen ist neben den Richtlinien auf den Commons auch das deutsche Recht bindend. Von daher macht dieser Punkt für das hiesige Klientel keinen wesentlichen Unterschied. Anders schaut es aus, wenn beispielsweise ein Amerikaner der aus den USA auf die Commons hochlädt. Dieser braucht sich für das deutsche Recht am eigenen Bild herzlich wenig zu interessieren. Regards, Peter Weis (Diskussion) 20:53, 6. Mär. 2012 (CET)
- Auf Commons werden Fotos behalten, die nach deutschem Recht ganz klar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. RaeB scheint dort sehr oft nicht zu existieren. --Marcela
- +1. Wobei das Thema auf Commons noch großzügiger als hier gehandhabt wird. Ein Neuentwurf der Richtlinie 2009 ist mit 8 Pros und 2 Kontras gescheitert (seltsam, wie Abstimmungen auf Commons ticken). --Martina Disk. 15:30, 6. Mär. 2012 (CET)
- Verstehe, aber wo zieht man die Grenze? Ich will ja keinem hier zu nahe treten, aber Herr Alexander_Merk soll eine Person_der_Zeitgeschichte sein? Denn nur für diesen Personenkreis ist per Gesetz das Zustimmungsbedürfnis eingeschränkt. -- Daniel(127.0.0.1) 08:37, 6. Mär. 2012 (CET)
Beschwerdemöglichkeit aufzeigen ?
Angenommen, Person X sieht in einem WP-Artikel ein Bild von sich, das sie dort nicht haben möchte. Woher weiß die Person, an wen Sie sich wenden kann, damit das Bild entfernt wird ? --Zipferlak (Diskussion) 17:55, 6. Mär. 2012 (CET)
- Die Kontaktadresse steht nicht zuletzt im Impressum. --Krd 18:13, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das ist natürlich richtig. Allerdings ist dort nur vom Urheberrecht die Rede, nicht vom Recht am eigenen Bild. Wenn Ihr meint, dass das so ausreicht, will ich nichts gesagt haben. --Zipferlak (Diskussion) 18:29, 6. Mär. 2012 (CET)
- Es sollen vermutlich keine schlafenden Hunde geweckt werden; deshalb wohl kein expliziter Hinweis. Faktisch ist es aber so, dass regelmäßig Löschwünsche beim OTRS oder beim Chapter eingehen. Habe selbst schon dreimal solche Mails weitergeleitet bekommen (Politiker. Da für diese Fotos sogar schriftiche Einverständniserklärungen vorlagen und zudem alle Fotos von den Betreffenden am Display ausgewählt wurden, bestehe ich auf Bereitstellung eines anderweitigen Fotos samt korrekter Freigabe, bevor ich meins per Speedy wegen WP:BIO löschen lasse.). --Martina Disk. 19:03, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das ist natürlich richtig. Allerdings ist dort nur vom Urheberrecht die Rede, nicht vom Recht am eigenen Bild. Wenn Ihr meint, dass das so ausreicht, will ich nichts gesagt haben. --Zipferlak (Diskussion) 18:29, 6. Mär. 2012 (CET)
- Sehr gute Frage! Person X kann ja auch der Fotograf des Bildes sein, der gar nicht erfreut ist, dass sein Bild, das er in seinem Atelier geschossen hat, plötzlich in einem WP Artikel auftaucht. Beispiel: Alexander_Merk. Das Bild liegt auf Commons und wird hier verlinkt. Wenn man eine Urheberrechtsverletzung vermutet, müsste man doch gleichzeitig gegen die Verlinkung im Artikel als auch gegen das Bild auf den Commons vorgehen können, oder? -- Daniel(127.0.0.1) 21:54, 6. Mär. 2012 (CET)
- Dann wendet sich der Fotograf via Impressum ans OTRS oder stellt einen Löschantrag direkt auf Commons. Verlinkungen in der Wikipedia auf gelöschte Commons-Bilder werden automatisch (von einem Bot) entfernt. --Martina Disk. 21:58, 6. Mär. 2012 (CET)
Schöpfungshöhe dieses CD Covers (erl.)
Hi, kann sich mal jemand mit Expertise dieses Bild angucken? Die hochgeladene Version ist zwar ziemlich klein, aber in einer größeren Version sind doch einige Details zu erkennen (die Flügel sehen aus wie ein Deckengewölbe), die imho Schöpfungshöhe erreichen. Danke. --fidepus (Diskussion) 02:29, 6. Mär. 2012 (CET)
- Meine Expertise ist zwar begrenzt aber ich habe keinen Zweifel, dass das Bild die nötige Schöpfungshöhe für Urheberschutz erreicht. Allein die Komposition reicht dafür aus, egal, wie man die Flügel interpretiert. --Stephan Schulz (Diskussion) 10:59, 6. Mär. 2012 (CET)
- +1 --Martina Disk. 14:33, 6. Mär. 2012 (CET)
- ich sehe das ähnlich. mit blick auf gewisse als geschützt eingeordnete ingolstädter erc-panther-logos erscheint mir dieser schluss auch fast schon zwingend, will man nicht ein wohl eklatantes rechtliches risiko auf sich nehmen. grüße, —Pill (Kontakt) 15:27, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das hat ganz sicher die nötige Schöpfungshöhe - daher als URV gelöscht. --GDK Δ 16:23, 6. Mär. 2012 (CET)
Screeenshot
Ich weiß, altes Thema, das schon zigmal durchgekaut wurde, aber dieses Mal frage ich wieder mal nach einem einzelnen Fall: hat das rechts stehende Bild Schöpfungshöhe? Ich hab mal im Archiv durchsucht, und da wurde die Frage bejaht wegen der Ribbon-Oberfläche, aber ich wollte es nochmal genau wissen, um da Sicherheit zu haben. -- Liliana • 14:31, 6. Mär. 2012 (CET)
- es gibt in diesen fragen keine sicherheit. die sicherheit verschafft dir die justiz, die bei der bestimmung urheberrechtlicher schöpfungshöhe maßstäbe anlegt, die heterogener kaum sein können. aus meiner persönlichen sicht liegt mit blick auf die spezifische anordnung der elemente (hier gibt es viel spielraum) und die genau abgestimmten grafiken nahe, dass bei der oberfläche wie hier dargestellt ein werk im urheberrechtlichen sinne vorliegt. —Pill (Kontakt) 15:21, 6. Mär. 2012 (CET)
- Ich sehe es genau andersrum, das hat für mich niemals SH. --Marcela
17:38, 6. Mär. 2012 (CET)
- Ich sehe es genau andersrum, das hat für mich niemals SH. --Marcela
Keine SH, kein Überragen feststellbar, Pseudo-Experte Pill irrt --Historiograf (Diskussion) 18:45, 6. Mär. 2012 (CET)
- Von Microsoft-Software würde ich persönlich die Finger lassen und niemandem den Upload empfehlen. Auf Commons gibt es für Screenshots von freier Software eigens eine Lizenzvorlage; dieser hier würde dort gelöscht werden. Bei uns dagegen wird mit dem SH-Argument ne ganze Menge von (teilweise lautstarken) Pseudo-Experten durchgewunken und notfalls auf die Möglichkeit zur Verwendung einer Uploadsocke hingewiesen. Nachnutzer müssen halt zusehen, wo sie bleiben; ist ja immer jeder selbst verantwortlich. --Martina Disk. 18:55, 6. Mär. 2012 (CET)
Keine SH. Hat keinerlei geistige Schöpfung. Es ging Microsoft hier nicht darum, irgendein Kunstwerk zu erschaffen, sondern eine übersichtliche Programmoberfläche. Das ist somit lediglich Gebrauchskunst und daher die Hürde für SH sehr hoch. -- Chaddy · D – DÜP – 21:05, 6. Mär. 2012 (CET)
- Das liegt auch daran, daß Commons amerikanisches Rechtsverständnis hat und wir nach DACH handeln. Für diesen Screenshot ist das Urteil laufendes Auge anwendbar, siehe Chaddy. --Marcela
21:17, 6. Mär. 2012 (CET)
- +1@Historiograf. Die Frage der Schöpfungshöhe ist hierbei allerdins nur von untergeordneter Bedeutung. Das OLG Karlsruhe hat dazu Folgendes entschieden: "Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein." (Urteil vom 14. April 2010, Az. 6 U 46/09). Die Frage der Schützbarkeit von Benutzeroberflächen wird in Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen festgehalten und findet sich im deutschen Urheberrecht unter §69a II UrhG wieder. Der EuGH verneint in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 allerdings, dass Benutzeroberflächen "Ausdrucksformen" sind und damit nicht den Schutz der Richtlinie genießen. Vor dem Hintergrund des OLG Urteils ist dennoch Vorsicht geboten. Schaut man in die rechtlichen Hinweise von Microsoft, so wird man auch dort fündig. Was also tun? Nachdem man die Meinung Microsofts und die Urteile kennt, kann eine Verwendung des Screenshots der Benutzeroberfläche bedenklich sein. Auf der anderen Seite, ist reichlich gefüllt mit Screenshots, die ebenso bedenklich sind, aber dennoch seit geraumer Zeit dort dümpeln. Im Zweifelsfall würde ich dazu raten, Microsoft um die Freigabe des Screenshots per OTRS-Ticket zu bitten. Persönlich stimme ich Martina überein - mir ist das Eisen ebenfalls zu heiß. Regards, Peter Weis (Diskussion) 21:29, 6. Mär. 2012 (CET)
- nun ja, die frage der schöpfungshöhe ist nicht von untergeordneter bedeutung, sondern von zentraler, und zwar aus dem von dir genannten grund. wenn nicht schon ein schutz als computerprogramm hierauf übertragen werden kann, ist es gerade die frage der eigenständigen werkqualität, die ins gewicht fällt. grüße, —Pill (Kontakt) 23:40, 6. Mär. 2012 (CET)
- Untergeordnet, da die Hürde der Schöpfungshöhe im Urteil des OHG nicht so hoch aufgehangen wurde, wie das sonst der Fall ist. Zentral war für mich die EuGH-Entscheidung. Regards, Peter Weis (Diskussion) 00:45, 7. Mär. 2012 (CET)
- nun ja, die frage der schöpfungshöhe ist nicht von untergeordneter bedeutung, sondern von zentraler, und zwar aus dem von dir genannten grund. wenn nicht schon ein schutz als computerprogramm hierauf übertragen werden kann, ist es gerade die frage der eigenständigen werkqualität, die ins gewicht fällt. grüße, —Pill (Kontakt) 23:40, 6. Mär. 2012 (CET)
- +1@Historiograf. Die Frage der Schöpfungshöhe ist hierbei allerdins nur von untergeordneter Bedeutung. Das OLG Karlsruhe hat dazu Folgendes entschieden: "Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein." (Urteil vom 14. April 2010, Az. 6 U 46/09). Die Frage der Schützbarkeit von Benutzeroberflächen wird in Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen festgehalten und findet sich im deutschen Urheberrecht unter §69a II UrhG wieder. Der EuGH verneint in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 allerdings, dass Benutzeroberflächen "Ausdrucksformen" sind und damit nicht den Schutz der Richtlinie genießen. Vor dem Hintergrund des OLG Urteils ist dennoch Vorsicht geboten. Schaut man in die rechtlichen Hinweise von Microsoft, so wird man auch dort fündig. Was also tun? Nachdem man die Meinung Microsofts und die Urteile kennt, kann eine Verwendung des Screenshots der Benutzeroberfläche bedenklich sein. Auf der anderen Seite, ist reichlich gefüllt mit Screenshots, die ebenso bedenklich sind, aber dennoch seit geraumer Zeit dort dümpeln. Im Zweifelsfall würde ich dazu raten, Microsoft um die Freigabe des Screenshots per OTRS-Ticket zu bitten. Persönlich stimme ich Martina überein - mir ist das Eisen ebenfalls zu heiß. Regards, Peter Weis (Diskussion) 21:29, 6. Mär. 2012 (CET)
- Peter, du interpretierst das OLG-Urteil flacsh. Es besagt in Rn 62 ausdrücklich: "Eine schöpferische Leistung kann im Hinblick darauf im Wesentlichen nur in der Gestaltung des Formulars, insbesondere der Anordnung der Felder liegen. Dass die T.-Maske insoweit auf einer Leistung beruht, die über das rein Handwerkliche hinausgeht, vermag der Senat nicht zu erkennen." Das rein Handwerkliche ist nicht schutzfähig. Nie. Und der hier zu beurteilende Screenshot geht wie auch die von OLG bewertete Eingabemaske in nichts über das Handwerkliche hinaus. Natürlich hat Microsoft im Erstnfall eine große Kriegskasse und es ist nicht unbedingt schlau, sich mit ihnen anzulegen. Aber das von dir angeführte Urteil ist jedenfalls als Begründung deiner Postion ungeeignet. Grüße --h-stt !? 10:47, 7. Mär. 2012 (CET)
- Die würden ihr Geld aber eher für Extremlobbying für ein neues Monopolrecht für Computersoftware-Verleger ausgeben. Nacktaffe 10:59, 7. Mär. 2012 (CET)
- Peter, du interpretierst das OLG-Urteil flacsh. Es besagt in Rn 62 ausdrücklich: "Eine schöpferische Leistung kann im Hinblick darauf im Wesentlichen nur in der Gestaltung des Formulars, insbesondere der Anordnung der Felder liegen. Dass die T.-Maske insoweit auf einer Leistung beruht, die über das rein Handwerkliche hinausgeht, vermag der Senat nicht zu erkennen." Das rein Handwerkliche ist nicht schutzfähig. Nie. Und der hier zu beurteilende Screenshot geht wie auch die von OLG bewertete Eingabemaske in nichts über das Handwerkliche hinaus. Natürlich hat Microsoft im Erstnfall eine große Kriegskasse und es ist nicht unbedingt schlau, sich mit ihnen anzulegen. Aber das von dir angeführte Urteil ist jedenfalls als Begründung deiner Postion ungeeignet. Grüße --h-stt !? 10:47, 7. Mär. 2012 (CET)
- @peter (nach bearbeitungskonfliten:): ja, und da steht: „Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S. von Art. 1 II der Richtlinie 91/250 darstellt und dass sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen kann. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.“ im übrigen hängt der mögliche schutz dieser oberfläche nicht unbedingt an § 2 abs. 4, sondern an § 2 abs. 7 (wiss.-technische darstellung), vgl. hierzu meine begründung. daher fällt für mich auch nicht ins gewicht, dass es, wie chaddy schreibt, „lediglich Gebrauchskunst und daher die Hürde für SH sehr hoch“ sei – eine unterscheidung dessen, was dem gebrauch und was ihm nicht dient, kennt abs. 7 nicht; statt besonders hoher anforderungen an die eigenschöpferische prägung gelten hier also vielmehr besonders geringe. das argument in der reisebüro-software-entscheidung, die peter weis oben referenziert hat, war im übrigen ebenfalls auf abs. 7 gestützt. wenn man die dortige beschreibung aber liest – bzw. einen screenshot gesehen hat – wird recht schnell klar, dass hier ein grundsätzlicher unterschied besteht. der ribbon-oberfläche fehlt jeder sachzwang, der bei der reisebüro-software bestand hatte; vielmehr geht es hier um eine möglichst intuitive anordnung funktionaler elemente. dass man hier zu dem schluss kommen kann, dass eine eigenschöpferische leistung vorliegt, liegt nach meiner ansicht schon beispielsweise durch einen vergleich der alten word-oberfläche zu dieser neuen nahe, denn bekanntlich haben sich die funktionen nicht sonderlich stark verändert – vielmehr wurde eine komplett neue darstellungsmethode gewählt. farbelemente werden visualisiert, unter „Tools“ finden sich intuitive bediensymbole, die die benutzung erleichtern etc. das ist genau jene argumentation, die bei den hier gemeinhin nach abs. 7 behandelten fällen (landkarten, illustrativen grafiken) auch herangezogen wird, und ich persönlich sehe nicht, warum dies hier absolut nicht der fall sein soll. gruß, —Pill (Kontakt) 11:08, 7. Mär. 2012 (CET)
- Das ist schlicht Handwerk, das ist keine Kunst! --Marcela
11:16, 7. Mär. 2012 (CET)
- @h-stt Die Schöpfungshöhe zwischen der Benutzeroberfläche Tourismusbuchungsmaske TOMA und Microsoft Paint zu vergleichen halte ich für ein wenig zu gewagt. Da liegen, wie Pill bereits ausführte, deutliche Unterschiede vor. Die Frage nach der Eignung des Urteils für unser Problem werde ich in der Antwort an Pill weiter ausführen.
- @Pill Zunächst eine Richtigstellung: Mein +1 habe ich verfrüht vergeben, wie es scheint. Das hätte richtigerweise an dich gehen müssen. Die Begründung des EuGH hat das OLG auch bereits so gesehen: "Die Bildschirmoberfläche wird durch das Computerprogramm erzeugt, stellt selbst aber kein Computerprogramm oder ein Teil desselben dar und kann daher auch nicht als dessen Ausdrucksform angesehen werden. Das zeigt sich daran, dass eine identische Bildschirmoberfläche durch unterschiedliche Programme erzeugt werden kann. Um Ausdrucksformen des Programms i.S. des § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG handelt es sich etwa bei dem Quellcode, dem Objektcode oder auch einem Ausdruck des Programms in Schriftform." Ich denke daher, dass wir eine Schutzfähigkeit als Computerprogramm ausschließen können. Es greifen für den Fall vor dem OLG weder § 69a UrhG noch § 2 Nr. 7 UrhG. Um es noch mal deutlich zu machen: die Frage der Schöpfungshöhe sah ich als von untergeordneter Bedeutung, weil wir mit den vorliegenden Urteilen nur die Schützbarkeit nach § 69a UrhG ausschließen können und die EuGH-Entscheidung sich da präziser ausdrückt, wie ich finde.
- Ob eine Schöpfungshöhe nach § 2 Nr. 7 UrhG vorliegt, kann im Zweifelsfall nur ein Gericht feststellen. Daher ist, wie ich bereits in meinem ersten Kommentar schrieb, Vorischt geboten, wenn es um die Feststellung der Schöpfungshöhe geht (siehe dazu obenstehendes Zitat aus dem OLG Urteil). Das OLG ging für die Tourismusbuchungsmaske nicht davon aus. Ob das für Microsoft Paint 1:1 übertragbar ist, halte ich für fragwürdig.
- Abschließend denke ich, dass wir das Thema in der angemessenen Tiefe ergründet haben und sich ein Konsens nur schwerlich finden lässt. Da es unterschiedliche Meinungen zur Anwendung des Kriteriums Schöpfungshöhe unter den Teilnehmern dieser Diskussion gibt, bleibt die Anfrage von Liliana weiterhin ungeklärt. Die Urteilsbegründung des OLG legt nahe, das die Schöpfungshöhe bei Benutzeroberflächen eine niedrigere Schwelle hat, was zum Ergebnis im Archiv passte. Regards, Peter Weis (Diskussion) 13:11, 7. Mär. 2012 (CET)
- Das ist schlicht Handwerk, das ist keine Kunst! --Marcela
- @peter (nach bearbeitungskonfliten:): ja, und da steht: „Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S. von Art. 1 II der Richtlinie 91/250 darstellt und dass sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen kann. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.“ im übrigen hängt der mögliche schutz dieser oberfläche nicht unbedingt an § 2 abs. 4, sondern an § 2 abs. 7 (wiss.-technische darstellung), vgl. hierzu meine begründung. daher fällt für mich auch nicht ins gewicht, dass es, wie chaddy schreibt, „lediglich Gebrauchskunst und daher die Hürde für SH sehr hoch“ sei – eine unterscheidung dessen, was dem gebrauch und was ihm nicht dient, kennt abs. 7 nicht; statt besonders hoher anforderungen an die eigenschöpferische prägung gelten hier also vielmehr besonders geringe. das argument in der reisebüro-software-entscheidung, die peter weis oben referenziert hat, war im übrigen ebenfalls auf abs. 7 gestützt. wenn man die dortige beschreibung aber liest – bzw. einen screenshot gesehen hat – wird recht schnell klar, dass hier ein grundsätzlicher unterschied besteht. der ribbon-oberfläche fehlt jeder sachzwang, der bei der reisebüro-software bestand hatte; vielmehr geht es hier um eine möglichst intuitive anordnung funktionaler elemente. dass man hier zu dem schluss kommen kann, dass eine eigenschöpferische leistung vorliegt, liegt nach meiner ansicht schon beispielsweise durch einen vergleich der alten word-oberfläche zu dieser neuen nahe, denn bekanntlich haben sich die funktionen nicht sonderlich stark verändert – vielmehr wurde eine komplett neue darstellungsmethode gewählt. farbelemente werden visualisiert, unter „Tools“ finden sich intuitive bediensymbole, die die benutzung erleichtern etc. das ist genau jene argumentation, die bei den hier gemeinhin nach abs. 7 behandelten fällen (landkarten, illustrativen grafiken) auch herangezogen wird, und ich persönlich sehe nicht, warum dies hier absolut nicht der fall sein soll. gruß, —Pill (Kontakt) 11:08, 7. Mär. 2012 (CET)
Olympischer Report 1936
Dürfen Bilder aus dem Olympischen Report von 1936 (zum Beispiel die auf Seite 1073) hier hochgeladen werden?
Darf das unter [8] » Rubrik: Bücher » Sportarten » Handball » Das Handballspiel. Technik, Taktik, Spielregeln, Training. abgebildete Cover hochgeladen werden? Die Schrift an für sich hat ja keine Schöpfungshöhe, bei dem Spieler sieht es wohl vermutlich anders aus?! Grüße, --Jakob Gottfried (Diskussion) 13:38, 7. Mär. 2012 (CET)
- Du meinst dieses Cover? Das hat SH und darf daher leider nicht hochgeladen werden. -- Chaddy · D – DÜP – 13:58, 7. Mär. 2012 (CET)
- Ja, das hatte ich mir gedacht. Und wenn man den Spieler herausschneiden würde? --Jakob Gottfried (Diskussion) 14:27, 7. Mär. 2012 (CET)
- Dann wäre das kein Problem mehr. Allerdings wäre es dann aber auch nicht mehr so ganz das originale Cover... -- Chaddy · D – DÜP – 14:39, 7. Mär. 2012 (CET)
- Da hast du wohl recht. Was haltet ihr vom Olympischen Report? Grüße, --Jakob Gottfried (Diskussion) 14:47, 7. Mär. 2012 (CET)
- Dann wäre das kein Problem mehr. Allerdings wäre es dann aber auch nicht mehr so ganz das originale Cover... -- Chaddy · D – DÜP – 14:39, 7. Mär. 2012 (CET)
Schild „Raucherzone“ ein amtliches Werk?
Handelt es sich beim Schild Raucherzone um ein amtliches Werk? Es scheint aus Deutschland zu stammen. --Leyo 15:45, 7. Mär. 2012 (CET)
- Mangelnde SH finde ich passender. Amtlich dürfte das kaum sein. --Marcela
18:10, 7. Mär. 2012 (CET)
- Ich bin gerade auf das entsprechende Verbotsschild gestossen, das aus DIN 4844-2 zu stammen scheint. --Leyo 18:19, 7. Mär. 2012 (CET)
Abbildung der potenziellen Fälschung Datei:DaVincisFahrrad.jpg
Das Bild Datei:DaVincisFahrrad.jpg wurde aus dem Artikel Fahrrad (Zeichnung) entfernt. Hier die Problemlage: Wie der Artikel beschreibt, wird angenommen, dass es sich bei dem Bild um eine Fälschung handelt. Ist es keine Fälschung (was unwahrscheinlich ist) ist es so alt, dass es problemlos genutzt werden kann. Ist es eine Fälschung, ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Urheber jemals dazu bekennen wird, von daher sind also keine Probleme zu erwarten. Ohnehin handelt es sich um eine 2-dimensionale Reproduktion eines eben solchen Bildes (vlg. [9]. Von daher: Sind die bei der Datei eingetragenen Probleme berechtigt? --Zulu55 (Diskussion) 17:54, 7. Mär. 2012 (CET)
- Wo kommt diese Illustration denn eigentlich her? Grüße --h-stt !? 18:06, 7. Mär. 2012 (CET)
- Kann mir mal jemand erklären, was daran "überragende Gestaltung" sein soll? Ich habe den SH-Baustein drangemacht, damit dürfte das aus der Welt sein. --Marcela
18:15, 7. Mär. 2012 (CET)
- Kann mir mal jemand erklären, was daran "überragende Gestaltung" sein soll? Ich habe den SH-Baustein drangemacht, damit dürfte das aus der Welt sein. --Marcela