Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Dazu gehören z.B. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung), aber auch ein Versicherungsverein, ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
In Deutschland wird die Körperschaftsteuer im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt.
Allgemeines
Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen.
- Das klassische System vermeidet die Doppelbesteuerung überhaupt nicht. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der Einkommensteuer. Dieses System wird damit begründet, dass sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner jeweils eigenständige Steuersubjekte seien. (So Pezzer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 11 Rz. 1 m.w.N.). Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: Systeme ohne Tarifermäßigung) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
- International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
- Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbesteuerung zu vermeiden besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen. (siehe unten, Anrechnungssysteme, so auch in Deutschland bis 1977, siehe auch (Anrechnungsverfahren)). Innerhalb Europas hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem Europarecht vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel Frankreich in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen.
Körperschaftsteuer in Deutschland
Bemessungsgrundlage
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist der Gewinn. Dieser wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt.
Der Gewinn ist in folgenden Fällen zu berichtigen:
- Falls unübliche Verträge zwischen Anteilseigner und Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden (sog. Verdeckte Gewinnausschüttung), § 8 Abs. 3 KStG.
Beispiel: Bei einer Einmann-GmbH mit nur einem Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, verkauft der Gesellschafter "seiner" GmbH ein schrottreifes Auto für 100.000 € oder (in der Praxis sehr häufig) vereinbart ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt mit sich selbst. Die Auswirkungen derartiger Verträge sind steuerlich zu korrigieren, Maßstab ist das Verhalten "wie unter fremden Dritten". - Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a KStG: Wenn der zu mehr als einem Viertel beteiligte Gesellschafter "seiner" Gesellschaft ein Darlehen gibt, so darf diese die Zinsen nicht steuerlich absetzen. Gleiches gilt, wenn eine diesem Gesellschafter nahe stehende Person das Darlehen gibt, oder wenn ein Dritter das Darlehen gibt, der Gesellschafter diesem Dritten jedoch bestimmte Sicherungsrechte für dieses Darlehen einräumt ("back-to-back-Finanzierung"). Diese Vorschrift wurde wegen eines Urteils des EuGH geändert und ist im Jahr 2003 wohl die am heftigsten diskutierte Norm des deutschen Steuerrechts gewesen. Vgl. dazu das Schreiben vom BMF
- Gewinnausschüttungen von anderen Kapitalgesellschaften und von Veräußerungsgewinnen bei dem Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften. Dies ist nötig, um Kumulationswirkungen der KSt in mehrstufigen Konzernen zu vermeiden.
Die Steuerreform 2000
Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.1433) wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 das seit 1977 gültige Anrechnungsverfahren abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Beziehungen zu anderen Steuern

Einkommensteuer
Was als Gewinn einer Kapitalgesellschaft gilt und wie dieser Gewinn zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Gewinnermittlung und den speziellen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes hierzu.
Schüttet eine körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren Gewinn (teilweise) an einkommensteuerpflichtige Gesellschafter aus, muss hierauf Einkommensteuer entrichtet werden. Dies betrifft beispielsweise Privatpersonen, die Aktionär einer Aktiengesellschaft sind und eine Dividende erhalten. Da der ausgeschüttete Gewinn aber bereits mit der Körperschaftsteuer vorbelastet ist, gilt das Halbeinkünfteverfahren.
Gewerbesteuer
Kapitalgesellschaften müssen auch Gewerbesteuer zahlen, wobei die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, den Gewerbeertrag, bildet. Die Gewerbesteuer selbst ist, im Gegensatz zur Körperschaftsteuer, als Betriebsausgabe abziehbar.
Solidaritätszuschlag
Auf die bezahlte KSt wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben.
Körperschaftsteuer in anderen Ländern
Hinweis: Wenn Steuersätze miteinander verglichen werden, ist darauf zu achten, dass weitere Steuern wie in Deutschland die Gewerbesteuer in dieser Liste nicht enthalten sind.
Systeme mit Tarifermäßigung
In diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung, entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschüttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz. Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus) haben diese Systeme meist eine vollständige Steuerbefreiung.
- In Belgien beträgt der KSt-Satz 34%, die Ausschüttung wird beim Anteilseigner wird entweder mit 25% besteuert oder er lässt sich veranlagen.
- In Dänemark beträgt der KSt-Satz 30%, Dividenden werden mit 28% besteuert (ab 41.100 DKK mit dem persönlichen Steuersatz des Anteilseigners).
- In Litauen beträgt der KSt-Satz 15%, die Ausschüttung wird mit 15% besteuert.
- In Luxemburg beträgt der KSt-Satz 22,9%, die Ausschüttung ist zur Hälfte steuerfrei.
- In den Niederlanden beträgt der KSt-Satz 34,5%, die Ausschüttung wird pauschal besteuert.
- In Österreich der KSt-Satz 25% ab 2005; die Ausschüttung wird mit 25% besteuert oder zur Häfte steuerbefreit.
- In Polen beträgt der KSt-Satz 19%, die Ausschüttung wird mit 15% besteuert.
- In Portugal beträgt der KSt-Satz 25% (zzgl. 10% Gemeindezuschlag), die Ausschüttung wird zur Hälfte steuerbefreit.
- In Schweden beträgt der KSt-Satz 28%, die Ausschüttung wird mit 30% besteuert.
- In der Slowakei beträgt der KSt-Satz 19%.
- In Slowenien beträgt der KSt-Satz 25%, 40% der Bruttodividende ist steuerfrei.
- In Tschechien beträgt der KSt-Satz 28%, die Ausschüttung wird mit 15% besteuert.
- In Ungarn beträgt der KSt-Satz 16%.
- In den USA beträgt der KSt-Satz 35% (New York), die Ausschüttung wird mit 15% besteuert.
- Auf Zypern beträgt der KSt-Satz 10%.
Systeme ohne Tarifermäßigung
Die Ausschüttung wird beim Anteilseigner voll besteuert. Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.
- In Irland beträgt der KSt-Satz 12,5%.
- In der Schweiz gibt es eine Bundeskörperschaftsteuer mit einem Satz von 8,5%. Daneben gibt es kantonale und Gemeindekörperschaftsteuern mit progressiv gestaffelten Steuersätzen. Die Spanne der Gesamtbelastung reicht dabei von 16,4% bis 29,2%, im Durchschnitt beträgt sie etwa 25%.
Vollanrechnungssysteme
Eine Doppelbesteuerung wird vermieden. Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen.
Deutschland hatte mit dem von 1977-2000 geltenden Anrechnungsverfahren lange Zeit ein solches System. Die Steuergutschrift ist dabei i.d.R. auch als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen.
- In Finnland beträgt der KSt-Satz 26%, in Norwegen 28%. Da beide Länder die Ausschüttung mit demselben Satz (29% bzw. 28%) besteuern, die KSt aber anrechnen, kommt es de facto zu keiner Besteuerung beim Anteilseigner. Mit Urteil vom 7. September 2004 (Rs. Manninen) hat der EuGH entschieden, dass das finnische Anrechungssystem europarechtswidrig ist, da eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht erfolgt, was einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag bedeute.
- In Italien beträgt der KSt-Satz 33% (zzgl 4,25% lokale Steuer), in Malta 35%, in beiden Ländern wird voll angerechnet.
Teilanrechnungssysteme
Nur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.
In Frankreich beträgt der KSt-Satz 33,3%, in Japan 30% in Kanada (Provinz Ontario) 22,12%, in Spanien 25% und in Großbritannien 30%.
Steuerbefreiungssysteme/Dividendenfreistellungsverfahren
Auf eine Besteuerung beim Anteilseigner wird verzichtet, so dass die Gefahr der Doppelbesteuerung nicht besteht.
Estland erhebt bei einbehaltenen Gewinnen (Thesaurierung) keine Steuer (Satz: 0%), erst bei Ausschüttung muss die Kapitalgesellschaft 24% Steuer zahlen. Griechenland hat einen Steuersatz von 35%, Lettland von 15%.