Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze (Abk. 'BBG') ist ein jährlich von der Bundesregierung festgelegter Betrag, bis zu dem in der Sozialversicherung die Beiträge berechnet werden. Das bedeutet, wenn das zur Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden die über die Beitragsbemessungsgrenze liegenden Anteil nicht für die Beitragsberechnung berücksichtigt.
gesetzliche Rentenversicherung (Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung)
Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die einzelnen Versicherungszweige nicht einheitlich hoch. In der Rentenversicherung sind sie für die Arbeiterrenten- und die Angestelltenversicherung gleich; für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere (höhere) Grenzen.
Jahr | West | Ost |
---|---|---|
2001 | 8700 DM | 7300 DM |
2002 | 4500 EUR | 3750 EUR |
2003 | 5100 EUR | 4250 EUR |
2004 | 5150 EUR | 4350 EUR |
knappschaftliche Rentenversicherung:
Jahr | West | Ost |
---|---|---|
2001 | 10700 DM | 9000 DM |
2002 | 5550 EUR | 4650 EUR |
gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die diese Grenze von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgeleitet und beträgt 75 v.H.
Jahr | West und Ost |
---|---|
2001 | 6525,00 DM |
2002 | 3375,00 EUR |
2003 | 3450,00 EUR |
2004 | 3487,50 EUR |
gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.