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Beitragsbemessungsgrenze

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Die Beitragsbemessungsgrenze (Abk. 'BBG') ist ein jährlich von der Bundesregierung festgelegter Betrag, bis zu dem in der Sozialversicherung die Beiträge berechnet werden. Das bedeutet, wenn das zur Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden die über die Beitragsbemessungsgrenze liegenden Anteil nicht für die Beitragsberechnung berücksichtigt.

gesetzliche Rentenversicherung (Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung)

Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die einzelnen Versicherungszweige nicht einheitlich hoch. In der Rentenversicherung sind sie für die Arbeiterrenten- und die Angestelltenversicherung gleich; für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere (höhere) Grenzen.

JahrWestOst
20018700 DM7300 DM
20024500 EUR3750 EUR
20035100 EUR4250 EUR
20045150 EUR4350 EUR

knappschaftliche Rentenversicherung:

JahrWestOst
200110700 DM9000 DM
20025550 EUR4650 EUR

gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die diese Grenze von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgeleitet und beträgt 75 v.H.

JahrWest und Ost
20016525,00 DM
20023375,00 EUR
20033450,00 EUR
20043487,50 EUR

gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.