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Restschuldbefreiung

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In diesem Verfahrensabschnitt des Insolvenzrechts muss der angestellte oder in Rente befindliche Schuldner für die Dauer von früher sieben, heute sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die pfändbaren Beträge seines laufenden Einkommens aus einem Dienstverhältnis und an deren Stelle tretende Bezüge an einen Treuhänder abführen, der diese anteilig an die Gläubiger verteilt. Bei selbstständigen Schuldnern richtet sich der abzugebende Betrag nach Abschluss des Insolvenzvrfahren, also für den Rest der Wohlverhaltensphase nach § 295 II InsO, wonach nur das abzugeben ist, was bei entsprechender Angestellententätigketi abzugeben wäre. In dieser Zeit hat der Schuldner außerdem gewisse Pflichten zu erfüllen. Beispielsweise hat er eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hält der Schuldner seine Verpflichtungen ein, erteilt das Gericht am Ende dieser Periode die Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wurde, oder inner halb der letzten 10 Jahre die Restschuldbefreiugn versagt wurde, sowie bei schweren Obliegenheitsverstößen und wegen Forderungen aufgrund vorsätzlicher Schädigungen.