Wahlrecht

Recht zu wählen als Bestandteil der Demokratie
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Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.

  • Artikel 20, Absatz 2:
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  • Artikel 38, Absatz 1:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Geschichte des Wahlrechts Bis 1919 hatten in Deutschland nur die Männer ein Wahlrecht, die Frauenbewegung und die Sozialdemokratie konnten erst nach dem Ende des ersten Weltkrieges und dem Sturz der Monarchie das Frauenwahlrecht durchsetzen und auch das bis dahin in Preußen geltende "Dreiklassenwahlrecht" abschaffen. Nach dem preußischen Dreiklassenwahlrecht waren die besitzenden (Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten erheblich im Vorteil bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag.