Hessische Gemeindeordnung
Hessische Gemeindeordnung: (Abk. HGO) vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534)
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Hessen als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die HGO ist die Gemeindeverfassung, sie regelt den Aufbau und Geschäftsgang, Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), Gemeindevorstand (Magistrat), Bürgermeister (Oberbürgermeister), Ortsbeirat, Ausländerbeirat usw. Sie ist gleichzeitig die Basis der kommunalen Finanzwirtschaft und regelt die staatliche Aufsicht über die Gemeinden. Die HGO ist eine "Magistratsverfassung".
Organe der Gemeinde (Stadt)
Allgemeines
Bei der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) handelt es sich um kein Parlament im materiellen Sinne. Die Gemeindevertretung ist trotz der in der HGO angelegten Elemente der Gewaltenteilung nur ein Bestandteil der Verwaltung. Sämtliches Ortsrecht (Satzungen etc.) ist abgeleitetes Recht. Die Gemeindevertretung hat keine unmittelbare Rechtssetzungsbefugnis. Deutlich formuliert § 29 Abs. 1 HGO: "Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil."
Daher ist ein direkter Vergleich der Gemeindevertretung und ihrer Gliederungen (Ausschüsse, Fraktionen usw.) mit denen von Parlamenten in Landtagen oder im Bundestag nicht möglich.
=== Gemeindevertretung === (in Städten: Stadtverordnetenversammlung)
Die Gemeindevertretung wird alle 5 Jahre von der wahlberechtigten Einwohnerschaft (= Bürger) der Gemeinde gewählt. Die Wahlen sind personenbezogen (Kummulieren und Panaschieren). Jeder Wähler so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (§ 1 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG)). Es ist ebenfalls möglich, einzelne Bewerber zu streichen. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Die Wahlzeit beginne am 1. April des Wahljahres. Die nächsten Kommunalwahlen sind im Jahr 2006, die HGO tritt jedoch bereits zum 31.12.2005, also bereits während der Vorbereitung der Wahlen, außer Kraft (§ 156 HGO).
Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HGO).
Ausschüsse der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung kann zur Beratung und/oder abschließenden Beratung (Beschlussfassung) Ausschüsse bilden. Der Finanzausschuss ist der einzige Pflichtausschuss.
=== Gemeindevorstand === in Städten: Magistrat
Der Gemeindevorstand setzt sich zusammen aus dem für sechs Jahre direkt gewählten Bürgermeister (in Großstädten: Oberbürgermeister), den für besondere Aufgaben durch die Gemeindevertretung für sechs Jahre gewählten Mitgliedern des Gemeindevorstandes (in Städten: Stadträte, in Großstädten: Bürgermeister oft mit einer Fachbezeichnung wie Baustadtrat, Kämmerer usw.) und den sonstigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (in Städten: Stadträte, in Großstädten: Bürgermeister). Mit Ausnahme der hauptamtlichen Mitglieder wird der Gemeindevorstand von der Gemeindevertretung für deren Legislaturperiode gewählt. Meist finden die Wahlen schon in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung statt. Die Amtszeit des Gemeindevorstandes der vorhergehenden Wahlperiode endet erst mit der Wahl des neuen Gemeindevorstandes (§ 41 HGO: "Weiterführung der Amtsgeschäfte").
Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen. Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder darf die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht überschreiten.
Der Gemeindevorstand wickelt die Geschäfte der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Gemeindevertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ab (§ 66 Abs. 1 Satz 1 HGO).
Kommissionen
Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. Kommissionen setzen sich aus dem Bürgermeiste als Vorsitzendem, weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, der Gemeindevertretung und, bei Bedarf, aus sachkundigen Einwohnern zusammen (§ 72 HGO).
sonstige Gremien
Verbände, Beiräte, Vereine etc.
Bürgermeister
Wahl und Amtszeit
Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und setzt sie um, soweit nicht Beigeordnete damit beauftragt sind (§ 70 Abs. 1 Satz 1 HGO). Von ihm bzw. den zuständigen Beigeordneten werden die "laufenden Verwaltungsangelegenheiten" erledigt (§ 70 Abs. 2 HGO).
Ortsbeiräte
Die Gemeinde kann in ihrer Hauptsatzung die Bildung von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten festlegen § 81 Abs. 1 Satz 1 - 3 HGO).
Ausländerbeirat
In Gemeinden mit mehr als 1.000 ausländischen Einwohnern ist zwingend ein Ausländerbeirat einzurichten. Wahlberechtigt sind volljährige Ausländer, die seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnen. Zudem sind wahlberechtigt Deutsche, die in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Damit haben die ehemaligen Ausländer in Hessen einen größeren Einfluss auf die Verwaltung der Gemeinde, als dies gebürtigen Deutschen zusteht. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre.
Stellung, Aufgaben, Rechte etc.
Haushaltswesen
Haushaltsplan
- Verfahren, Nachtrag, vorl. Haushaltsführung, Kredite etc.
- Doppik
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Beteiligungen, Zweckverbände etc.
Aufsicht
Funktion, Rechte und Aufgaben der Kommunalaufsicht
Kritik an einzelnen Regelungen der HGO
Stellung des direkt gewählten Bürgermeisters
Ist das Organ Magistrat noch zeitgemäß?
Wahl der Gemeindevertretung
- Aufwand und Nutzen der Wahlrechtsreform.
- Verzerrung der Wahlergebnisse durch Heilungsvorschriften
Notwendigkeit des Ausländerbeirates
Geringste Wahlbeteiligung, minimales Interesse kontra Kosten
Einzelfragen zur HGO
Hier sollen interessante Einzelfragen erörtert werden.
Hinweis zum Bearbeitungsstand
Fehlende und unvollständige Hinweise deuten auf noch offene Baustellen hin. Kursiver Text kennzeichnet Ideen für zu formulierende Texte.
Weblinks:
- Volltext der HGO im "Hessenrecht"
- Kommentar zur HGO, (Kommunalverfassungsrecht Hessen, Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co. KG, Wiesbaden)