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Reichsdorf

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Ein Reichsdorf war im Heiligen Römischen Reich ein reichsunmittelbarer Ort, der aber nicht zu den Reichsständen gehörte. Sie wurden 1648 im Westfälischen Frieden neben den Reichständen und der Reichsritterschaft anerkannt.

Reichsdörfer bildeten die Überreste des im 15. Jahrundert aufgelösten alten Kronguts. Bewohner von Reichsdörfern waren keiner Leibeigenschaft unterworfen und mussten auch keine Frondienste leisten. Diese Rechte blieben auch bei den nicht selten vorkommenden Verpfändungen an lokale Fürsten stets gewahrt.

Mit gewissen Einschränkungen übten die Reichsdörfer das Hoheitsrecht in Kirchen- und Schulangelegenheiten aus, wählten ihre Schultheiße (Bürgermeister) und Richter und setzten Dorfordnungen fest. Sie zahlten Reichssteuern.

Im 14. Jahrhundert gab es mehr als 100 Reichsdörfer, die nach und nach durch Verpfändung, Schenkung und Unterwerfung stetig abnahm.

Zum Ende des Heiligen Römischen Reiches (Reichsdeputationshauptschluss 1803) wurden die wenigen verbliebenen Reichsdörfer mediatisiert. Dies waren:


Siehe auch