Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus ihren Versicherungsverträgen sicherzustellen.
Versicherungstechnische Rückstellungen bilden bei Versicherungen den überwiegenden Teil der Passivseite der Bilanz. Sie spiegeln die Verpflichtungen der Unternehmen aus dem Versicherungsgeschäft wider.
Allgemeines
Gesetzliche Regelungen
Das HGB regelt die Bilanzierung versicherungstechnischen Rückstellungen in den §§ 341e bis 341h. Ergänzende Regelungen finden sich in der Versicherungsunternehms-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in den §§ 24 bis 32.
Darüber hinaus existieren weitere Vorschriften insbesondere zur Berechnung der Deckungsrückstellung.
Ausweis
Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden nach dem Bilanzgliederungsschema in Formblatt 1 der Versicherungsunternehms-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in zwei Passivposten ausgewiesen:
Rückstellungen für die Verpflichtungen aus fonds- und indexgebundenen Lebensversicherungen sowie von Tontinenversicherungen sind unter dem Passivposten F. Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird auszuweisen. Ihm steht auf der Aktivseite der Posten D. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen in gleicher Höhe gegenüber.
Im übrigen erfolgt die Bilanzierung im Passivposten E. Versicherungstechnische Rückstellungen.
Nettoausweis
Entgegen dem allgemeinen Saldierungsverbot erfolgt die Bilanzierung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Nettoprinzip: Vom Betrag der Verpflichtung ("Bruttobetrag") wird der Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft, das eigentlich eine Forderung an den Rückversicherer darstellt, offen abgesetzt.
Unter IFRS wird dagegen die Brutto-Rückstellung, die ggf. anderst bewertet wird als unter HGB, passiviert. Der Anteil der Rückversicherer wird als Forderung aktiviert.
Bewertung
Versicherungstechnische Rückstellungen werden als Rückstellungen vorsichtig bewertet. Weiter sind die aufsichtsrechtlichen Regelungen über die zu verwendenden Rechnungsgrundlagen und zur Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer zu beachten.
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Wenn diese nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, können die versicherungstechnischen Rückstellungen mit einem Näherungsverfahren geschätzt werden. So ist z. B. bei der Rückstellung für unbekannte Spätschäden naturgemäß nur eine Schätzung möglich.
Gliederung
Nach dem Bilanzgliederungsschema in Formblatt 1 der Versicherungsunternehms-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) gliedert sich der Passivposten E. Versicherungstechnische Rückstellungen wie folgt:
- Beitragsüberträge
- Deckungsrückstellung
- Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
- Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
- Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Der Passivposten F. Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird gliedert sich wie folgt:
- Deckungsrückstellung
- Übrige versicherungstechnische Rückstellungen
Inhalt der einzelnen Posten
Versicherungstechnische Rückstellungen sind von den Versicherungen zu bilden, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Sie dienen dazu, künftige Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung zu erbringen. Darüber hinaus beinhalten sie Beträge zur Deckung der Verwaltung der Versicherungsverträge, insbesondere soweit diese vom Versicherungsnehmer bereits erbracht sind.
Passiva E. Versicherungstechnische Rückstellungen
Beitragsüberträge
Beitragsüberträge werden für den Teil der Beiträge gebildet, der im Bilanzjahr gebucht wurde, aber Ertrag für Aufwendungen (Versicherungsleistungen, Verwaltungsaufwand) der Folgejahre darstellt.
Deckungsrückstellung
Deckungsrückstellungen sind für künftige Versicherungsleistungen insbesondere in der Lebens- und der Krankenversicherung zu bilden. In diesen Sparten ist die Deckungsrückstellung der wichtigste Passivposten.
In der Lebensversicherung dient sie etwa der Finanzierung der Ablaufleistungen und Rentenzahlungen. In der privaten Krankenversicherung dient die Deckungsrückstellung, dort als Alterungsrückstellung bezeichnet, im wesentlichen dem Ausgleich der mit dem Alter steigenden Krankheitskosten. Renten-Deckungsrückstellungen für Haftpflicht- und Unfallrenten werden in der Schadenrückstellung ausgewiesen.
Die Bewertung der Deckungsrückstellung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Differenz aus dem versicherungsmathematischen Barwert künftiger Leistungen und dem Barwert künftiger Beiträge. Für ihre Berechnung, insbesondere die Wahl der Rechnungsgrundlagen bestehen besondere Vorschriften.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ("Schadenrückstellung") wird für bekannte und unbekannte bereits eingetretene Versicherungsfälle gebildet, die noch nicht (vollständig) reguliert sind.
In der Lebensversicherung werden auch die noch nicht abgewickelten Rückkäufe hier ausgewiesen. In der Schaden- und Unfallversicherung bildet die Schadenrückstellung den wichtigsten Passivposten.
Die Teil-Rückstellung für die bekannten Versicherungsfälle wird i. d. R. nach dem Grundsatz der Einzelbewertung gebildet. Die Teil-Rückstellung für unbekannte Versicherungsfälle wird mit einer Schätzung ermittelt. Die Renten-Deckungsrückstellungen für Haftpflicht- und Unfallrenten werden versicherungsmathematisch bewertet. Weiter ist innerhalb der Schadenrückstellung eine Teil-Rückstellung für Regulierungskosten zu bilden.
Der Bruttobetrag der Schadenrückstellung ist um Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen zu vermindern.
Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) dient der künftigen Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Sie ist insbesondere in der Lebens- und Krankenversicherung von Bedeutung.
Die Zuweisung zur RfB erfolgt nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften.
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
Da dieser Posten rein auf Nettobasis ermittelt wird, wird er in der Bilanz nur mit einer Zahl ausgewiesen. Eine Unterteilung in Bruttobetrag und den abzusetzenden Anteil der Rückversicherer entfällt.
Die Schwankungsrückstellung dient dem Risikoausgleich in der Zeit. Sie ist insbesondere in Sparten mit sehr unterschiedlichem Schadenanfall in den einzelnen Jahren von Bedeutung. Die Methode zur Berechnung der Schwankungsrückstellung ist in der Anlage zur RechVersV festgelegt.
Die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen sind die Pharmarückstellung, die Atomanlagenrückstellung und die Terrorrisikenrückstellung.
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Zu den sonstigen versicherungstechnische Rückstellungen gehören insbesondere die Stornorückstellungen zu Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft und die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft.
Schaden- und Unfallversicherer sowie Rückversicherungen weisen hier auch die Rückstellungen für die Mitgliedschaften zur Solidarhilfe e.V. und zur Verkehrsopferhilfe e.V., für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen sowie unter gewissen Bedingungen für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung aus.
Passiva F. Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
Unter diesem Posten werden Rückstellungen für die Verpflichtungen aus fonds- und indexgebundenen Lebensversicherungen sowie von Tontinenversicherungen ausgewiesen.
Deckungsrückstellung
Die Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Lebensversicherung stimmt in der Höhe mit dem Zeitwert der sie bedeckenden Kapitalanlagen (Fondsanteile) überein.
Sofern darüber hinaus weitere Deckungsrückstellungen erforderlich sind, um Garantien, Mindestleistungen oder Verwalltungskosten abzudecken, werden diese in der "konventionellen" Deckungsrückstellung unter Passiva E. Versicherungstechnische Rückstellungen ausgewiesen.
Übrige versicherungstechnische Rückstellungen
Hierzu gehört insbesondere eine Überschussbeteiligung, die in Fondsanteilen angelegt ist.