Schwager (Begriffsklärung)

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Rechtlich gesehen, ist man mit einem Schwager verschwägert, was gewisse Rechte gibt, z.B. kann man bezüglich eines Schwagers vor Gericht das Zeugnis verweigern.

BGB Paragraph 1590

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Paragraph. 21

1) Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten in der gleichen Linie und im gleichen Grad verschwägert
2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.

Siehe auch: Schwägerschaft, Neffe, Nichte, Verwandtschaftsbeziehung