Beamter (Deutschland)

Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Deutschland
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Ein Beamter (weibliche Form Beamtin) ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein öffentliches Amt ("Amtsträger"). Dieses besondere rechtliche Verhältnis - auch als Beamtenstatus bezeichnet - ist (in Deutschland) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde) begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern durch Arbeitsvertrag. Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter. Er empfängt danach Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als "Verwendung" bezeichnet.

Der Beamtenstatus soll sicherstellen, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden funktionsfähig bleiben und beispielsweise nicht durch Streiks "lahmgelegt" werden können. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen eine (geschützte) Amtsbezeichnung (z.B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und eine Funktionsbezeichnung (z.B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher).

Beamtenrecht (Deutschland)

Rechte der Beamten (Deutschland)

Die deutschen Beamten haben eine besondere Dienst- und Treuepflicht dem Dienstherrn gegenüber. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u.a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension im Ruhestand.

Da die Regelungen zur Besoldung und Arbeitszeit nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- und Landesbesoldungsgesetz) festgelegt werden, können diese auch einseitig durch den Gesetzgeber verändert werden, wie z.B.:

  • Kürzung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes um 40-60% in allen Ländern und beim Bund bzw. Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (z.B. in Niedersachsen ab 2004)
  • Verlängerung der Wochenarbeitszeit:
40-Stunden-Woche für Beamte in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
41-Stunden-Woche für Beamte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg
42-Stunden-Woche für Beamte in Bayern und Hessen,

wodurch die Arbeitszeit im Jahr 2004 z.T historische Höchststände erreicht hat (z.B. Lehrerarbeitszeit in Hessen 2004).

Die Arbeitszeit von Beamten in Ostdeutschland liegt schon immer bei 40 Stunden pro Woche.

Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen ("Besoldungsordnungen" mit Besoldungsgruppen - BesGr) aufgeteilt ist:

  • A: Beamte in aufsteigenden Besoldungsgruppen; BesO A 2 bis A 16,
  • B: Beamten mit festen Besoldungsgruppen; BesO B B 1 bis B 11,
  • C: wissenschaftliche Beamte an Hochschulen(einschließlich der Professoren); BesO C 1 bis C 4;
  • R: Richter/Staatsanwälte; BesO R R 1 bis R 10;
  • W: Juniorprofessur/neue Professorenvergütung; BesGr W W 1 bis W 3

Von allen Besolungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Besoldungsordnung für Deutschland-West und -Ost

Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als angemessen zu beurteilen.

Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte der dem Beamten entstehenden Krankheitskosten (sog. Beihilfe), für die restlichen Kosten muss der Beamte, etwa durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung, selbst vorsorgen. In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z.B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge).

Der Pensionsanspruch entsteht regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze. Die Höhe des Ruhegehalts (Pension) bemisst sich dann nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben und der Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet wird, wobei der Höchstsatz bei 71,75 % liegt.

Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen. Sie sind verpflichtet im Dienst eine Uniform bzw. Dienstbekleidung zu tragen, falls dies angeordnet wird.

Pflichten des Beamten

Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten werden in Disziplinarverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet.

Manche Bürger- und Arbeitnehmerrechte sind eingeschränkt (z. B. kein Streikrecht, kein Tarifrecht). Sogar das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden.

Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).

Die Beratungspflicht des Vorgesetzen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten.

Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse der Beamten

Deutsche Beamte werden nach einem Vorbereitungsdienst als Beamte auf Widerruf eingestellt, nach bestandener Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe (Beamter zur Anstellung) ernannt und nach Absolvierung einer Probezeit als Beamter auf Lebenszeit angestellt, wenn sie mindestens das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ein Beamter kann nicht kündigen, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch seine Entlassung beantragen.

Weitere Formen des Beamtenverhältnisses sind der Beamte auf Zeit, zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z.B. Kanzler an Universitäten) oder kommunale Waahlbeamte wie Bürgermeister und Beigeordnete. Ferner gibt es noch die Ehrenbeamten. Dies sind Beamte, die ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausüben. Für ihre Stellung gelten bestimmte Sonderbestimmungen. Feuerwehrkommandanten Freiwilliger Feuerwehren sind z.B. Ehrenbeamte.

Bei den sog. politischen Beamten handelt es sich nicht um eine besondere Form des Beamtenverhältnisses. Jedoch können solche Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Wer zu diesem Personenkreis gehört ist landes- und bundesrechtlich unterschiedlich geregelt. In der Regel gehören Staatssekretäre, Regierungspräsidenten und manchmal auch Ministerialdirektoren zu dieser Gruppe. In einigen Bundesländern sind auch Polizeipräsidenten politische Beamte.

Früher gab noch die Beamten im Wartestand.

Es gibt in Deutschland vier verschiedene Laufbahngruppen:

  1. Einfacher Dienst - Besoldungsgruppe A 2 bis A 5 (für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6 - (im Regelfall muss ein Hauptschulabschluss vorliegen)
  2. Mittlerer Dienst - Besoldungsgruppe A 5 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z.B. Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt auch A 10) - (im Regelfall wird Mittlere Reife bzw. ein Hauptschulabschluß mit Berufsausbildung gefordert)
  3. Gehobener Dienst - Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 - (im Regelfall Fachhochschulrefe, bei einigen Laufbahnen auch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium Voraussetzung)
  4. Höherer Dienst - Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 - (im Regelfall ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium Voraussetzung)

Die Amtsbezeichnungen der Beamten in der Besoldungsordnung A lauten (Beispiele): I. einfacher Dienst

  • A 2
    Aufseher, Oberamtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister
  • A 3
    Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister
  • A 4
    Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart, Triebwagenführer
  • A 5 (Verzahnungsamt unterer - mittlerer Dienst
    Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Kriminaloberwachtmeister, Kriminalwachtmeister, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Betriebsassistent
  • A 6 (Herausgehobene Dienstposten)
    Erster Hauptwachtmeister, Betriebsassistent, Oberamtsmeister, Hauptwart, Obertriebwagenführer

II. mittlerer Dienst

  • A 5 (Verzahnungsamt einfacher - mittlerer Dienst
    Justizvollstreckungsassistent, Obertriebwagenführer, Polizeioberwachtmeister, Polizeiwachtmeister (die Ämter der BesGr. A 5 sind im wesentlichen für den mittleren Dienst abgeschafft)
  • A 6
    Lokomotivführer, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Sekretär (z.B. Justizvollstreckungssekretär, Zollsekretär, Fernmeldesekretär usw.), Werkmeister
  • A 7
    Brandmeister, Krankenpfleger, Krankenschwester, Kriminalmeister, Oberlokomotivführer, Obersekretär (z.B. Justizvollstreckungsobersekretär, Zollobersekretär, Fernmeldeobersekretär, usw.), Oberwerkmeister, Polizeimeister, Stationspfleger, Stationsschwester
  • A 8
    Abteilungspfleger, Abteilungsschwester, Gerichtsvollzieher, Hauptlokomotivführer, Hauptsekretär (z.B. Justizvollstreckungshauptsekretär, Zollhauptsekretär, Fernmeldehauptsekretär usw.), Hauptwerkmeister, Kriminalobermeister, Oberbrandmeister, Polizeiobermeister
  • A 9 (Verzahnungsamt mittlerer - gehobener Dienst)
    Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Hauptbrandmeister, Konsulatssekretär, Kriminalhauptmeister, Obergerichtsvollzieher, Oberin, Oberpfleger, Oberschwester, Pflegevorsteher, Polizeihauptmeister

III. gehobener Dienst

  • A 9 (Verzahnungsamt mittlerer - gehobener Dienst)
    Inspektor, Kapitän, Kriminalkommissar, Polizeikommissar
  • A 10
    Konsulatssekretär Erster Klasse, Kriminaloberkommissar, Oberinspektor, Polizeioberkommissar, Seekapitän
  • A 11
    Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst), Kriminalhauptkommissar, Polizeihauptkommissar, Seeoberkapitän, Fachlehrer
  • A 12
    Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Kriminalhauptkommissar, Polizeihauptkommissar, Rechnungsrat, Seehauptkapitän, Fachlehrer, Konrektor, Lehrer, Zweiter Konrektor
  • A 13 (Verzahnungsamt gehobener - höherer Dienst)
    Kanzler Erster Klasse, , Konsul, Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat, Erster Kriminalhauptkommissar, Erster Polizeihauptkommissar, Seehauptkapitän, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Lehrer, Realschullehrer

IV. höherer Dienst

  • A 13 (Verzahnungsamt gehobener - höherer Dienst)
    Akademischer Rat, Arzt, Legationsrat, Konservator, Kustos, Landesanwalt, Studienrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Rat
  • A 14
    Akademischer Oberrat, Chefarzt, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberkonservator, Oberkustos, Oberrat, Pfarrer (als staatlicher Beamter), Fachschuldirektor, Fachschuloberlehrer, Konrektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor
  • A 15
    Akademischer Direktor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Chefarzt, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Hauptkustos, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberlandesanwalt, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor
  • A 16
    Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Leitender Bundesbankdirektor, Dekan (als staatlicher Beamter), Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle, Finanzpräsident, Generalkonsul, Gesandter, Landeskonservator, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat (auch in B 2), Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Oberlandesanwalt, Senatsrat, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Direktor, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor

Leitende Positionen sind in der Besoldungsordnung B ausgebracht. Siehe Höherer Dienst.

Die jeweils letzte Stufe einer Dienstgruppe (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ist die jeweilige Anfangsstufe der nächsthöheren Dienstgruppe (z.B. A 5 einfacher und A 5 mittlerer Dienst, ebenso A 9 und A 13). Diese Stellen werden auch als Verzahnungsämter bezeichnet. Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist ein Studium an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge in der Regel an speziellen Lehrgängen teil bzw. werden bei einigen Fachrichtungen direkt am Arbeitsplatz eingewiesen.

Das deutsche Beamtentum im Wandel

Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen immer weniger Beamte. Ob die Einstellung von Angestellten anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist umstritten. Studien sind in dieser Frage zu widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als kostensparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Pensionslasten zu verzeichnen, für welche bisher nach überwiegender Meinung keine ausreichend hohen Rückstellungen (Rücklagen) gebildet werden.

Richter und Soldaten

Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt jeweils eigenen Bestimmungen. Bis in die 60er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.

Kirchenbeamte

Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben. Wie die "Verpflichtung der ev. Geistlichen und Kirchenbeamten zum Eintritt in die Beamten-Witwenkasse (Generalia) 1861-1873" belegt, gibt es für den Kirchenbeamten eine entsprechende Tradition.

Dienstherren der heutigen Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev) oder die Bistümer (rk). Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen. In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.


Schweiz

In der Schweiz wurde das Beamtenstatut 2001 auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes abgeschafft. Die Bundesbediensteten sind seither mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte öffentlichen Rechts. Zwar unterscheidet sich dieser neue Status immer noch in einigen Punkten vom Anstellungsverhältnis in der Privatwirtschaft (etwa bei den Kündigungsfristen), doch gehört mit dem neuen Personalrecht das Hauptmerkmal des vormaligen Beamtentums, die Unkündbarkeit, endgültig der Vergangenheit an. In den meisten Kantonen ist der Beamtenstatus in den letzten Jahren ebenfalls abgeschafft worden.


Geschichte des Beamtentums

Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten der Antike und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtenstums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.

Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.

Erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution.

Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: "Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen."

Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden - wie in vielen anderen Berufszweigen - wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken können.

Das Berufsbeamtentum wurde in der Bundesrepublik per Gesetz im Juli 1950 wieder eingeführt. In Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz ist seitdem festgelegt, dass die "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ... als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes ... zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln."

Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn keine Beamte mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte die bei den Behörden tätig waren dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, wovon besonders bei der Nachfolgefirma der Bundesanstalt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH reichlich gebrauch gemacht wurde, da die Vergütungen der Angstellten dort wesentlich höher sind.

In der DDR gab es keine Beamten; auch heute ist der Anteil der Beamten in Ostdeutschland geringer als im Bereich der alten Bundesrepublik.

Österreich

Die Geschichte des österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780-1790 (Reformen Kaiser Josephs II. - "Hirtenbrief" von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik).

In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik demoliert. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und bevorstehende dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen (2004) würden das österreichischen Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.


Literatur

  • Karl Megner: Beamte. (Wien, 2. Aufl. 1986. Studien zur Geschichte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. 21.)
  • Manuel J. Hartung: "Bloß kein Mikado", Bericht über Beamtenausbildung in der ZEIT 25/2003, http://www.zeit.de/2003/25/C-beamte

Siehe auch