Das Mandat ist ein Auftrag (aus lateinisch ex manu datum - aus der Hand gegeben).
Historisch gesehen waren Mandate schriftliche Aufträge oder Befehle, die der König, Fürst usw. einem Untergebenen erteilte. Nach der Erledigung des Auftrags war das Mandat automatisch erloschen und das betreffende Schriftstück konnte vernichtet werden.
Politik
In einer repräsentativen Demokratie wird das Mandat als Auftrag des Volkes an den Abgeordneten (in Österreich als Mandatar bei Volksvertretung) verstanden. In Abhängigkeit vom Wahlsystem werden die bei einer Wahl abgegebenen Stimmen in politische Mandate überführt. Unterschieden wird das freie Mandat, das den Vertreter an keine Aufträge und Weisungen bindet (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) und das imperative Mandat, bei dem sich der Mandatierte innerhalb des ihm vorgegebenen Rahmens bewegen muss. Meistens - beispielsweise bei der Europawahl - ist das Mandat in der Volksvertretung nur an die Wahl gebunden, nicht aber an die Partei, Fraktion oder Gruppe. Fraktionszwang ist theoretisch mit dem freien Mandat unvereinbar.
Vom Mandat ist in dieser Hinsicht das Amt zu unterscheiden. Das Mandat hat eine Funktion in der Legislative, das Amt hat eine Funktion in der Exekutive. Nach einigen politischen Ansichten sei eine Trennung von Amt und Mandat geboten.
Als Überhangmandate werden diejenigen Sitze einer Partei in einer Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Gemeindevertretung etc.) bezeichnet, die über die Anzahl der Sitze hinausgeht, die ihr aufgrund des Anteils der erzielten Stimmen bei einer Wahl zustehen würden.
Rechtswesen
Im Rechtswesen wird der Auftrag an einen Rechtsanwalt als Mandat bezeichnet. Der Auftraggeber ist der Mandant. Das imperative Mandat im juristischen Sinne verpflichtet den Rechtsanwalt, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Andernfalls kann er zur Haftung herangezogen werden. Da das Mandat auf so genannte "Dienste höherer Art" gerichtet ist, ist der Anwalt in der konkreten Ausführung seines Auftrages weitgehend frei. Er ist jedoch Organ der Rechtspflege und unterliegt dadurch besonderen rechtsstaatlichen Bindungen, wie z.B. einem eigenständigen Standesrecht oder besonderen stafrechtlichen Verboten.
Ein freies Mandat liegt auch in den Händen des gewählten Betriebsrates. Dieser ist nicht an Weisungen der Belegschaft oder an Beschlüsse der Betriebsversammlung gebunden. Auch besteht keine zwingende Bindung des Betriebsrates an Gewerkschaften, lediglich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wird verlangt.