Landschaftsplanung

Fachbereich der räumlichen Planung
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 23. September 2005 um 10:19 Uhr durch Blortz (Diskussion | Beiträge) (Weblinks: Link zum Fachinformationszentrum). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Landschaftsplanung, als ökologisch orientierte Fachplanung, ist das wichtigste Planungsinstrument zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege. Dieses Instrument ist vorsorgeorientiert und verfolgt einen ganzheitlichen, flächendeckenden Ansatz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Landschaftsplanung bezieht sich dabei nicht nur auf "Landschaft" im umgangssprachlichen Sinne (freie Landschaft), sondern bindet auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte und Industriegebiete in die Planungsarbeit mit ein.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Natur- und Landschaftsschutz

Der im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft für den Menschen. Die Aufgabe dieser ökologisch-gestalterischen Planungsdisziplin ist im wesentlichen, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen.

Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, zu erhalten bzw. (im Schadensfall) wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer ursprünglichen Funktion des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten.

Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende Schutzgüter differenziert:


Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Fachplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt ("Eingriffe") mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, "unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren" (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind das Bundesnaturschutzgesetz, die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB).

Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicher stellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein (siehe: Grundsätze der Raumplanung, Raumordnungsgesetz (ROG).

Instrumente der Landschaftsplanung

Die behördliche Landschaftsplanung wird in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik aufgrund von Landesgesetzen unterschiedlich gehandhabt. Auf diesen länderspezifischen rechtlichen Grundlagen wird sie von unterschiedlichen staatlichen Institutionen betrieben (rechtlich umgesetzt). Dementsprechend können Aufgaben, Maßstäbe und die jeweilige Aussagetiefe der Planwerke variieren. Grundsätzlich ist die Landschaftsplanung aber immer in die Planung anderer Planungsebenen und Planungskategorien eingebunden (z.B. die der Raumordnungspläne, Gebietsentwicklungspläne oder Flächennutzungspläne der unterschiedlichen Planungsträger).

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Landschaftsplanung eine Aufgabe der kreisfreien Städte und (Land-)Kreise. Ein nordrhein-westfälischer Landschaftsplan mündet immer in eine städtische bzw. in eine Kreissatzung, d.h. der Plan wird vom Rat der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreistag beschlossen. In verschiedenen anderen Bundesländern hat aber z.B. ein Landschaftsplan nur empfehlenden Charakter und ist somit rechtlich nicht bindend gegenüber Jedermann. Er ist lediglich behördenverbindlich; das bedeutet, die Inhalte des Planwerks sind von allen öffentlichen Planungsträgern zu beachten.



  1. Auf der Ebene des Landes ist der Beitrag der Landschaftsplanung zum Landesentwicklungsprogramms das Landschaftsprogramm
  2. ...Regierungsbezirkes (oder Kreises), Regionalplan... Landschaftsrahmenplan
  3. ...Gemeinde oder Stadt, Flächennutzungsplan... Landschaftsplan
  4. ...Gemeinde in Teilgebieten, Bebauungsplan... Grünordnungsplan

Literatur

Landschaftsplanung - Bundesamt für Naturschutz

Online-Portal

BDLA (Bund Deutscher Landschaftsarchitekten]

Fachinformationszentrum: Bereichsbibliothek Ernährung, Umwelt und Agrarwissenschaften, Bonn


siehe auch: Landschaftsarchitektur, Biosphärenreservat, Nationalpark, Naturpark, Umweltschutzorganisation, Biotop, Umweltschutz, Landwirtschaft