Landesbeamtengesetze (Deutschland)

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 21. September 2005 um 20:12 Uhr durch Schubbay (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Beamte der Länder und Kommunen unterliegen der Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Landesgesetzgebers. Grundlegende Fragen des Beamtenstatus sind allerdings im (bundesweiten) Beamtenrechtsrahmengesetz geregelt. Außerdem ist (derzeit noch) das Recht der Beamtenbesoldung(Bundesbesoldungsgesetz) und der Beamtenversorgung (Ruhestand, siehe Beamtenversorgungsgesetz) bundesweit, auch für Landes- und Kommunalbeamte geregelt.

Ansonsten enthalten die Landesbeamtengesetze genaue Regelungen. Fragen der Laufbahn, der Arbeitszeit, des Urlaubs, der Nebentätigkeit, des Disziplinarrechts, der Beihilfe im Krankheitsfall (bzw. bei Polizeibeamten der freien Heilfürsorge) und seit 2003 auch der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlausbgeld) sind durch Landesgesetze und -Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften geregelt.

Die Regelungen in allen Ländern sind zwar ähnlich, aber nicht identisch. Bei Selbstbeteiligungen der Beihilferegelungen sowie bei den Jahressonderzahlungen zeigen sich die größten Unterschiede.

Auch die Personalvertretung für die Landes- und Kommunalbeschäftigten (allerdings auch die dortigen Arbeiter/innen und Angestellte) sind ebenfalls durch Landesgesetze geregelt.

Derzeit sind weitere Reformen des Beamtenrechtes geplant (siehe sog. Schily/Bsirske/Heesen-Papier). Die Bundesländer reklamieren weitere Gesetzgebungskompetenzen, insbesondere bei der Besoldung. Die Gewerkschaften befürchten einen Rückfall in die Rechtszersplitterung des 19. Jahrhunderts.