Als Schweizer Zollgebiet bezeichnet man das Gebiet, in welchem die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) das schweizerische Zollgesetz vollzieht.
Allgemeines und Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen werden durch das schweizerische Zollgesetz geregelt.
Das Schweizer Zollgebiet unterscheidet sich im wesentlichen durch Zollausschluss- und Zollanschlussgebiete vom Staatsgebiet.
Zollausschlussgebiete
Die Zollausschlussgebiete, die Talschaften Samnaun und Sampuoir, liegen innerhalb des jeweiligen Staatsgebietes, jedoch aus historisch abgeleiteten geografischen Gründen ausserhalb der Zollgrenzen. Die Talschaften Samnaun und Sampuoir liegen in den östlichen Bündner Alpen und waren bis zum Bau einer Strasse, die rein über schweizerisches Territorium führt, nur über österreichisches Gebiet erreichbar.
Zollanschlussgebiete
Die Zollanschlussgebiete der Schweiz sind ein souveräner Kleinstaat und zwei Gemeinden, die jeweils Enklaven innerhalb schweizerischen Territoriums bilden:
- das Fürstentum Liechtenstein,
- die Gemeinde Büsingen, Landkreis Konstanz, Deutschland, in der Nähe von Schaffhausen, sowie
- die Gemeinde Campione d’Italia
Zollanschlussgebiete sind folglich Ortschaften, Gemeinden usw., welche zu einem anderen Zollgebiet als dem Staatsgebiet gehören.
Dies beruht hauptsächlich darauf, dass ihre geografische Lage als Enklave einen zu grossen Aufwand (Grenzübergangsstellen etc.) für das betreffende Land bedeuten würde.
Ein gutes Beispiel dafür ist das Fürstentum Liechtenstein. Dieses hat mit der Schweiz eine gemeinsame Währung, den Schweizer Franken. Ausserdem haben sie ein gemeinsames Postregal und bilden zusammen eine Zollunion, obwohl das Fürstentum Liechtenstein ein Mitgliedstaat des EWR ist.
Zollfreibezirke
Zollfreibezirke sind Zollfreilager und Zollflughäfen. Sie gehören damit zum Zollgebiet, werden aber als Zollausland behandelt.