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Infrastruktur

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Der Sammelbegriff Infrastruktur (Unterbau) bezeichnet alle langlebigen Grundeinrichtungen personeller, materieller und institutioneller Art, die das Funktionieren einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft garantieren. Meist wird sie Öffentliche Infrastruktur genannt.

Die Planung, Erstellung und Instandhaltung einer Infrastruktur ist im Normalfall die Aufgabe des Staates oder ihm assoziierter Organe (öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Staatsbetriebe).

Im Zuge der Privatisierung von öffentlichen/staatlichen Betrieben und staatlichen Aufgaben werden insbesondere Erstellung und Instandhaltung der Infrastruktur vermehrt privaten bzw. privatrechtlich organisierten Firmen übertragen. Die Planungshoheit bleibt aber weiterhin beim Staat.

Die Nutzung einer Infrastruktur ist jedem Bürger eines Staates möglich bzw. verpflichtend (z. B. Müllentsorgung). Nutzungsgebühren sind in der Regel durch den Nutzer zu entrichten.

Die Erstellung einer (öffentlichen) Infrastruktur wird dagegen meist durch Steuergelder finanziert.

Bei der Infrastruktur gibt es mitunter nationale Besonderheiten. So verfügen die Schweiz, Österreich und Deutschland über ein Bahnstromnetz, während in den anderen Ländern der elektrische Bahnbetrieb im Regelfall mit Strom des allgemeinen Elektrizitätsnetzes durchgeführt wird.

Es gibt folgende Arten von öffentlichen Infrastrukturen:

Technische Infrastruktur

Infrastrukturrecht

Infrastrukturrecht ist das Recht, dass sich mit der staatlichen und kommunalen Infrastruktur und der Gewährleistung flächendeckender Angebote der Daseinsvorsorge beschäftigt (Wasser, Abwasser, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Post). Dabei handelt es sich um ein Querschnittsrecht. D.h., es gibt keinen Gesetztext, in dem zentral Infrastrukturrecht geregelt wäre. Bestimmungen des Infrastrukturrechts finden sich daher in:


Im Infrastrukturrecht sind insbesondere folgende Aspekte von Bedeutung:

  • Offener und diskriminierungsfreier Netzzugang,
  • Ausschreibungspflicht,
  • Missbrauch marktbeherrschender Stellung,
  • Durchleitungsentgelte,
  • Gemeinsame Nutzung (ggf. Finanzierung) von Infrastruktureinrichtungen,
  • Berechtigung zum Erhebungen von Maut und Gebühr (Beleihung),
  • Gebührenhöhe, Mauthöhe,
  • Erhebung von Erschließungsbeträgen / Erschließungsgebühren,
  • Vermeidung von Doppelbelastungen für Nutzer / Bürger,
  • Privatfinanzierung staatlicher und kommunaler Infrastruktur.

Die herausragende Bedeutung des Infrastrukturrechts beruht auf der großen Bedeutung staatlicher und kommunaler Infrastruktur.
Staatliche und kommunale Infrastruktur ist:


Nähere Informationen zur Privatfinanzierung staatlicher und kommunaler Infrastruktur finden Sie auf den folgenden Seiten:infrastruktur-recht

Rechtliche und Soziale Infrastruktur

Siehe auch

Freie Informationsinfrastruktur