Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Jahn Henne in Abschnitt Zur Reform des Schiedsgerichts
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Konzept der verschiedenen Wikimedia-Schiedsgerichte

Liebe Schiedsrichter! Wer gerade Zeit, Interesse und ausreichende Englischkenntnisse hat, möge doch einmal den Blick auf m:Talk:Arbitration_Committee#Access_to_WMF_private_information richten. Dort werden die unterschiedlichen Konzepte der verschiedenen Schiedsgerichte im Wikimedia-Universum vor allem im Bereich Zugang zu privaten Daten diskutiert. Vielleicht möchte auch einer von euch die hiesige Lage darstellen, sozusagen eine Philosophengesandtschaft. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 23:42, 6. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Zur Reform des Schiedsgerichts

Der Todesstoß war nicht heftig genug. Von einer gegenläufigen Initiative zur Reform war nach dem letzten Meinungsbild aber auch wenig zu bemerken. Weder aus dem Schiedsgericht, das im Schmollwinkel ausharrte, und meinte, die Community sei an allem schuld, solle diese doch die Lösung präsentieren. Noch von der Community. Zwar war klar, das Meinungsbild brachte wenig Erkenntnis. Es war vorwiegend destruktiv, wollte zerstören. Was am Schiedsgericht so schlecht ist, was es falsch gemacht hat, in welchen Punkten Kritik angebracht ist, was genau anders sein soll, davon war in der Abstimmung wenig zu lesen, danach wurde auch gar nicht gefragt. Kein Wunder, dass ein Ansatz gemacht wurde, insoweit zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen (Wikipedia:Umfragen/Proto-Umfrage zum Schiedsgericht von Benutzer:178.190.201.110 vom 4.2.2011; siehe auch Wikipedia:Umfragen/Zwischenbilanz zum Schiedsgericht von Benutzer:Micha L. Rieser vom September 2010). Darauf ist niemand eingegangen, warum auch immer.

Die Äußerungen im Zusammenhang mit der derzeitigen SG-Wahl deuten darauf hin, dass nicht wenige, nach meiner Vermutung sogar die Mehrheit der Benutzer ein Schiedsgericht wollen, wenn auch der Wunsch nach Reformen mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht wird.

Meine persönliche Einschätzung ist, dass Wikipedia allmählich nach Jahren der Expansion an einem etwas kritischen Punkt angelangt zu sein scheint. Wie wären sonst solche Äußerungen zu erklären? Wenn ich mich beispielsweise im Fachbereich Recht umsehe, habe ich auch den Eindruck, dass da zwar noch etliche Autoren für sich allein in Wikipedia tätig sind, aber die Zusammenarbeit im Fachbereich ist enorm zurückgegangen. Ich bin allerdings der Meinung, dass Wikipedia nicht nur von Einzelleistungen leben kann. Es wäre stark zu wünschen, dass man Wege fände, die Gemeinsamkeit wieder stärker zu beleben.

Doch zurück zum Thema Schiedsgericht. Wenn der verbreitete Wunsch besteht, hier Verbesserungen zu erreichen, was ist der richtige Ort dafür? Das ist bereits in einem Meinungsbild mit deutlicher Mehrheit beschlossen worden: Wikipedia:Meinungsbilder/Projektdiskussionen. Ich würde sehr dafür plädieren, dies endlich in die Praxis umzusetzen. Der gegenwärtige Zustand, dass an den verschiedensten Stellen Äußerungen zum Thema erfolgen (unter anderem: Benutzer:Ca$e/SG, SG-Diskussion, Adminnotizen), ist unbefriedigend und wenig effektiv. Es sollte also baldmöglichst die zentrale Stelle eingerichtet werden, wo man über die Weiterentwicklung der wesentlichen Organisationsprobleme von Wikipedia diskutieren kann.

Bevor das umgesetzt wird, von mir einige Gedanken an dieser Stelle:

Was macht man, wen man ein Schiedsgericht gründet? Man schaut, ob es irgendwo schon eines gibt, und kopiert es in gewisser Weise. So ist es nach meiner Einschätzung auch teilweise geschehen bei der Gründung des Schiedsgerichts der deutschsprachigen Wikipedia. Man hat etwas beim ArbCom abgeschaut und manche neigen immer noch dazu, das zu tun, wenn es auch Stimmen gibt (insbesondere vom Hexer), die zu Recht davor warnen, hier einfach zu kopieren.

Man sollte nicht vergessen, dass im Rechtssystem des Common Law (unter anderem in Großbritannien und den USA) manches anders ist, als in den deutschsprachigen Ländern. Dem deutschen Juristen (ich gehe mal vom deutschen Recht aus, weil mir das am besten geläufig ist, es dürfte aber insoweit nicht wesentlich vom österreichischen oder schweizerischen Recht abweichen) fällt in rechtlicher Hinsicht bei Wikipedia sofort auf: Auch wenn die Rechtsbeziehungen von Benutzern in Wikipedia und von Administratoren, die Entscheidungen mit Bezug auf diese Benutzer treffen können, genau genommen dem Privatrecht („Wikipedia ist kein Staat“) angehören, gibt es hier doch Parallelen zum öffentlichen Recht: Benutzer und Administratoren begegnen sich faktisch nicht “auf Augenhöhe“, sind nicht gleichberechtigt, sondern Administratoren haben gewissermaßen besondere Rechte: Sie können mit unmittelbarer Wirkung in Rechte der Benutzer eingreifen, insbesondere diese sperren, etwa vergleichbar mit der Wirkung von Verwaltungsakten im öffentlichen Recht, beispielsweise einer Ausländerbehörde, die einen Ausländer ausweisen kann.

Wenn wir vom Rechtsverständnis ausgehen, das der Rechtsordnung in Deutschland (und wohl entsprechend in Österreich oder der Schweiz) zugrunde liegt, so sollten wir unterscheiden: Es gibt Entscheidungen des Schiedsgerichts, bei denen es um die Überprüfung von Adminentscheidungen geht. Diese ähneln öffentlich-rechtlichen Entscheidungen durch Verwaltungsakt. Streitigkeiten von sonstigen Benutzern untereinander ähneln hingegen dem Rechtsstreit von Privatpersonen ohne besondere Rechte.

Warum schreibe ich das? Weil es denkbar ist, aus den verschiedenen Arten von Streitigkeiten, die vor das Schiedsgericht gelangen können, unterschiedliche Verfahrensgrundsätze abzuleiten. Wird etwa ein Benutzer durch einen Admin gesperrt, kann die Sperrung nur aufrechterhalten werden, wenn dem Benutzer ein Fehlverhalten nachgewiesen wird. Bei Verfahren zwischen gleichberechtigten Benutzern muss hingegen der Antragsteller beweisen, dass ihm ein Anspruch gegen den Antragsgegner (etwa auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens) zusteht. Zu regeln wäre, welche Tatsachen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Die Regelung könnte dahin gehen, dass nur zu berücksichtigen ist, was die Verfahrensbeteiligten vortragen. Es ist durchaus nicht selbstverständlich, dass das Schiedsgericht darüber hinaus das Recht hat, über das von den Beteiligten Vorgetragene hinaus von sich aus Tatsachen selbständig zu ermitteln. Zu regeln wäre auch, wer alles Verfahrensbeteiligter ist.

Nach den Erfahrungen der vergangenen Zeit erscheint mir auch wichtig, ausdrücklich zu regeln, dass nur Tatsachen bei der Entscheidung verwendet werden dürfen, zu denen den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (rechtliches Gehör). Ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei kann allenfalls dazu führen, die Tatsache nicht öffentlich zu erörtern, niemals aber den Verzicht auf das rechtliche Gehör der Gegenpartei rechtfertigen.

Soweit dem Schiedsgericht die Entscheidung über Adminentscheidungen obliegt, erscheint es meines Erachtens sinnvoll, im Zusammenhang mit Reformüberlegungen für das Schiedsgericht auch darüber zu diskutieren, ob nicht auch das vorgelagerte Verfahren einer Überprüfung der Adminentscheidung durch einen (oder mehrere) andere Admins (Sperrprüfung, Löschprüfung) reformiert werden sollte. Grundsatz sollte hier sein, dass spätestens bei einer solchen Prüfung, anders als bei der manchmal kurzfristig zu treffenden Erstentscheidung, auf Einwendungen gegen die Entscheidungen in der Begründung hinreichend sachlich eingegangen werden muss. Vorzuziehen wäre dabei meines Erachtens, dass die Überprüfungsentscheidung von mehr als einem Admin getroffen werden muss.

Abschließend: Die Reform des Schiedsgerichts ist ein sehr komplexes Thema. Man sollte über Organisationsformen nachdenken, wie ein solches Vorhaben bestmöglich vorbereitet werden kann, bevor es zur Abstimmung gestellt wird.
--DiRit 01:44, 11. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. DiRit 22:15, 1. Sep. 2011 (CEST)

Überlegungen zu verschiedenen Verfahren

Wie vorgehen bei Reformüberlegungen? Man sollte nicht die verschiedenartigen Entscheidungsmöglichkeiten des SG in einen Topf werfen, sondern gesondert untersuchen. Das gilt auch für die Beurteilung der bisherigen Tätigkeit des SG, wenn man sich die Frage stellt, ob es die Erwartungen erfüllt hat. Insbesondere der Begriff "Konfliktlösung" ist nicht geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der SG-Tätigkeit in allen Bereichen in gleicher Weise zu dienen. Man sollte sich etwas frei machen von bisherigen Regelungen, sondern offen dafür sein, zu diskutieren: In welchen (eventuell auch zusätzlichen) Bereichen besteht ein Bedürfnis nach einer Tätigkeit eines reformierten Schiedsgerichts, welche Erwartungen kann man für jeden dieser Bereiche realistischerweise an das SG stellen (und inwieweit hat das bisherige SG diese erfüllt), welche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Verfahrensregelungen sind für die einzelnen Verfahrensarten erforderlich?

Verfahren zwischen gleichberechtigten Benutzern

"Konfliktlösung" passt am besten in eine Vorstellungswelt, wo ein weiser Vermittler in einem momentanen Konflikt zweier an sich gutwilliger und zur Vermittlung bereiter Streitbeteiligter hilft, den Streit beizulegen. Dafür gibt es bestimmte Techniken, etwa die Mediation, dabei geht es nicht um eine rechtlich begründete Streitentscheidung, sondern um das Finden einer für alle tragbaren Lösung auch unabhängig von rechtlichen Überlegungen, meist mit dem Vorteil, dass dann wieder Rechtsfrieden eintritt. Nur: Nicht alle Fälle lassen sich so lösen, nicht immer sind die dafür erforderliche Einsicht, Bereitschaft, Gutwilligkeit vorhanden. Macht man den Zugang zum Schiedsgericht davon abhängig, dass alle anderen Konfliktlösungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind, siebt man Fälle, die sich durch eine gütliche Einigung lösen lassen, geradezu aus. Was übrig bleibt sind, wie die Praxis gezeigt hat, die harten Fälle, wo eine Einigung nur schwer zu erreichen ist und am Ende oft streitig entschieden werden muss. Bei dieser Konstellation darf man dem SG aber nicht vorwerfen, dass es zu wenig elegante Konfliktlösungen erreicht und zu wenig Rechtsfrieden schafft. - Das soeben Ausgeführte passt am ehesten zu Verfahren, bei denen sich zwei gleichberechtigte Benutzer gegenüberstehen und es nicht um Adminfunktionen geht. Solche Verfahren waren bisher eher in der Minderzahl.

Rechtlich stellt sich für solche Verfahren die Frage: Soll das SG hier nur berücksichtigen, was die Verfahrensbeteiligten vortragen, oder darf es darüber hinaus von sich aus weiter ermitteln? Ist das SG an die Anträge der Parteien gebunden? Darf es etwa, wenn der Antragsteller nur beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, ihm hinterherzueditieren, gegen den Antragsgegner (oder gar gegen den Antragsteller) von sich aus darüber hinaus eine Sperre verhängen?

Verfahren gegen Adminentscheidungen

Hier geht es nicht um Verfahren zwischen gleichberechtigten Benutzern, sondern um die Ausübung erweiterter Rechte, in den gravierendsten Fällen um Entscheidungen über dauerhafte Sperren. Insoweit sollte man die Tätigkeit des SG nicht herabwürdigen, indem man sagt, es sei nur eine „Sperrprüfung 2.0“. Denn genau das ist die Aufgabe des SG. Und sie ist notwendig. In jedem anderen Bereich in Deutschland (als Beispiel), in dem jemand erhebliche Zeit in ein Gemeinschaftsprojekt investiert, hätte er die Möglichkeit, zur Überprüfung die staatlichen Gerichte anzurufen, wenn man ihn zwangsweise ausschließen würde. Bei Wikipedia besteht eine solche effektive Möglichkeit zumindest faktisch nicht. Wikipedia ist rechtlich schwer fassbar. Dass ein Gerichtsstand in Deutschland bestünde, ist sehr fraglich. Und hat schon mal jemand davon gehört, dass jemand aus der deutschsprachigen Wikipedia eine durch einen deutschsprachigen Admin ausgesprochene Sperre durch eine Klage in Kalifornien gegen die Wikimedia Foundation angegriffen hat? Es erscheint daher geboten, durch ein Schiedsgericht zumindest die Möglichkeit einzurichten, dass Adminentscheidungen rechtlich überprüft werden können.

Für ein solches Verfahren müssten im Grunde einige Regelungen getroffen werden: Darf das SG von sich aus über das von den Verfahrensbeteiligten vorgetragene hinaus selbst ermitteln? Ist es als Begründung für die ausgesprochene Sperre auf den vom Admin angenommenen Sperrgrund beschränkt? Oder darf es, falls sich dieser als unbegründet erweist, von sich aus eine Sperre wegen eines anderen Sachverhalts aussprechen? Wird die Sperrentscheidung vom SG selbst vollständig überprüft oder genügt zur Aufrechterhaltung einer Sperre die Feststellung, dass der Admin sein Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt hat?

Weitere Verfahrensarten

Im Rahmen einer Reformdiskussion könnte die Schaffung weiterer Verfahrensarten erwogen werden:

  • Entscheidung in inhaltlichen Fragen:

Das wird verschiedentlich vorgeschlagen. Ich persönlich bin insoweit skeptisch. Zwar mag man ein gewisses Bedürfnis sehen, dass auch insoweit verbindliche Entscheidungen getroffen werden können. Aber ich bezweifle, dass ein SG dafür der richtige Entscheidungsträger wäre. Denn die Zusammensetzung des SG prädestiniert es nicht für die Entscheidung über inhaltliche Fragen. Ich meine, insoweit sollte man eher darüber nachdenken, zur Klärung inhaltlicher Fragen ein Gremium von Fachleuten, das von den Fachbereichen beschickt wird, einzurichten.

  • Entscheidung von Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Communityentscheidungen:

Hier würde ich eine mögliche weitere Tätigkeit des SG sehen: Es könnte auf Antrag überprüfen, ob eine Entscheidung, etwa eine Wahl, die Feststellung des Ergebnisses eines Meinungsbilds, eine Benutzersperre der Community deshalb unwirksam ist, weil Verfahrensvorschriften verletzt wurden (keine inhaltliche Überprüfung).
--DiRit 10:31, 11. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. DiRit 22:15, 1. Sep. 2011 (CEST)

Gedanken zum Verfahrensablauf

Verschiedentlich wurde in Diskussionen vorgebracht, das Verfahren des Schiedsgerichts sei nicht transparent genug. Manchen scheint das einer der Haupteinwände gegen das SG zu sein. Dazu einige Überlegungen:

Die Forderung nach Transparenz wird für viele wohl durch Erfahrungen mit Gerichtsverfahren bestimmt, vielfach mehr durch Filme, in denen solche dargestellt werden, als durch echte Verfahren, meist handelt es sich um Strafverfahren, in denen der wesentliche Teil, die Hauptverhandlung gezeigt wird und der gesamte zu entscheidende Prozessstoff durch Vernehmungen, Verlesung von Urkunden usw. auch für Zuschauer sichtbar wird. In der Gerichtspraxis sind die häufigeren Verfahren andere als Strafverfahren (Zivilprozesse, Verwaltungsgerichtsprozesse u.a.). Hier gibt es zwar auch mündliche Verhandlungen, aber ein wesentlicher Teil der Verfahren vollzieht sich durch Austausch von Schriftsätzen. In der mündlichen Verhandlung bekommen Zuschauer nur einen relativ knappen Einblick in den Fall, während den Verfahrensbeteiligten der gesamte Akteninhalt bekannt ist.

Fälle im Schiedsgericht sind insoweit anders, als wesentliche Teile auf der Fallseite öffentlich einsehbar sind. Insoweit besteht also für Zuschauer eine Möglichkeit der Teilnahme und Transparenz, die weit über das bei echten Gerichtsverfahren Gebotene hinausgeht.

Andererseits entfällt eine mündliche Verhandlung. Nunmehr wird aus der Community die Forderung erhoben, es müsse die Tätigkeit des Schiedsgerichts selbst voll sichtbar werden. Teilweise ist damit gemeint, man müsse dem Schiedsgericht bei der Entscheidungsfindung und Abstimmung zusehen können. Teilweise praktiziert das SG derartiges auch.

Es erscheint aber geboten, die einzelnen Phasen hier differenziert zu betrachten. Meine Empfehlung für das Verfahren wäre die folgende:

Die Tätigkeit des SG besteht nicht nur aus der Endentscheidung. Ein wesentlicher Teil ist bereits zuvor die Verfahrensleitung. Dabei geht es darum, Vortrag von Beteiligten bereits vorläufig zu beurteilen und insbesondere hinzuweisen, ob er für eine Entscheidung ausreicht, oder ob Ergänzungen und Belege erforderlich sind und zu welchen Themen. Aufgabe des SG ist es in dieser Phase auch, dafür zu sorgen, dass den Beteiligten umfassend bekannt wird, welche Tatsachen (insbesondere welche Wikipedia-Seiten) bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollen. Das gilt insbesondere dann, wenn das SG Seiten heranziehen will, die in den Beiträgen von Verfahrensbeteiligten nicht zitiert wurden (falls man das für zulässig hält, was ausdrücklich geregelt werden sollte). Solche Hinweise sind möglichst frühzeitig zu geben, damit sich die Beteiligten auf den Verfahrensstoff einstellen können und gegebenenfalls ergänzend vortragen können. All dies geschieht öffentlich auf der Fallseite (damit meine ich diese, nicht die zugehörige Diskussionsseite). Auch verfahrensleitende Maßnahmen erfordern oft eine (nichtöffentliche) Beratung des SG, weil sie bereits Weichenstellungen für die spätere Entscheidung darstellen können.

Vortrag außerhalb der Fallseite (etwa durch Mailverkehr) sollte nur stattfinden, wenn aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes eine öffentliche Sichtbarmachung nicht vertretbar ist. Auch solcher Vortrag ist aber den anderen Verfahrensbeteiligten (dann ebenfalls durch Mail) bekanntzugeben, falls er gegen sie verwendet werden soll, damit sie sich dazu äußern können. Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs wäre ein gravierender Verfahrensfehler. Solche Tatsachen müssen auch in der Begründung der Entscheidung erwähnt werden, die die Verfahrensbeteiligten erhalten. Aus zwingenden Gründen des Persönlichkeitsschutzes könnten allerdings Teile der Entscheidung nicht veröffentlicht werden.

Was mir persönlich bei den vergangenen Verfahren zu wenig vorkam, war eine abschließende Erörterung des Verfahrensstandes mit den Beteiligten. Eine solche Erörterung sollte als Ersatz für eine nicht mögliche mündliche Verhandlung jedenfalls stattfinden. Dazu sollte sich das SG vorher eine (zunächst vorläufige) Meinung bilden, wie es voraussichtlich entscheiden wird (wobei nicht alle Details bereits festgelegt sein müssen, aber die Grundlinien). Den Beteiligten wird dann diese vorläufige Beurteilung und Entscheidungstendenz bekanntgegeben. Das eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt nochmals zu überdenken und eventuell noch ergänzend vorzutragen oder auf übersehene Gesichtspunkte hinzuweisen. Vor allem ist aber auch denkbar, dass unter dem Eindruck einer angedeuteten Entscheidung nachgegeben wird und so noch eine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann. Die abschließende Erörterung dient also auch dem Vergleichsgespräch. Kommt es nicht zur Einigung, erhalten die Beteiligten noch eine kurze Frist zur Stellungnahme zur Erörterung des Falles. Erfolgt darauf neuer Vortrag, ist auch der Gegner dazu nochmals zu hören. All dies geschieht öffentlich auf der Fallseite.

Anschließend wird die Entscheidung getroffen. Insofern rate ich energisch von dem zuletzt praktizierten Verfahren ab, dass die Entscheidung in Einzelteile zerlegt wird und die Abstimmung über die Einzelfragen öffentlich mitverfolgt werden kann. Diese Verfahrensweise mag die Selbstdarstellung der einzelnen Schiedsrichter ermöglichen, aber sie erschwert die Formulierung einer überzeugenden Entscheidung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass unter Umständen Einzelfragen eine Mehrheit bekommen, andere hingegen nicht, so dass das Zusammenpassen der verbleibenden Einzelteile in Frage gestellt sein kann. Der zeitraubende Abstimmungsprozess, der sich in einem Fall über mehr als zwei Wochen hingezogen hat, vermittelt eher den Eindruck, die Schiedsrichter würden sich ihrer Aufgabe nicht mit genügendem Einsatz widmen. Die Abstimmung zu Einzelfragen wird teilweise nur kurz begründet, die Begründung der zentralen Fragen kam dabei zu kurz und überzeugte dadurch nicht. So wurde vorgeführt, dass man nur schwer in der Lage war, eine in sich stimmige Entscheidung zu treffen. Der Unterhaltungswert eines solchen Procedere sollte demgegenüber kein wesentliches Argument darstellen. Ich fand es nicht unterhaltend, sondern eher einen Graus. Ich empfehle dringend, die Entscheidung nichtöffentlich vollständig vorzubereiten und in einem Zug zu veröffentlichen. Das bietet ein wesentlich überzeugenderes Bild. Dabei besteht durchaus die Möglichkeit einer Aufteilung in Teilfragen und der Angabe der Teilabstimmungen. Aber die nichtöffentliche Vorbereitung ermöglicht zumindest, Teilfragen, die keine Mehrheit fanden, wegzulassen oder Veränderungen vorzunehmen, soweit sich Einzelabstimmungen nicht miteinander vereinbaren lassen. Ich persönlich finde, eine zusammenhängende Entscheidungsbegründung klingt meist überzeugender. Man kann das auch flexibel handhaben und nur dort, wo es gewünscht wird, abweichende Meinungen, die keine Mehrheit fanden, mit angeben. In jedem Fall halte ich eine Veröffentlichung der Entscheidung in all ihren Teilen in einem Zug für ratsam. Die gewünschte Transparenz kann auch so hergestellt werden. Die geringe Verzögerung bis zur Entscheidung wird durch größere Überzeugungskraft mehr als wettgemacht. Ich vermute sogar, dass bei dieser Handhabung die endgültige Entscheidung früher fertig ist als bei dem bisher versuchten „offenen Verfahren“.
--DiRit 00:33, 12. Mai 2011 (CEST) - Kleine Ergänzung und Korrekturen --DiRit 15:44, 14. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Nachtrag: Was ist mit der Annahme oder Ablehnung einer „Anfrage“?
Zunächst einmal: Anfrage ist ein sonderbarer Ausdruck, der daher rührt, dass man bei Einrichtung des Schiedsgerichts vieles beim englischen Vorbild des ArbCom abgeschaut und aus dem Englischen übersetzt hat. Dort heißt es „request“, nach einem etwas umfangreicheren Lexikon mit den Bedeutungen Bitte, Anfrage, Antrag. Da hat man mit Anfrage einfach eine weniger passende Übersetzung erwischt, im Deutschen wäre für die Einleitung eines Verfahrens „Antrag“ der richtige Ausdruck. Nach der englischen Vorlage, entscheidet das ArbCom zunächst, „ob es die Sache anhört, indem es sie annimmt oder ablehnt“ (whether to hear the case, electing to accept, reject/decline …, siehe en: Wikipedia:Arbitration/Guide to arbitration). Dabei ist es beim ArbCom so, dass zunächst im Antrag nur eine Zusammenfassung des wesentlichen Vortrags enthalten sein muss, um darzutun, dass ein Verfahren beim ArbCom erforderlich ist. Nähere Ausführungen und umfassendere Vorlage von Beweisen finden dann im angenommenen Verfahren statt (The Request is intended to be a summary of the available evidence including enough information to show why Arbitration is needed. You are not trying to prove your case at this time: if your case is accepted for Arbitration, an evidence page will be created that you can use to provide more detail). Das heißt aber auch: Ob der Antrag Erfolg hat, wird im späteren eigentlichen Verfahren geprüft. Die Entscheidung über die Annahme ist nur ein erster Schritt. Nach unseren Rechtsbegriffen nennen wir das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens. Dabei wird geprüft, ob für das Anliegen des Antragstellers überhaupt ein Verfahren beim Schiedsgericht statthaft ist (nach geltender Regelung: ja etwa bei kommunikativen Auseinandersetzungen oder bei Auseinandersetzungen über Adminfunktionen; nein bei dem Begehren, eine Entscheidung zu inhaltlichen Fragen herbeizuführen) und ob sonstige ausdrücklich geregelte Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten sind (Ausschöpfung anderer Möglichkeiten der Konfliktlösung). Andere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht vorgesehen. Die Schiedsrichter sind also nicht darin frei, weitere Ablehnungsgründe heranzuziehen. Das Schiedsgericht ist eingerichtet, um unter bestimmten in den Meinungsbildern formulierten Zulässigkeitsvoraussetzungen über die Begründetheit von Anträgen zu entscheiden. Die Schiedsrichter dürfen sich dieser Aufgabe nicht entziehen, indem sie selbst neue Ablehnungsgründe erfinden. Auch unbegründete oder aussichtslose Anträge sind anzunehmen, wenn sie zulässig sind. Die Annahme trifft keine Aussage über die Erfolgsaussicht, sondern nur dazu, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Ist der Antrag aussichtslos, wird es einfach sein, ihn im nächsten Stadium des Verfahrens als unbegründet abzulehnen. Damit das nicht von Schiedsrichtern falsch gehandhabt wird (Ablehnung wegen Unbegründetheit statt Entscheidung über die Zulässigkeit), wäre es besser, in einer Regelung des Verfahrens nicht von Annahme oder Ablehnung des Antrags, sondern davon zu sprechen, dass das Schiedsgericht als erstes über die Zulässigkeit des Verfahrens entscheidet ("Der Antrag ist zulässig/unzulässig". Begründung:...). --DiRit 01:14, 21. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. DiRit 22:15, 1. Sep. 2011 (CEST)

Diskussion

DiRit, dies ist alles wirklich klug formuliert und ausgearbeitet, doch scheint mir, wird auch hier das Pferd von hinten aufgezäumt. Das Schiedsgericht zu reformieren, bis es funktioniert, ohne vorher genau festzulegen, was es überhaupt bewirken soll, halte ich nicht für zielführend. --Steevie schimpfe hier :-) 19:59, 12. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Na ja, der Wirkungsbereich selbst ist ja das geringste Problem meiner Meinung nach, dieser ist ja festgelegt. Ebenso ist der Rahmen festgelegt, innerhalb dessen das SG überhaupt Entscheidungen treffen kann. Das war und ist das geringste Problem. Vorrangig betrifft es die Lösung von Konflikten durch Entscheidungen, welche von den Kontrahenten beantragt werden. Dies kann negativ oder positiv sein. Das für mich größte Problem besteht darin, dass endlich verstanden werden sollte, welche Rolle innerhalb eines Systems der Gewaltenteilung das Schiedsgericht einnimmt. An sich wäre es klar - es nennt sich Gericht - vielfach besteht aber eine völlig Unklarheit darin, den Unterschied zwischen (unverbindlicher) Vermittlung und (verbindlicher) Entscheidung zu erkennen, und gerade dies wurde und wird teilweise künstlich aufgebauscht. Da spreche ich aus leidvoller Erfahrung aus der Zusammenarbeit mit einigen Personen, welchen einfach jegliches juristische Grunddenken gefehlt hat. Und ohne dieses geht es nicht, davon bin ich überzeugt. Denn - und das kann halt jemand, der niemals methodisch gearbeitet hat - nicht verstehen, dass gerade dieser bereits bestehende, durch MB festgelegte Instanzenzug für Entscheidungen, an dessen Spitze eigentlich das SG stehen sollte, sich durch klare Verfahrensregeln auszeichnen soll. In den Reformdiskussionen argumentiert die Fraktion der Exekutive (admins) gegen das SG, weil es eine Kontrolle ihrer Handlungen ablehnt. Aus meiner Sicht mehrheitlich, oder zumindest knapp über der Hälfte. Im SG selbst habe ich es erlebt, dass persönliche Animositäten Vorrang vor Entscheidungsfragen hatten. Mit juristisch gänzlich unbedarften Leuten kann man kein SG machen, behaupte ich, das schadet nur. Ich habe zB einen Verfahrenszug aufgezeigt der jegliches Verfahren innerhalb von 2 Wochen erledigen könnte. Völlig einfach und nachvollziehbar aufgebaut. Im Grunde nichts anderes, als auch eine Zivilprozessordnung vorsieht, nur auf eine halbe A4-Seite für unsere Zwecke zusammengefasst. Punkt für Punkt. Solange nicht der Punkt 1,2 und 3 erledigt ist, darf Punkt 4 nicht begonnen werden, denn dieser kann nur erledigt werden, wenn die vorhergehenden Punkte beantwortet sind. Denn der Punkt 4 baut auf die vorhergehenden auf. Das ist nur ein Beispiel. Aber was war? Bei jedem neuen Fall hat jeder wild gemischt einmal die Sache bei Punkt 9 begonnen, dann drei, denn fünf, und beim nächsten Fall noch einmal in anderer Reihenfolge. Dann wusste man innerhalb des SG nicht, worüber denn eigentlich der andere spricht, denn man hatte keine Struktur. Das klingt jetzt überspitzt, aber so war es. Dazu kommt noch, dass einzelne Personen tatsächlich außerstande waren, auch nur einigermaßen strukturell zu denken, was dann zur Folge hatte, dass es zu einem völlig unstrukturiertem Handeln mit unnötigen Differenzen gekommen ist. --Hubertl 13:28, 13. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Ich denke mal, Deine (Hubertls) Entwürfe sollten, genau wie andere, nicht weiter verfolgte Ansätze, durchaus beim baldigen SG-"Neuaufbau", zur Begutachtung vorgelegt werden. Wenn es darauf Links geben sollte, könnte Ca$e sie auch in die Bestandsaufnahme mit aufnehmen. Dort natürlich ohne zu eindeutige Bewertung. Bewertung der Entwürfe im Detail auf Praktikabilität und Mehrheitsfähigkeit ist dann ein Schritt weiter. --Elop 14:46, 13. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Ich bin dabei, sie aus dem Archiv ausheben zu lassen. --Hubertl 15:58, 13. Mai 2011 (CEST)Beantworten
<quetsch> Hier ist mein ehemaliger Entwurf, der sich ausschließlich auf einen Verfahrensablauf konzentriert. Auch 18 Monate später sehe ich heute keinen Grund, irgendetwas zu verändern. Alles, was hier dargelegt ist, wäre im Rahmen der übertragenen Kompetenz lt. MB umsetzbar. Das Ziel ist ausschließlich die Beschleunigung des Verfahrens. Fragen der Transparenz, wie das SG mit der Kommunikation nach außen umgeht, werden darin nicht berührt, das ist aber eine andere Baustelle und wurde auch teilweise im positiven Sinne gelöst. Dieser Entwurf wurde ehemals nicht einmal zur Diskussion zugelassen, weil ein Teil der damaligen Schiedsrichter aus meiner heutigen Sicht von innen heraus das SG torpedieren wollten. Änderungen, welche die Arbeit des SG beschleunigen und die Entscheidungfindung erleichtern hätten können, wurden grundsätzlich abgelehnt. Ich hoffe sehr, dass das kommende SG-Gremium sich der Sache mit etwas mehr Mut und auch ehrlichem Verbeserungswillen annimmt. --Hubertl 21:20, 21. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Ja, Hubertl, das ist leider das Problem, der Rahmen ist festgelegt, aber niemand hat je analysiert, welcher Rahmen nötig wäre.
Eine Reihe von Grundsatzfragen wurde nie gestellt. Jeder hinterwäldlerische Hasenzuchtverein definiert sich besser als durch bloßes "wir züchten Hasen".

  • Eine erste und wichtige Frage lautet: Wer ist die Community und welche Ziele verfolgt sie?
    Momentan ist die Community, überspitzt ausgedrückt, ein undefinierter, zusammengewürfelter Haufen von sozial engagierten, teils Stammtische und Grillfeten besuchenden Artikelzüchtern, die die Rechtshoheit über alle Artikelzüchter und deren Artikel übernehmen wollen ohne legitimiert zu sein – von wem auch. Dabei wird kein besseres, genaueres Ziel verfolgt als "wir züchten Artikel" - auch als "wir schreiben Enzyklopädie" bekannt.
  • Eine zweite Frage stellt sich, wenn man die bisherigen SG-Anträge in Augenschein nimmt (siehe auch hier): Was sind die Ursachen für alle Konflikte?
    Es fällt schnell auf, das beinahe alle Konflikte, eben auch Benutzerkonflikte, Löschprüfungen oder Sperrprüfungen, ihren eigentlichen Ursprung in Unstimmigkeiten über Artikelinhalte haben. Doch wie kann ein SG ohne Inhaltskompetenzen solche Konflikte lösen?
  • Das ist dann auch schon die nächste Frage: Wie können solche Konflikte bereits im Keim erstickt werden, damit ein SG überhaupt nicht nötig ist?

Die Reihe ließe sich lange fortsetzen, doch zunächst müsste sich die Community selbst definieren – welches genaue Ziel soll verfolgt werden, wer gehört dazu – welche Rolle spielen hierbei Sockenpuppen, welche Rechte und Pflichten hat jeder, darf überhaupt jemand ausgeschlossen (gesperrt) werden, usw. usf. Jede menschliche Gemeinschaft hat eine Satzung, Verfassung oder ähnliches. Braucht eine virtuelle Gemeinschaft von Accounts etwa keine? Hier gibt es durch die Anonymität und Möglichkeit von Mehrfachaccounts eine strukturell besondere Situation, die eine reine Demokratie unmöglich macht und der man dennoch gerecht werden muss. Auch die Rechtfertigung der Machtbefugnisse über alle Artikel sollte überlegt werden.

Erst wenn festgelegt ist, wer welches Ziel wie zu verfolgen hat, besteht die Basis zur Konfliktlösung – mit oder ohne SG und erst dann macht es Sinn über die Struktur zu sinnieren. --Steevie schimpfe hier :-) 16:12, 13. Mai 2011 (CEST) PS: Ich bin ab heute Abend leider 4 Tage im hohen Norden ohne Internet.Beantworten

ich glaube nicht, dass es tatsächlich so kompliziert ist. Der Rahmen ist abgesteckt, die Community definiert sich im Prinzip durch diejenigen, welche sich in Communityfragen einbringen. Der größte Teil aller hier Teilnehmenden ist von Communityfragen nicht einmal berührt. Das müssen wir uns auch klarmachen. Leider spielen hier Verweigerer (vielfach weniger aus Überzeugungsgründen, denn als Netzwerkkontrolleure) eine große Rolle. --Hubertl 17:02, 15. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. DiRit 22:15, 1. Sep. 2011 (CEST)

Dieser Abschnitt kann archiviert werden, ja. Muß er aber nicht. Zumal das mit dem WIKIPEDIA-Schiedsgericht mitnichten ein für allemale erledigt ist. fz JaHn 22:27, 1. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Wikipedia:Schiedsgericht/Übersicht Entwicklung, Diskussionen, Reform

Ich habe eine Unterseite erstellt, auf der man einen Überblick über die Geschichte des Schiedsgerichts und Reformüberlegungen gewinnen kann. --DiRit 09:43, 26. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Bezeichnung "Urteil"

Ich habe gerade angefangen, Wikipedia:Schiedsgericht/Anfragen/Schlepper oder JEW zum zweiten zu lesen, und im Inhaltsverzeichnis steht etwas von "Urteil". Leider ist die Projektdiskussion gesperrt. Das Wikipedia-Schiedsgericht fällt wie wiederholt angemerkt keine Urteile, sondern trifft Entscheidungen, eine Bezeichnung "Urteil" ist sachlich falsch und anmassend, --Rosenkohl 13:52, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Die Bezeichnung des Spruchs als "Urteil" kommt von den Vorgaben hier. Kann kein SchiRi was für, hat die Community so gewollt. Passt Dir nicht? Kein Problem, Meinungsbild starten und ändern lassen. Ich bin doch immer wieder erstaunt, an was in der WP man herummäkeln kann. Schönen Sonntag, --Capaci34 La calma è la virtù dei forti. 15:05, 31. Jul. 2011 (CEST)Beantworten


Gute Nacht Capaci34,

das Schiedsgericht der Wikipedia ist eingerichtet worden mit dem Ziel, Konflikte innerhalb des Projekts zu lösen. Eine Bezeichnung "Urteil" kann Ansprüche auf Wahrheit, moralische Richtigkeit oder juristische Rechtmäßigkeit beinhalten. All diese Ansprüche kann das Schiedsgericht der Wikipedia nicht erfüllen, es stellt sich diese Ansprüche auch nicht, und ist dafür weder eingerichtet noch gewählt worden.

Die Seite Wikipedia:Schiedsgericht/Anfragen und auch der dortige Abschnitt "#Wie läuft eine Verhandlung ab" richten sich, wie aus der Frage-Antwort-Form des Textes hervorgeht, an Anfragende, nicht an die Schiedsgerichtsmitglieder. Die Seite /Anfragen wurde offenbar von gewählten Schiedsgerichtsmitgliedern angelegt, verfasst und weitergeführt. Von diesen stammen auch die Aussagen und Formulierungen auf der Seite. Die Bezeichnung von Entscheidungen des Schiedsgerichtes als "Urteil" stammt aus der ersten Version durch Thogo vom 24. Mai 2007.

Das Schiedsgericht wurde eingerichtet infolge des im Arpil 2007 angenommenen Wikipedia:Themendiskussion/Schiedsgericht/Meinungsbild. In diesem Meinungsbild wird die Bezeichnung "Urteil" nicht verwendet. Stattdessen wird im dortigen Abschnitt "#Lösungsvorschlag" durchgängig von "Entscheidungen" gesprochen. Mir ist kein späteres Meinungsbild bekannt, in welchem Entscheidungen des Schiedsgerichtes als "Urteil" bezeichnet oder umbenannt worden wären.

Weder handelt es sich bei den Bezeichnungen auf der Seite /Anfragen um "Vorgaben" an das Schiedsgericht, noch hat die "Community" diese Bezeichnungen gewollt, vielmehr haben einzelne Schiedsgerichtsmitglieder diese Bezeichnungen gewählt und können daher auch "etwas dafür", ebenso wie Schiedsgerichtsgremien etwas für die Verwendung bestimmter Bezeichnungen in und für ihre eigenen Entscheidungen können.

Ich werde kein Meinungbild starten, um Bezeichnungen "ändern" zu lassen, mit denen einzelne Benutzer oder Gremien abweichen von denjenigen Bezeichnungen, die in einem bereits gültig angenommenen Meinungsbild stehen.

--Rosenkohl 00:18, 2. Aug. 2011 (CEST)Beantworten


Capaci, wie wäre es mit Versachlichung der Diskussion? Ich finde, es ist ein berechtigter Einwand, auf den man doch nicht so zickig reagieren muss, nein? Nichts für ungut und ganz frei heraus, obwohl ich weder Dich noch Rosenkohl und Eure Arbeiten/Verdienste kenne: Solche Reaktionen - als Unbeteiligte zufällig gelesen - sind es, die mMn dieses oft unerträgliche Klima bei Wikipedia verursachen (seufz).

Zur Sache: Auch nach meinem Sprachempfinden ist die Verwendung der Bezeichnung Urteil nicht angemessen, ich setze sie gleich mit "Gerichtsentscheid", "Richterspruch", "Dekret" ... und das ist es doch nicht, was dem hiesigen Schieds"gericht" zusteht. Ein Urteil zu sprechen, setzte wohl auch eine Weisungsbefugnis voraus, die hier nicht vorliegt. Aber da müssten wohl die Juristen ran, wenn es tatsächlich streitig würde.
Ich schlage statt dessen vor, einmal Zurückhaltung zu üben und ohne jede Bürokratie und ohne Monate lange Meta-Diskussion einfach von Entscheidung zu sprechen, ggf. spezifizierend Beschluss, Verfügung oder Anordnung zu verwenden. In manchen Fällen könnte auch die Bezeichnung Bewertung passen.

Viel Spaß und viel Erfolg bei der Entscheidung dieser Anfrage. --Anna 10:10, 2. Aug. 2011 (CEST) (Ganz zufällig hier reingeplumpst und schon wieder weg.)Beantworten

„Urteil“ kann verschiedene Bedeutungen haben; auch allgemeinsprachlich „beurteilen“ wir etwas. Um Verwechslungen mit Urteil (Recht) zu vermeiden, wäre es besser, es im Zusammenhang mit unserem Schiedsgericht zu vermeiden, denke ich, und „Entscheidung“ zu verwenden. --Hardenacke 10:19, 2. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Wie man ein Ergebnis eines Schiedsgerichtsverfahren nennt halte ich persönlich für recht unerheblich und ist typische Haarspalterei der deWP. Fakt ist dass eine Entscheidung bindend ist. Daher schon eher so etwas wie ein Urteil innerhalb der deWP. Man könnte den Begriff für den Fall JEW leicht ändern aber da dieser Fall ad acta und damit abgeschlossen ist möchte ich zumindest auf jede nachträgliche Änderung auf der Verfahrensseite verzichten. --Codc 20:50, 2. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Ich komme jetzt erst wieder aus dem Urlaub zurück, bin entspannt und würde deshalb gerne auf den Einwurf positiv reagieren. Meiner Meinung nach können wir gerne bei den nächsten Verfahren auf das Wort "Entscheidung" zurückgreifen und das Wort "Urteil" in der Versenkung verschwinden lassen. Ich gehe ganz schwer davon aus, dass sich kein Schiri dagegen sträuben würde (wahrscheinlich haben sich sowieso schon alle, die daheim geblieben sind dahingehend verständigt). :-) --Hosse Talk 22:41, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Sockenpuppen

Ist es zulässig, eine SG-Anfrage mit einer Sockenpuppe zu erstellen und inhaltlich Stellung zu beziehen, und gleichzeitig mit dem Hauptaccount eine Stellungnahme als Beteiligter zu verfassen? Wäre das ein Fall für CU/A? --Minderbinder 23:05, 7. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Wem dem so wäre so sind besondere Richtlinien für die Anfragenannahme durch das SG wohl niht zwingend nötig, die Abgabe von Stelungnahmen durch zwei (Socken-)Accounts die einerm Nutzer gehören in einer Sache ist auch so geregelt. Im Falle eines SG-Falls kämen nur erschwerende Umstände hinzu. -jkb- 23:18, 7. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
(BK) ja / nein / ja (dass es dafür belastbare Indizien geben muss, ist ja klar ...) Gruß --Rax post 23:21, 7. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Die Performance des Schiedsgerichts ist derzeit vorbildlich (sic!)

So, jetzt mal zur Abwechslung ein ganz großes (und ganz ernst gemeintes!) Lob für eure bisherige Arbeit: ich finde beeindruckend, wie intensiv und sorgfältig ihr euch in die vorgelegten Problemkomplexe einarbeitet und wie transparent und nachvollziehbar ihr eure Entscheidungen begründet (insbesondere finde ich die Idee mit dem neuen Abschnitt "Anmerkungen und Kommentare" der einzelnen SG-Mitglieder gut). Klar, das haben vorangegangene Besetzungen auch schon geleistet, aber gerade angesichts dessen, dass derzeit (nach dem letzten MB dazu) die Institution Schiedsgericht auf dem Prüfstand steht, habe ich den Eindruck, dass wir gerade eine in jeder Hinsicht kompetente Besatzung an Bord haben. (Und damit meine ich ausdrücklich alle Mitglieder.) Weil ich persönlich es nach wie vor für wichtig halte, dass die Community dazu in der Lage ist, sich eine solche "Letztinstanz bei Auseinandersetzungen" selbst zu geben, möchte ich euch absolut bestärken, so vorbildlich weiter zu machen. Seid weiter so tapfer ;) Gruß --Rax post 23:52, 7. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Erhöhe um eins.--Toter Alter Mann 23:53, 7. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Und ich wollte Euch gerade dasselbe per Mail schreiben, hab schon an dem Text herumgefummelt. Bitte weiter so! --Port(u*o)s 23:55, 7. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Danke! Tut auch mal gut etwas Positives zu hören. Uns im SG geht es im Übrigen auch so. Es hat sich eine angenehme Arbeitsatmosphäre ausgebreitet. :-) --Hosse Talk 22:45, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten