Ehehindernis

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Als Ehehindernis wird im katholischen Kirchenrecht ein Umstand bezeichnet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorliegt und so verhindert, daß eine gültige Ehe überhaupt zustande kommen kann.

Dabei wird unterschieden zwischen Ehehindernissen göttlichen Rechts (ius divinum) und rein kirchlichen Rechts (ius mere ecclesiasticum). Von den Ehehindernissen rein kirchlichen Rechts kann die Kirche durch Dispens befreien, da sie selbst sie ja aufgestellt hat. Bei Ehehindernissen göttlichen Rechts ist das nicht der Fall. Sie werden als in der Schöpfungsordnung von Gott angelegt und vorgeschrieben angesehen.

Ehehindernisse göttlichen Rechts sind

  1. bestehendes Eheband (ligamen);
  2. Impotenz im Sinne der impotentia coeundi, wobei hier nicht zwischen Mann und Frau, relativer (nur auf eine bestimmte Person bezogen) und absoluter (meist körperlich bedingt) oder psychisch und physisch bedingter Impotenz differenziert wird;
  3. Blutsverwandtschaft in direkter Linie und zu Geschwistern (umstritten ob wirklich göttlichen Rechts; es gibt aber eine gesonderte Bestimmung, die eine Dispens hiervon ausschließt).

Ehehindernisse kirchlichen Rechts sind

  1. Mindestalter (14 für Frauen, 16 für Männer);
  2. Blutsverwandtschaft bis zum vierten Grad der Seitenlinie (d.h. bis zu Cousins/ Cousinen);
  3. Schwägerschaft;
  4. Quasi- oder nachgebildete Schwägerschaft, offiziell als "Öffentliche Ehrbarkeit" bezeichnet;
  5. Adoption (eine kirchenrechtliche Definition der Adoption gibt es nicht, Canon 110 CIC definiert ausschließlich die Übernahme des jeweils geltenden weltlichen Rechts);
  6. Entführung der Frau (raptio);
  7. Gattenmord;
  8. Religionsverschiedenheit;
  9. Weihe (siehe Priesterweihe);
  10. öffentliches Gelübde der Keuschheit.

Der Apostolische Stuhl hat es sich allein vorbehalten, eine Dispens zu erteilen bei Weihe, Gelübde und und Gattenmord.

Darüber hinaus gibt es auch noch andere Gründe, warum eine Ehe kirchlich nicht gültig zustande kommen kann. Dies können formale Fehler (vgl. auch Formmangel) sein, oder Umstände, die einen gültigen Ehekonsens verhindern.

Die Entsprechung des Ehehindernisses im Bereich des weltlichen Rechts ist das Eheverbot.