Diskussion:Preisgefahr

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§ 300 Abs. 2 betrifft die Leistungsgefahr, vgl. MünchKomm/Ernst § 300 Rn. 4. Deshalb habe ich mir erlaubt, die Vorschrift, die nicht im Zusammenhang mit § 326 Abs. 2 steht, herauszunehmen. Gruß S. D.

Fehler?

beim § 326 Abs. 2 Alt. 2 BGB, das Beispiel: in den vorherigen Beispielen war B stehts der VERKÄUFER und A der KÄUFER. Ich glaube der Author hat hier B und A verdreht. Sonst würde die Aussage "leichte Fahrlässigkeit hat A bei Annahmeverzug nicht zu vertreten" keinen Sinn machen, da B ja nicht den Dackel annimmt sondern ihn an A abgibt. Ebenso Sinnfrei ist die Aussage "so bleibt B nach ... zur Gegenleistung verpflichtet". Was soll B denn leisten wenn sein Hund überfahren wurde?

lg