Freier Beruf (Österreich)

in Österreich Berufe im öffentlichen Interesse, die nicht von der Gewerbeordnung erfasst werden
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Freie Berufe sind in Österreich Berufe im öffentlichen Interesse, die nicht von der Gewerbeordnung erfasst werden, sondern in Spezialgesetzen geregelt sind und über eigenes Berufsrecht verfügen. Der Ausdruck bezeichnet also einen Berufsstand.

Zum Begriff des Freien Berufs

Die Freien Berufe stellen wichtige grundligende Funtionen der Zivilgesellschaft mit „bedeutsamer gesellschaftspolitischer Rolle“[1]. Es handelt sich durchwegs um hochgradig verantwortungsvolle Berufe, die in engem Zusammenhang mit Grundsätzen von Rechtsstaatlichkeit, Bürgernähe, hohe Gesundheits- und Qualitätsstandards und Verbraucherschutz. Sie stellen auch einen „Mittler zwischen Bürger und Staat[1] dar. Sie gelten meist seit alters her als mit die angesehensten Berufe.

„Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer Qualifikation

  • persönlich
  • eigenverantwortlich und
  • fachlich unabhängig

geistige Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt spezifischen berufs- und standesrechtlichen Bedingungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung und des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welche Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende besondere Vertrauensverhältnis gewährleisten und fortentwickeln.“[1]

Freie Berufe

Als freie Berufe gelten:

Berufstand Gesetzesgrundlage Anmerkungen ÖNACE
Apotheker Apothekengesetz G 47.73 Apotheken
Arzt Ärztegesetz 1998 Q 86.1 Krankenhäuser; 86.21 Arztpraxen für Allgemeinmedizin; 86.22 Facharztpraxen
Notar Notariatsordnung M 69.1 Rechtsberatung
Patentanwalt Patentanwaltsgesetz auch: Patentanwaltsberuf M 69.1 Rechtsberatung
Rechtsanwalt Rechtsanwaltsordnung M 69.1 Rechtsberatung
Tierarzt Tierärztegesetz M 75 Veterinärwesen
Wirtschaftstreuhänder Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (W) M 69.2 Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung (W)
Zahnarzt Zahnärztegesetz (ZÄG) zahnärztliche Berufe und Dentistenberuf (ZA, Dent., FA MKG, FA ZMK, Amtszahnärzte) Q 86.23 Zahnarztpraxen
Ziviltechniker Ziviltechnikergesetz 1993 Architekten, Ingenieurkonsulenten (für Vermessungswesen oder Markscheidewesen) . M 71.1 Architektur-und Ingenieurbüros
(W) 
Die Bilanzbuchhaltungsberufe Bilanzbuchhalter und Selbständiger Buchhalter wurden mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) 2006 aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ausgegliedert, und sind weder Gewerbe, noch freie Berufe (§ 1 Abs.3 BibuG)

Institutionen

Standesvertretung ist das Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs.[2]

Einzelnachweise

  1. a b c zitiert wörtlich aus Definition der Freien Berufe, Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs, Stand 19. Juli 2011
  2. Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs