Angehöriger

Person in einem engen familiären oder persönlichen Verhältnis
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Unter Angehörigen versteht man Personen, die in engem familiären Verhältnis zueinander stehen. Der Begriff ist weiter als der der Familie. Nach 11 StGB (Strafgesetzbuch) zählen hierzu Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder. Die Gruppe der Angehörigen lässt sich zivilrechtlich ähnlich umschreiben, auch wenn im BGB der Begriff nich legaldefiniert ist sondern vorausgesetzt wird.

Die Rechtsordnung knüpft an den Begriff des angehörigen Rechte (Zeugnisverweigerungsrecht § 52 StPO) und Pflichten (Wohlverhalten bei Schenkungen § 530 BGB)