Als Personenstandsurkunde bezeichnet man entweder einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubigte Originalkopie aus einem Personenstandsbuch beim Standesamt.
Urkundenarten
Die Abstammung einer Person wird entweder durch eine Abstammungsurkunde (mit Angabe der natürlichen Eltern, aber ggf. zusätzlich auch der Adoptiveltern) oder durch eine Geburtsurkunde (mit Angabe nur der rechtlichen Elternschaft, also bei erfolgter Adoption ohne Angabe der natürlichen Eltern) nachgewiesen. In einen Geburtsschein werden überhaupt keine Angaben über die Eltern aufgenommen.
Das Heiratsbuch, aus dem die Heiratsurkunden ausgestellt werden, wurde 1958 durch so genannte Familienbücher ergänzt. Seither werden die Einträge im Heiratsbuch nicht mehr aktualisiert (z.B. hinsichtlich Auflösung der Ehe). Das Familienbuch wird wohl aktualisiert. Ein Familienbuchauszug enthält daher anders als eine Heiratsurkunde aktualisierte Angaben mit den Personenstandsdaten der Eheleute, Datum und Ort ihrer Eheschließung, die Namen der Eltern der Ehepartner, sowie die Geburtsdaten der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, aber auch Angaben über eine eventuelle Scheidung oder den Tod der Ehegatten.
Die Sterbeurkunden enthalten den Namen und letzten Wohnsitz des Verstorbenen, sowie Angaben zum Geburtsdatum und zum Familienstand.
Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen erteilen die Standesämter in Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ferner Lebenspartnerschaftsurkunden. In Bayern erteilt die Landesnotarkammer Lebenspartnerschaftsurkunden; in den anderen Bundesländern erteilen die Behörden, vor denen eine Lebenspartnerschaft begründet wurde, amtliche Bescheinigungen, die z.T. auch als Lebenspartnerschaftsurkunden bezeichnet werden.
Voraussetzung der Erteilung
Die Personenstandsurkunde wird auf mündlichen Antrag beim Standesamt vor Ort oder durch einen schriftlichen Auftrag an solche Personen erteilt, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch selbst bezieht, oder die mit der beurkundeten Person in aufsteigender oder absteigender direkter Linie (Blutsverwandtschaft, siehe Verwandtschaft) verwandt sind. Ohne ein vorliegendes berechtigtes Interesse werden Urkunden an Personen in anderen Verwandtschaftsgraden oder gar an Dritte nicht erteilt.
Ein berechtigtes Interesse, das gegenüber dem Standesbeamten glaubhaft gemacht werden muss, liegt vor, wenn die Urkunde zur Verfolgung eigener Rechtsinteressen, z.B. für die Dokumentation eines Erbscheinantrages, benötigt wird.
Kosten
Geburts- und Sterbeurkunden kosten jeweils 7 Euro, ein Familienbuchauszug kostet 8 Euro.