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Beamtenrecht (Deutschland)

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Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Der Staat handelt nicht nur durch Beamte, sondern auch durch Angestellte (geregelt im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)), Arbeiter (geregelt in den Tarifverträgen), Soldaten (geregelt im Soldatengesetz) und Richter (geregelt im Deutschen Richtergesetz). Diese Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht, obwohl vielfach Parallelen bestehen.

Unterschiede zum Arbeitsrecht

Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird. Beispielsweise werden Tariferhöhungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst, die die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, erst mit Verzögerung durch den Gesetzgeber in die Besoldungsgesetze eingearbeitet.

Grundgesetz

Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33 GG (Grundgesetz) und sind vom Gesetzgeber zu beachten.

Beamtenrechtsrahmengesetz und Beamtengesetze

Das Beamtenrecht ist eine zersplitterte Rechtsmaterie, der Bund und die Länder sind berechtigt, jeweils eigene Gesetze zu erlassen. Um einen einheitlichen Rahmen des Beamtenrechts sicherzustellen, hat der Bund nach Art. 75 Abs. 1 GG durch ein Rahmengesetz die Grundlagen des öffentlichen Dienstrechts geregelt. Darauf aufbauend haben der Bund das Bundesbeamtengesetzes und die Länder ihre jeweiligen Landesbeamtengesetze erlassen.

weitere Gesetze

Bundeseinheitlich geregelt sind das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Daneben treten weitere - jeweils vom Bund und den Ländern erlassene Gesetze bzw. Verordnungen, wie Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung, Erziehungsurlaubsverordnung, Nebentätigkeitsverordnung, Laufbahnverordnung, Disziplinargesetz.

Spezialregelungen für bestimmte Beamtengruppen

Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen - Beispiel Laufbahnverordnung der Polizei, Bundespolizeibeamtengesetz

(vergl. etwa Bundespersonalvertretungsgesetz).

Grundsätzlich gilt, dass für den Bund und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes unterstehen das Bundesbeamtengesetz nebst Nebengesetzen und Verordnungen gilt, während für die jeweiligen Bundesländer und die von diesen beaufsichtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (inklusive der Gemeinden und Gemeindeverbände) das jeweilige Landesbeamtenrecht anzuwenden ist.

verfassungsrechtliche Grundlagen

Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 33 GG sind vom Gesetzgeber zwingend zu beachten: In Art. 33 Abs. 2 GG wird das Leistungsprinzip statuiert, die den Zugang zum öffentlichen Dienst ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig macht. Ämterprotektion ist damit (eigentlich) ausgeschlossen. In Art 33 Abs. 3 GG wird eine Benachteiligung wegen eines weltanschaulichen Bekenntnisses ausgeschlossen (besonderer Gleichheitssatz). Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG soll sicherstellen, dass bestimmte hoheitliche Bereiche nur von Beamten, die in einer besonderen Treuepflicht zum Staats stehen, ausgeübt werden dürfen. Art. 33 Abs. 5 GG sichert mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen Kernbestand von Strukturprinzipien des Beamtenrechts, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zumindest schon in der Weimarer Reichsverfassung anerkannt worden sind und verpflichtet den Gesetzgeber diese zu beachten. Hierzu zählen: Treuepflicht, Streikverbot, Laufbahnprinzip, Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht.

Das Beamtenverhältnis

Arten von Beamten

Beamter ist, wer zum Bund, zu einem Land, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Beispiel: IHK, Rundfunkanstalt, Kirche) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Diese juristischen Personen, denen der Beamte konkret zugeordnet wird, werden als Dienstherr bezeichnet. Folgende Beamtengruppen werden unterschieden, die mit der Ernennung ausgesprochen werden: Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Zeit (=Ernennung auf bestimmte Dauer - wichtige Gruppe sind die kommunalen Wahlbeamten), Beamte auf Probe (=zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit bzw. zur späteren dauerhaften Übertragung eines Leitungsamtes), Beamter auf Widerruf (=bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes etwa als Referendar), als Ehrenbeamter. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.

Der Beamte wird in eine Laufbahn berufen, die alle Ämter derselben Fachrichtung umfasst, die die gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Folgende Laufbahnen werden unterschieden (vergl. die jeweilige Laufbahnverordnung: einfacher Dienst - Voraussetzung Hauptschule; mittlerer Dienst - Voraussetzung Realschule oder gleichwertig; gehobener Dienst - Voraussetzung Abitur oder gleichwertig, höherer Dienst - Voraussetzung Universitätsabschluss oder gleichwertig).

Berufung in das Beamtenverhältnis

Die Ernennung des Beamten ist nur förmlich in den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften durch Verwaltungsakt möglich. Eine Ernennung ist nur möglich für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die jederzeit die Gewähr bieten für die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung einzutreten und die für die jeweilige Laufbahn erforderliche fachliche Eignung besitzt (vergl. Art. 33 Abs. 2 GG). Für den Bewerber muss weiterhin eine besetzbare Planstelle vorhanden sein. Durch die Ernennungsurkunde wird dem Bewerber das Amt mit entsprechendem Grundgehalt verliehen (z. B. als Regierungsrat). Jede Veränderung des konkreten Beamtenverhältnisses zum Beispiel durch Beförderung (Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt - vom Regierungsrat zum Oberregierungsrat), der Aufstieg (der Wechsel der Laufbahn) und die Versetzung (Wechsel des Dienstherren unterliegen der gleichen Formenstrenge wie die Ernennung in das Beamtenverhältnis.

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis wird beendet durch Tod, Entlassung (Bei Verlust der Staatsangehörigkeit, Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus - etwa als Mitglied des Landtages, auf eigenen Wunsch), Verlust der Beamtenrechte (etwa bei Verurteilung zu einer Strafe von über einem Jahr) und bei Entfernung aus dem Dienst wegen einer Disziplinarverfehlung (dies setzt ein Verfahren nach der jeweiligen Disziplinarordnung voraus; als höchste Disziplinarmaßnahme kann die Entfernung aus dem Dienst vorgesehen werden.). Der Hauptfall der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der Eintritt in den Ruhestand. Dieser folgt in der Regel mit Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre). Bei Dienstunfähigkeit (körperliche oder geisige Schwächen - durch den Amtsarzt festzustellen) kann der Beamter auch vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Sonderregelungen gelten für politische Beamte (Beamte, die das besondere Vertrauen der politischen Führung genießen - die jeweiligen Ämter sind in den Beamtengesetzen definiert) können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Beamte im Ruhestand haben entsprechend ihrer Vordienstzeiten Anspruch auf ein Ruhestandsgehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

Rechtliche Stellung des Beamten

Pflichten des Beamten

Quasi als Grundtatbestand ist die allgemeine Dienst- und Treuepflicht an den Anfang der Dienstpflichten des Beamten gestellt. Das Amt ist unparteiisch, gemeinwohlorientiert und uneigennützig zu führen. Dies bezieht sich auch auf die außerdienstliche Sphäre. Der Beamte ist gegenüber seinen Vorgesetzten - und damit letztlich gegenüber der politischen Führung - zu Beratung, Unterstützung und Gehorsam verpflichtet. Er hat sich politisch zurückzuhalten (gerade bei der Übernahme politischer Mandate), die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und grundsätzlich seine volle Arbeitskraft dem Dienstherren zu widmen (eine Nebentätigkeit ist grundsätz genehmigungspflichtig). Gleichermaßen dürfen Belohnungen, Titel und Orden nicht ohne Geneehmigung des Dienstherren angenommen werden. Weitere Pflichten, wie Dienstkleidung und dienstnaher Aufenthaltsort können hinzutreten. Die Nichtbeachtung der Dienstpflichten können als Dienstvergehen entsprechend den Regelungen des Disziplinarrechtes geahndet werden. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist der Beamte regreßpflichtig.

Rechte des Beamten

Spiegelbildlich zur Dienst- und Treuepflicht des Beamten besteht die Fürsorgepflicht des Dienstherren und die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis. Der Treuepflicht des Beamten entspricht die Treuepflicht des Dienstherren gegenüber dem Beamten, der ihm beistehen und Schäden abwenden muss (etwa Rufschädigungen), sowie eine Anhörungs- und Beratungspflicht hat. Wichtigste Fürsorgepflicht ist die bereits aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation. Dazu zählt die amtsangemessenen Besoldung (vergl. Bundesbesoldungsgesetz, eine Altersversorgung im Ruhestand (vergl. Beamtenversorgungsgesetz, das Recht auf Urlaub (vergl. die Urlaubsverordnungen), auf Krankenhilfe Beihilfe (vergl. Beihilfeverordnungen), Unfallfürsorge, Sachschadensersatz, auf Reisekosten- und Umzugskostenvergütung. Dienstrechtlich hat der Beamte ein Recht auf Einsicht in die Personalakte, ein Dienstzeugnis, sowie ein Antrags- und Beschwerderecht.

Rechtsschutz des Beamten

Wegen der hoheitlichen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, werden Pflichten und Rechte des einzelnen Beamten durch den jeweiligen Dienstherren durch Verwaltungsakt einseitig festgelegt. Zur Durchsetzung seiner Rechte bzw gegen belastende Verwaltungsakte des Dienstherren steht dem Beamten zunächst der Antrags- und Beschwerdeweg offen. Nach Erschöpfung kann aus den Rechten bzw. Pflichten des Beamtenverhältnisses vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden (§ 126 BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz). Hervorzuheben ist Konkurrentenklage, die dem Beamten ermöglicht, gegen wirkliche oder vermeintliche Bevorzugungen eines Mitbewerbers um ein Amt vorgehen zu können.

Im Bereich öffentlicher Dienstherren findet das auf die Privatwirtschaft zugeschnittene Betriebsverfassungsgesetz bzw. das Mitbestimmungsgesetz keine Anwendung. Die Mitbestimmung der Bediensteten - für Beamte, Angestellte und Arbeiter gleichermaßen - werden über Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gewährleistet. Hierfür wird bei den jeweiligen Behörden ein Personalrat gebildet. Im Personalvertretungsrecht sind Mitbestimmungsrechte (Entscheidung darf nur mit Zustimmung des Personalrates getroffen werden) und Mitwirkungsrechte (Personalrat ist zu beteiligen) zu unterscheiden. Für Konfliktfälle ist bei der jeweiligen Behörde eine Einigungsstelle zu bilden.

Besondere Beamtenverhältnisse

Für bestimmte Beamtengruppen gelten Sonderbestimmungen, die das allgemeine Beamtenrecht überlagern. Für beamtete Wissenschaftler (Professoren, wissenschaftliche Assistenten) gelten Sonderbestimmungen, da das Beamtenrecht von der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG überlagert wird. Beispielsweise ist das Weisungsrecht eingeschränkt, um die Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten. Auch gelten für kommunale Wahlbeamte (Bürgermeister, Landrat, Beigeordnete) Sonderregelungen, da sich hier Beamtenrecht und Kommunalrecht überlagern.

Entwicklungen im Beamtenrecht

Mit der Überführung der Sondervermögen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost in privatrechtliche Rechtsformen (Aktiengesellschaft) werden dort keine Beamten mehr neu eingestellt. Damit ist der Bestand der aktiven Bundesbeamten zurückgegangen. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeits- Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst gibt es Forderungen aus dem Bereich der Gewerkschaften nach einem einheitlichen Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst und einer Abschaffung des Berufsbeamtentums. Diskutiert wird auch - bei Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - Beamte an der Finanzierung der eigenen Altersversorgung in der aktiven Dienstzeit zu beteiligen (bislang werden hierfür die Ruhestandsbeamten aus den Haushalten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezahlt).

Erwogen wird auch, nur noch Kernbereiche des Öffentlichen Dienstes von Beamten versehen zu lassen, also z.B. Polizei, Justiz, Finanzverwaltung, Ministerialverwaltung und ähnliche Kernbereiche und dafür andere Bereiche auszunehmen (etwa keine Verbeamtung mehr von Lehrern). Im Bereich der Kommunalverwaltungen stellen Beamte bereits seit langem eine Minderheit der Beschäftigten dar. In den 90er Jahren sind die Beamtengesetze dahingehend geändert worden, Führungspositionen im Beamtenbereich nur noch mit Beamten auf Zeit zu besetzen (nach Ablauf findet eine Verlängerung statt, oder der jeweilige Amtsträger fällt auf sein Ursprungsamt zurück). Andererseits werden Beamte zunehmend seitens ihrer Dienstherrn an privatrechtlich organisierte Unternehmen zugewiesen (§ 123a BRRG); dies betrifft insbesondere Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Mehrheit als Eigentümer innehat.

[http://sgv.lds.nrw.de/lmi/owa/lr_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2030&ugl_id=669&bes_id=4080&aufgehoben=N

Beamtengesetz Nordrhein-Westfalen]


-- Siehe auch --

öffentlicher Dienst, Personalvertretung