Urheberrecht (Deutschland)
In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der ideellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit einander verbunden sind (sog. monistische Theorie). Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt.
Das Urheberrecht ist durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) von 1965 geregelt, zuletzt erweitert durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft von 2003, welches sich speziell mit Multimedia-Anwendungen befasst. Es gehört zum gewerblichen Rechtsschutz und damit zum Privatrecht.
Werkarten
Zu den unter das Urheberrechtsgesetz fallenden Werken gehören Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik oder Bildender Kunst (§ 1 UrhG). Computerprogramme gelten als Sprachwerke (§ 2 UrhG). Für sie gelten jedoch besondere Regeln, während "traditionelle" Werke wie Musik oder Texte auch in digitaler Form nur wie ein normales Werk geschützt sind.
Amtliche Werke wie Gesetzestexte, amtliche Verordnungen, Erlasse, Bekanntmachungen, amtliche Wappen und Briefmarken sind nach § 5 (1) UrhG grundsätzlich gemeinfrei.
Schöpfungshöhe
In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung", die das Gesetz fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind.
Inhalt
Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er kann allein bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen.
Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind. Das Urheberrecht wird zum Beispiel durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren, eingeschränkt (§ 51 UrhG). Hintergrund ist die Einsicht, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen (Informationsfreiheit) (siehe auch Zitate und Urheberrecht).
Schutzdauer
Nach Ablauf einer bestimmten Schutzfrist (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) werden die Werke 'gemeinfrei' oder gleichbedeutend "Public Domain". Tonaufnahmen und Bildaufnahmen verlieren den Schutz in der Regel jedoch schon 50 Jahre nach deren Veröffentlichung. Bearbeitungen, die ihrerseits schutzfähig sind, können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt dem Urheberrecht des Bearbeiters unterliegen. Siehe für eine detailliertere Darstellung: Bildrechte.
Kennzeichnung
Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein sog. Copyright-Vermerk (dt. Urheberrechtshinweis). Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich nicht notwendig, das heißt aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden.
Websites
Laut einem Urteil des OLG Hamm sind Quellcode, Websitegrafiken und Stylesheets nicht urheberrechtlich geschützt. D. h., dass das Kopieren von ganzen Webprojekten legal ist, sofern die Inhalte nicht übernommen werden. Die Szene setzt sich zur Wehr.
Weblinks
Gesetztexte
Weiteres
- iRights.info - Urheberrecht in der digitalen Welt
- FAQ zum neuen Urheberrecht
- Grundwissen Urheberrecht der Universität Saarbrücken
- Das neue Urheberrecht - FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes
- Bjørn Jagnow: Einführung in das Urheber- und Medienrecht für Autoren
- Die Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 2, S. 3 UrhG vom 2. Januar 2005
- Die Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG vom 3. Januar 2005
- Anmerkung zu aumburg, Urteil vom vom 7. April 2005 - 10 U 7/04 vom 17. Juli 2005