Todesfall

Tod eines bestimmten Menschen
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Als einen Todesfall oder einen Sterbefall bezeichnet man das Sterben einer Person. Es ist der Tod eingetreten. Maßgeblich dazu ist in Deutschland (und den meisten anderen Staaten) der Eintritt des Hirntodes. Dessen Kriterien sind durch die Bundesärztekammer festgelegt. Wenn ein Mensch stirbt, kommen auf die Angehörigen, die nicht selten schockiert und gelähmt sind, viele organisatorische und finanzielle Tätigkeiten zu. Diese kann man durch Vorsorge zu Lebzeiten stark erleichtern.

Vorsorge zu Lebzeiten

Ein Todesfall kommt immer zur falschen Zeit. Es ist höchst sinnvoll, sich bereits rechtzeitig mit diesem Ereignis zu befassen, und wenn es dann so weit ist, sind die Hinterbliebenen froh, eine kleine Hilfe für alle die Dinge zu haben, die zu tun sind.

Die vorbereiteten Schriftstücke sind natürlich nutzlos, wenn man sie im Ernstfall nicht findet. Deshalb sollten sie entweder bei den Dokumenten aufbewahrt werden, oder dort sollte ein Hinweis stehen, wo sie zu finden sind, zum Beispiel in den Ordnern A bis Z unter "Todesfall". Für alle persönlichen Dinge sind Ordner sinnvoll, in denen alles in alphabetischer Reihenfolge geordnet ist; da kann man dann eine Rubrik "Todesfall" bilden und mit sachgerechten Informationen den Überlebenden helfen. Zugleich kann man dann auch gut auf die vielen anderen Rubriken zugreifen, die bei einem Todesfall von Bedeutung sind, z.B. Urkunden, Versicherung, Bankverbindungen, Lastschriftermächtigungen, Mitgliedschaften, Abonnements, Anschriften (bei Institutionen mit Aktenzeichen). Das gilt insbesondere dann, wenn der Mann bisher die "Buchführung" gemacht hat, zuerst stirbt und nun die überlebende Ehefrau mehr oder weniger hilflos ist.

Ein Testament kann man beim Nachlassgericht amtlich hinterlegen. Dies gilt für eigenhändige (handschriftliche) Testamente; notariell beglaubigte Testamente und Erbverträge sind ohnehin stets beim Nachlassgericht hinterlegt. Das Geburtsstandesamt wird dann entsprechend informiert. Beim Sterbefall informiert das Sterbestandesamt das Geburtsstandesamt und dieses dann das Nachlassgericht, wenn es einen Vermerk auf ein amtlich hinterlegtes Testament (oder Erbvertrag) gibt. Das ist die sicherste Methode, dass Testamente nicht verloren gehen oder böswillig von Anderen vernichtet werden.

Zur Frage der Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen bei schweren Erkrankungen (z.B. für den Fall des Komazustandes) kann man Vorsorge durch eine Patientenverfügung treffen, die mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden sollte. Wenn man nach dem Tod seine Organe als Organspender zur Verfügung stellen möchte (oder auch ausdrücklich verweigern), sollte man eine Organspendeerklärung (Organspenderausweis) ausfüllen und bei sich tragen.

Was tun im Todesfall?

Folgendes gilt es in Deutschland zu beachten (andere Länder haben zum Teil deutlich abweichende Verfahren):

  • Totenschein

Bei einem Sterbefall in der Wohnung muss unverzüglich ein Arzt gerufen werden, der bei sicheren Todeszeichen einen Totenschein ausstellt. (Bei Tod in einem Krankenhaus, Alterheim oder Pflegeheim ruft dieses einen Arzt.) Ist ein Notarzt gerufen worden, so wird dieser aus Zeitgründen meist nur eine nicht-amtliche vorläufige Todesbescheinigung ausstellen, um entweder der Hausärztin das Ausstellen des richtigen Totenscheins zu überlassen oder den Leichnam in ein rechtsmedizinisches Institut überführen zu lassen, wo dann nach äußerer Leichenschau der amtliche Totenschein ausgestellt wird.

Je nachdem, was die äußere Leichenschau der unbekleideten verstorbenen Person an Ort und Stelle oder im Institut erbringt, wird die Todesart und die, meist vermutete, Todesursache in den Totenschein eingetragen. In jedem Fall wird ein (meist nur bürokratisches) Todesermittlungsverfahren durch die zuständige Abteilung des Landeskriminalamts und die Staatsanwaltschaft geführt. Dieses kann auch die Obduktion (Sektion) der Leiche anordnen. Zur Leichenidentifizierung ist jeder Staatsbürger verpflichtet.

  • Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt, das für den Ort des Todes zuständig ist. Bei Sterbefällen in Flugzeugen, auf Schiffen und während einer Bahnreise gelten Sonderbestimmungen. Es empfiehlt sich, mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde zu beantragen. Es müssen der Totenschein, der Personalausweis des Verstorbenen sowie die jüngste standesamtliche Urkunde vorgelegt werden, je nach Familienstand entweder die Geburtsurkunde oder die Heiratsurkunde (das Familienstammbuch). Meldepflichtig beim Standesamt sind Heim- und Krankenhausleiter bei Todesfällen in der Einrichtung, ansonsten Mitbewohner des Haushaltes, in denen der Tote verstorben ist.

  • Benachrichtigen

Der Arbeitgeber / Rententräger und die Verwandten und Freunde des Verstorbenen sind zu benachrichtigen, oft noch Vermieter, Pfarrer, weitere Behörden, die Krankenkasse und auch Versicherungsgesellschaften (vor Auszahlung einer Lebensversicherung wird oft noch zusätzlich die innere Leichenschau, also Obduktion, verlangt, falls dies nicht ohnehin auf Wunsch der Angehörigen oder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt). Eventuell müssen noch weitere Dinge wie Telefon, Abonnements, Reisen oder geplante Termine bedacht werden. Wer ein Testament auffindet oder verwahrt, ist verpflichtet, dieses beim Bekanntwerden des Todes dem Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichtes) abzuliefern. Dort wird das Testament offiziell eröffnet. Banken sind verpflichtet, dem Finanzamt Kontostände verstorbener Bankkunden ab einem Kontostand von 1.000 Euro zu übermitteln. Die Erben sind zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet.

  • Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht haben die Totenfürsorgepflichtigen (nicht die Erben, diese sind nur zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet). Die Bestattungspflichtigen sind in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, es sind in der Regel der Ehegatte und die nächsten Verwandten. Kümmern diese sich nicht darum, hat das örtliche Ordnungsamt die Bestattung zu veranlassen, das die Kosten den o.G. in Rechnung stellt.


  • Bestattungsunternehmen

Ein Bestatter kann mit vielen Aufgaben in einem Sterbefall beauftragt werden, beispielsweise der Überführung des Toten, der hygienischen Versorgung und Einsargung des Verstorbenen, dem Erwerb des Grabes über die Friedhofsverwaltung, wie auch mit der gesamten Organisation von Trauerfeier und Bestattung. Außerdem mit dem Trauermahl, Zeitungsanzeigen sowie der Information von Krankenkasse und Versicherungen. Jede solche Dienstleistung wird hierfür den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt.

  • Bestattung und Grab
    • Bei einer Erdbestattung muss das Nutzungsrecht für eine Grabstelle erworben werden. Es ist immer zeitlich auf 10 bis 30 Jahre begrenzt. Man unterscheidet Reihengräber und Wahlgräber. Reihengräber sind preiswerter, allerdings nicht in Bezug auf die Lage frei wählbar. Bei den Wahlgräbern kann die Größe und Lage bestimmt werden.
    • Für eine Feuerbestattung muss eine Willenserklärung des nächsten Angehörigen oder eine Verfügung des Verstorbenen vorliegen. Hierbei wird außerdem immer eine kurze (meist zweite) äußere Leichenschau im Krematorium gemacht, da nach Kremierung ja alle etwaigen Hinweise auf nicht-natürliches Geschehen unwiederbringlich verloren sind. Die Urne kann entweder in einem Wahlgrab oder einem Reihengrab, in einer Gemeinschaftsgrabstätte, anonym, in einem Bestattungswald oder
    • auf See beigesetzt werden.

Ungefähr sechs Wochen nach der Bestattung sollte das Grab geräumt und die Grabpflege organisiert werden. Der Grabstein darf erst nach sechs bis acht Monaten aufgestellt werden .


Literatur


Siehe auch Todeserklärung, Verschollenheit, Hirntod, Testament, Leichenschau, Bestattungsrecht, Bestattungsgesetz Obduktion, Erbrecht, Erbvertrag, Organspende, Internetseite der Verbraucherinitiative http://www.aeternitas.de