Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3

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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro


öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)   auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich   hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela   00:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Texte vom Reichsarchiv gemeinfrei?

<folgende Anfrage habe ich auf WP:AN gestellt, bin hierher verwiesen worden. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:02, 15. Feb. 2011 (CET)>[Beantworten]

Werte Kollegen,

mal eine Frage zum vorgesehen Dienstweg. URVs sind ja nicht gestattet. Wenn ich nun entdecke, dass ein langjähriger Artikeltext zu 95% aus einem 1:1 Buch abgeschrieben wurde (mit exakt dem gleichen Wortlaut), dann gehe ich mal davon aus, dass ich diesen Artikel "exekutieren" sollte. Nun ist das Buch aber nicht allen Nutzern verfügbar und ich frage ich mich wo und wie ich die URV dann dokumentiere.

Es geht im konkreten Fall um den Artikel Gefecht bei Stallupönen, der fast vollständig (bis auf Einleitung und letzter Mini-Absatz mit Verlusten) aus dem Buch Reichsarchiv: "Der Weltkrieg 1914-18", Bd.2, Berlin 1925 abgetippt wurde. Autoren wurden beim Reichsarchiv zwar nicht genannt, aber es waren mehrere und dass alle vor 1935 verstorben sind halte ich für unwahrscheinlich. Bei Bildern achten wir auch auf die Todesdaten der Urheber und das hier ist nix anderes.

Beste Grüße, --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:30, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Service: Du meinst wohl Gefecht bei Stallupönen. :-) Yellowcard 17:31, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Übrigens: Wer genau ist der Herausgeber dieses Buchs? Möglicherweise ist der Text nach §134 Satz 2 UrhG längst gemeinfrei. Ich würde hier für die genaue Klärung mal eine Anfrage auf WP:UF stellen. Grüße, Yellowcard 17:33, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Diese Version vom August 2006 wurde bereits einmal als URV von der Seite http://www.tannenberg1914.de/2_gumb/francois.htm gemeldet. Der Webseitenbetreiber hat eine Freigabe erteilt, dokumentiert auf Diskussion:Gefecht bei Stallupönen. — Raymond Disk. 22:01, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Dann hat der Betreiber eine Freigabe für einen Text erteilt, den er selbst gar nicht verfasst sondern nur selbst stupide abgetippt hat. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:05, 14. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo lieber Experten! Die Frage ist einfach, ob die Texte des Reichsarchivs inzwischen frei sind oder nicht. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:22, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Auf die einfache Frage gibt es eine noch einfache Antwort: Es kommt darauf an! Einige Werke im Reichsarchiv sind gemeinfrei - waren es als amtliche Werke immer schon oder wurden es durch Schutzfristablauf - andere sind noch geschützt. Die Nachfrage zu obrigen Werk ist hier recht wichtig, ohne Anwort kann niemand die Frage zu diesem speziellen Werk beantworten. syrcro 22:54, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Also was ich sagen kann, dass in den betreffenden Bänden vorn drin steht: "Alle Rechte aus dem gesetze vom 19. Juni 1901 sowie das Übersetzungsrecht sind vorbehalten Copyright 1926 by E.S. Mittler & Sohn, Berlin." Den Verlag gibt es auch noch. Kannst du dait was anfangen? --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:03, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Kannst du uns sicher nicht den Autor des Texts nennen? Denn auf den kommt es hier an ("Urheberrecht"). Dass der Text hier aus dem Reichsarchiv stammt, ist urheberrechtlich ziemlich schnurz. --Gnom 23:38, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Ist es nicht: Wenn das Reichsarchiv Herausgeber wäre, könnte § 5 LUG hier zur Gemeinfreiheit führen. Aber scheint hier nicht der Fall zu sein. syrcro 00:05, 18. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Oben war noch der Herausgeber relevant, dann ob es ein amtliches Werk ist und nun der Autor ... letztere wurden nicht genannt (weil es eine amtliche Geeinschaftsarbeit war). Es dürfte sich aber herausfinden lassen, da das Reichsarchiv Gegenstand der jüngeren Forschung war. Ich sehe mal nach, was ich finden kann. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:57, 17. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Beides ist relevant. Grundsätzliche gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Versterben des letzten Miturhebers. Aber in bestimmten Fällen gilt eine andere oftmals kürzere Schutzfrist ab dem Erscheinen. Die wichtigsten Fälle betreffen Werke, die ohne Urheberkennung erschienen sind, wo aber zusätzlich weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Bei Prä-UrhG-Werken gibt es zB bei bestimmten Werkgattungen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts Herausgegeben worden sind (Ohne Urheberkennung, wenn nichts anderes vereinbart war), eine kürzere Schutzfrist. syrcro 12:41, 18. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Da euer Bot schneller archiviert als ich in die Bibliothek komme, habe ich den Thread noch mal hier eröffnet. ich habe in: Markus Pöhlmann: Kriegsgeschichte und Geschichtspolitik: Der Erste Weltkrieg - Die atliche deutsche ilitärgeschichtsschreibung 1914-1956, München/Wien 2002 nachgeschaut. Man muss wissen, dass das Reichsarchiv nach dem ersten Weltkrieg als quasi ziviler Ersatz für die Kriegsgeschichtliche Abteilung des Generalstabes konstituiert wurde. In ihm waren schon 1924 99 Mitarbeiter beschäftigt, von denen 37 zu militärischen Abteilung gehörten. Wer genau welchen Beitrag verfasst hat, ist auch heute nur in Einzelfällen zu klären, aber das sollte reichen. Direktor der Institution und direkt beteiligt an der Erarbeitung und Konzeptionierung des Reichsarchiv-Werkes zum Ersten Weltkrieg war Hermann Ritter Mertz von Quirnheim, der erst 1947 verstarb. Ein anderes Beispiel wäre Prof. Martin Hobohm (1883-1942), der z.B. die Kapitel zur Mobilmachung erarbeitete. Weitere Persönlichkeiten, die der "Historischen Kommission des Reichsarchivs" angehörten kann ich gerne noch anführen. Viele davon lebten bis in die 1950er Jahre. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 14:39, 24. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Nützt ja eigentlich nix diese Mitteilung, was die Körperschaftsfrage angeht. Wenn keine gesetzlich vorgesehene Autornennung vorliegt, ist es wurscht, wann die einzelnen Autoren verstorben sind. --Historiograf 18:50, 26. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Also ich hab geschrieben, was zu finden ist. Der Text ist von 1926, zumindest einige Autoren sind noch keine 70 Jahre tot, das Reichsarchiv war eine staatliche Institution. Nun will ich nur wissen, ob dieser Text inzwischen gemeinfrei ist oder nicht. Danke! --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:52, 26. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich hinterlasse hier mal einen Beitrag, damit nicht wieder der Archiv-Bot zuschlägt und das alles nicht in Vergessenheit gerät. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:57, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Dafür gibts {{Nicht archivieren}}. ;) -- Chaddy · DDÜP 02:45, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]
Das weiss ich, aber davon fühlt sich niemand direkt angesprochen. Von meinem Beitrag aber schon ehr ;-) --Мемнон335дон.э. Обсуж. 20:09, 28. Feb. 2011 (CET)[Beantworten]

Also wenn die Lage so unklar ist, dass man nicht einfach sagen kann, dass der Text heute gemeinfrei ist, dann ist es wohl besser ihn erstmal zu löschen. Falls hier nicht noch eindeutige Einschätzungen kommen, mache ich das auch. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 12:54, 6. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Geht es um dieses Buch? Da erscheint mir doch das Reichsarchiv als Autorenkollektiv tätig gewesen zu sein. --Matthiasb   (CallMeCenter) 12:55, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Das klärt zwar gar nichts und steht schon oben ... Aber: Ja. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:53, 8. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich fasse mal zusammen, dass es unklar ist, ob diese Werke gemeinfei sind. Im Zweifel ist deshalb der Artikel lieber zu löschen. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:09, 30. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Zwischen wiki:hier und exern:hier sehe ich eine frapierende Übereinstimmung. Fragt sich nur, wer von wem abgekupfert hat. Aber ich verstehe zu wenig von der Materie, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. ––JÄhh 13:58, 12. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Münzbild

Darf ich dieses Bild in Wikipedia.de reinstellen? [[2]]--Einbruchs 18:29, 29. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]

WP:Urheberrechtsfragen

Ich habe ein Buch geschrieben und dabei Bilder aus Wikipedia benutzt, deren richtige Zitierung und Quellenangabe mir vom Supporteam bestätigt wurde. Jetzt geht es darum, dass ich aus einige Texte von Wickipedia bei der Ausarbeitung in wenigen Sätzen benutzt habe und deshalb im Quellenverzeichnis alle diese Links aufgeführt habe.

z.B. Artikel "Bettware"

Quellenangabe:Seite „Bettware“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. März 2011, 15:30 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=86281613

Ferner ist im Quellenverzeichnis folgende Bemerkung: Die Texte sind unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported) verfügbar. Aus Kompatibilitätsgründen werden alle Beiträge auch unter die GNU Free Documentation License (http://de.wikipedia.org/wiki/GNU-Lizenz_f%C3%BCr_freie_Dokumentation) gestellt Die GNU -Lizenz für freie Dokumentation ist eine Copyleft-Lizenz, die für freie Software-Dokumentationen. Freie Software ist eine Software, die für jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet und in ursprünglicher oder veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Das schließt auch die kommerzielle Nutzung ein. Die GNU-Lizenz liegt ausschließlich in englischer Sprache vor, die aktuelle Fassung 1.3 wurde im November 2008 veröffentlicht.

Ich kann bei einem Buch von 440 Seiten nicht bei jeder kleinsten Passage die Quelle angeben,m dann ist das Fachbuch nicht mehr lesbar. Habe ich so richtig gehandelt und bekomme keinen Ärger. Ich bin 75 Jahre alt und kenne mich nicht so genau aus. Danke für eine Hilfe. Mit freundlichem Gruß Joki

Wenn du die Wikipedia als Quelle angibst, ist die Lizenz des Quellentextes grundsätzlich einmal egal. Die Aussage bezieht sich jetzt darauf, dass es deine eigenen Worte im Buch sind du niedergeschrieben hast, die Wikipedia also nur als Faktenquelle benutzt wurde. Erst wenn du Kopierst oder Zitierts anfängst, wird wirklich kompliziert. Wobei, wenn du mit Zitaten arbeitest, ist es ausreichen wenn du die übliche Kennzeichung von Zitaten verwendest. Kein Pardon in Sachen Lizenz gibt es allerdings wenn du ganze Abschnitte kopiert hast. Da musst du den kompleten CC-Lizenzetext und die Namen der Autoren mit abdrucken.
Aber so wie ich deine Anfrage lese, hast du denn Text eigentlich selber geschrieben. Also geht es dir eher darum wie man die Wikipedia als Beleg benutzt. Da musst du halt mit Fußnoten arbeiten, wie es in wissenschaftlichen Werken üblich ist (Abschnittsweise oder am Schluss des Buches ist eigentlich egal). Dabei darfst und kannst natürlich einem (oder mehreren) Kapitel einen Hauptquelle zuweisen und musst dann nur die davon abweichenden Stellen zusätzlich belegen. Wichtig wäre es, dass du auch das Datum nennst. Also wann du die Wikipedia benutzt hast (Ist so wie wenn es von einem Buch mehrere unterschiedliche Ausgaben gibt), das Datum ist dafür in der Regel ausreichend (notfalls halt Monat). Also wäre beispielsweise «12Quelle:Deckenformate; Wikipedia-Artikel Bettwaren Abschnitt Bettdecken Version vom 1. November 2010» eine brauchbare Fussnote. Denn diese Fussnote ist nachprüfbar (Und bei Belegen kommt es ja auf diesen Punkt an). Klar musst du dem Leser irgendwo die komplete Webadresse (also die Domain) angeben, sprich das www.de.wikipedia.org. Das aber natürlich nicht zwingend bei jeder Fussnoten, denn ich schreib ja die ISBN-Nummer der Quelle auch nicht bei jeder Fussnote hin, sondern nur einmal bei Angabe der verwendeten Literatur. Eine -zugegeben leicht übertriebenen- Variante wäre natürlich du schreibt obige Fussnote «12http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=80985084», die ist zwar fast nicht lesbar aber eigentlich auch korrekt (Natürlich fehlt bei der Variante jetzt die Kapitelangabe). --Bobo11 23:21, 30. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]

Der Text des Artikels lehnt sich stark an diesen an. URV oder nicht? -- 84.161.198.82 16:24, 5. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Emser Depesche - Prüfung URV

Hallo, eine IP hat den og. Artikel im Abschnitt "5 - Französische Reaktion" textlich stark erweitert. Der Text wirkt gut ausformuliert. Keine Quellenangabe. Ich bitte daher um Prüfung, ob eine URV vorliegt oder man den Text in dieser Form Sichten kann. Hier ist die Änderung. Besten Dank vorab, ---WolliWolli- Feedback 21:43, 13. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Hat diese Figur Schöpfungshöhe oder ist der aktuelle Bild-LogoSH-Baustein korrekt? Individualität ist ja vorhanden m.M.n. -- Quedel 07:38, 14. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Lizenz cc-by-sa V. 3.0 mit Zusatzbedingungen

Benutzer:Wolfgang Pehlemann stellt seine Bilder (z.B. http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Linz&diff=87738046&oldid=87703489 ) in die Wikipedia, die nach cc-by-sa V. 3.0 mit den Zusatzbedingungen "unter Nennung meines Namens (Foto: Wolfgang Pehlemann) direkt unter Bild mit Hinweis auf diese Lizenzierung und ... Beibehaltung meines Original-Dateinamens sowie Sicherstellung der Weitergabe nur unter diesen Bedingungen."

Meine Frage: entspricht diese Einschränkung den Wikipedia-Richtlinien? Auf http://wikimediafoundation.org/wiki/Nutzungsbedingungen steht ja:

Als Autor erklärst du dich einverstanden, dass deine Nennung in einer der folgenden Weisen geschieht:
  1. durch einen Hyperlink (wenn möglich) oder eine URL auf die Seite, zu der du beigetragen hast,
  2. durch einen Hyperlink (wenn möglich) oder eine URL auf eine alternative, stabile, frei zugängliche, lizenzkonforme Online-Kopie, welche die Autoren in einer zum ursprünglichen Text gleichwertigen Weise nennt, oder
  3. durch eine Liste sämtlicher Autoren. Jede Autorenliste kann um sehr kleine oder irrelevante Beiträge gekürzt werden.

Jedenfalls erschweren seine Spezialeinschränkungen die weitere Nutzung der Artikel (insbesondere wenn wie z.B. im Artikel Linz sowieso viele freiere Bilder) vornhanden sind. Wie seht Ihr das? --NeoUrfahraner 09:47, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Originaldateinamen ist eine ND-Bedingung, die geht unabhängig der Frage, ob der Rest mit der CC vereinbar ist, gar nicht.
Der Rest geht auch nicht, wir nehmen nur Bilder die unter ihrer freien Lizenz in der Wikipedia nutzbar sind. Direkt unter dem Bild machen wir nicht mit. Nacktaffe 10:11, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Was ist eine "ND-Bedingung"? --NeoUrfahraner 10:27, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Direkt unter dem Bild machen wir schon mit... nur dann muß "Bundesarchiv" draufstehen. --Marcela   10:41, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Diese Pointe habe ich jetzt nicht verstanden. --NeoUrfahraner 10:53, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Die Pointe ziehlt auf die gespendeten (und ob ihrer rechtlichen Zulässigkeit z. T. zweifelhaften) Bilder des Bundesarchivs ab (siehe Commons). Die haben alle einen Rand mit Anmerkungen.
ND-Bedingung meint die Lizenz CC-by-nd, die die freie Bearbeitung verbietet und deshalb hier nicht erlaubt ist. -- Chaddy · DDÜP 15:21, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ich hab jetzt noch ein wenig über die Sitution nachgedacht: Da Wolfgang Pehlemann ja selbst der Autor ist, hat er sich doch laut http://wikimediafoundation.org/wiki/Nutzungsbedingungen damit einverstanden erklärt, dass es reicht, "einen Hyperlink (wenn möglich) oder eine URL auf die Seite, zu der du (=Wolfgang Pehlemann ) beigetragen ha(s)t," als Quellenangabe zu nennen. Um also z.B. sein Linz-Foto verwenden zu können, reicht demnach eine URL auf den Artikel Linz. Seine Zusatzbedingungen sind dann also nur interessant, wenn die Bilder in einem anderen Zusammenhang verwendet werden. Verstehe ich das richtig? --NeoUrfahraner 11:46, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Einen ähnlichen Fall (nur halt mit Wasserzeichen, also eigentlich noch extremer) hatten wir erst kürzlich (allerdings war v. a. Commons betroffen): commons:Commons:Deletion requests/Template:CC-Dont-Remove Watermark. Solche Bedingungen wollen wir nicht und sie sind mit ziemlicher Sicherheit auch nicht vereinbar mit der Lizenz (auch wenn manche diese gerne anders interpretieren). Bei der Weiterverwendung außerhalb der Wikipedia genügt z. B. bereits die Nennung im Bildverzeichnis im Anhang. -- Chaddy · DDÜP 15:21, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Geht man nach dem Lizenztext ist eine Freigabe unter CC-XX überhaupt nicht möglich, wenn zusätzliche Bedingungen formuliert werden. In diesem Falle stellt die Lizenz klar fest das sie erlischt. Also entweder alle solch lizenzierten Bilder löschen oder so verwenden als wenn sie nicht dastünden. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 16:24, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Was bedeutet das nun konkret?
A) Die Bilder können in der Wikipedia bleiben, weil der Urheber dadurch, dass er sie selbst eingestellt hat, implizit die Bilder auch unter einer freieren Lizenz anbietet, oder
B) Die Bilder "verschmutzen" die Lizenz der Wikipedia, d.h. der Urheber muss entweder einer freieren Lizenz zustimmen oder die Bilder müssen aus den Artikeln entfernt werden.
Nach meinem Verständins gilt A - wenn das andere auch so sehen, werde ich es dem Urheber mitteilen; er soll dann selbst überlegen, ob er die Bilder dann wirklich eisntellen will. --NeoUrfahraner 16:24, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
IANAL, aber ich denke, dass man A so nicht gelten lassen kann. Der Uploader hat ja explizit deutlich gemacht, dass er zusätzlich zu den Bedingungen der CC-Lizenz noch weitere Bedingungen stellt. Den expliziten Willen des Urhebers kann man IMO nicht einfach ignorieren, nur weil er der CC-Lizenz widerspricht. Ich würde also eher zu B tendieren, schon allein da es systemimmanent einfach nicht realistisch ist, dass zusätzliche Extra-Bedingungen selbst innerhalb der Wikipedia eingehalten werden. --Kam Solusar 17:27, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
ACK. Man könnte zwar behaupten, dass er konkludent der Nutzung in Wikipedia zugestimmt hat (also hier auf Namensnennung in der Bildunterschrift verzichtet), aber trotzdem ergeben sich Probleme bei der Nachnutzung: Die CC erlaubt die Weiternutzung ausschließlich unter den eigenen Lizenzbedingungen. Werden Bedingungen hinzugefügt, erlischt die Lizenz für den Nachnutzer. Es ist ihm somit unmöglich, das Bild weiterzuverwenden. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 17:32, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Kurz gesagt: Er muss sich entscheiden. Entweder auf die Zusätze verzichten oder eben nicht. Sollte er nicht darauf verzichten wäre es unabhängig von der Auslegung zweifelhaft ob die Lizenz schon erloschen ist oder nicht. In diesem Falle und auch den anderen heißt es auf Nummer sicher gehen. D.h. im Zweifel wären die Bilder zu löschen, selbst wenn ich das bedauern würde. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:01, 18. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ich habe den Fall auf Commons erwähnt. Dort werden schließlich die meisten der Bilder gelagert und entsprechend sollte auch dort darüber befunden werden. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 23:51, 19. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Wie soll es jetzt weitergehen? Irgendwer wird wohl einen Löschantrag auf commons stellen müssen. Wie lange soll damit noch gewartet werden? --NeoUrfahraner 12:42, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich wollte heute noch die Reaktionen auf Commons abwarten. Wenn sich da nichts weiter tut, wird wohl einer einen fetten Löschantrag stellen müssen. Das wird zumindest dazu führen das es eine Entscheidung geben muss. Ich hätte gefreut wenn Wolfgang selbst eingelenkt hätte, da er das aber nicht zu wollen scheint, muss es nun quasi auf diese Art passieren. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 13:53, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Alle Jahre wieder (genau diese Bilder waren auch schon mal Thema) schlägt hier jemand auf und will die Lizenz nach seinem Willen beugen. Die Namensnennung hat gemäß Lizenzvertrag - je nach Art und Verwendung des lizenzierten Inhalts - "in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form" (4.c.) zu erfolgen und außerdem "ebenso hervorgehoben ... wie die Hinweise auf die übrigen Rechteinhaber" . Das kann bei der einen Verwendungsart die Nennung direkt am Bild sein, bei der nächsten Nutzung kann es die Nennung im Autoren- und Bildverzeichnis oder im Impressum sein und bei der dritten Nachnutzung die Nennung auf der Bildbeschreibungsseite. Rechtsgültig ist allein der Lizenzvertrag; ergänzende Erklärungen auf der Bildbeschreibungsseite haben keine Wirkung, sofern sie die aktiv erteilte Lizenz überhaupt einschränken sollten. Ein Massenlöschantrag auf Commons wäre in diesem Fall pure BNS (COM:POINT); das kann im Extremfall auch dort zu einer Benutzersperre führen. --Martina Disk. 14:15, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Soll diese Antwort eine haltlose Drohung sein? Ich setze mich hier nur für eines der wesentlichen Projektziele ein und nicht für deren Verwässerung, wie es hier immer wieder gerne probiert wird. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 17:35, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Einschub an Martina

An Martina: Danke für den Hinweis auf die alte Diskussion. Was mir jetzt nicht klar ist: Damals hat anscheinend Wolfgang Pehlemann seinen Standpunkt durchgesetzt (ergänzende Erklärungen auf der Bildbeschreibungsseite gelten), obwohl er von Deinem Standpunkt (ergänzende Erklärungen auf der Bildbeschreibungsseite haben keine Wirkung) abweicht. Hab ich das richtig verstanden? --NeoUrfahraner 16:13, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Niemand hat dort etwas eindeutig durchgesetzt. Wolfgang akzeptiert gegen seine Überzeugung, dass sein Name bei der Verwendung in der Wikipedia nicht in der Bildunterschrift steht; seine Kontrahenten akzeptierten, dass er seine Lizenzintepreation auf die Bildbeschreibungsseite schreibt. Ob und wann (bei welchen Nutzungen) er mit seiner Auffassung richtig oder falsch liegt, kann hier niemand von uns verlässlich sagen. Ich dachte eigentlich, das sei ein angemessener Umgang mit einer Patt-Meinungssituation, die sich realistisch wohl nur von Einzelfall zu Einzelfall vor Gericht klären lässt. Erschreckend daher, dass hier mancher nun doch wieder herumtönt wie vor zwei Jahren und den Abgesang der Grundidee des Projektes beschwört. --Martina Disk. 20:36, 21. Apr. 2011 (CEST) PS: Ich unterliege übrigens wegen meiner Auffassung zur Namensnennung, die ich mit Wolfgang teile, seit zwei Jahren einem Uploadverbot in der deutschsprachigen Wikipeda, bestätigt von unserem höchsten Gremium, dem Schiedsgericht. Weil ich nicht auf jegliche Erklärung zusätzlich zur Lizenzvorlage verzichte. Aber wir sind so superkonsequent: Meine Bilder werden stattdessen von Commons aus eingebunden. :-) [Beantworten]
Ich verstehe Dich immer noch nicht. Oben schreibst Du "ergänzende Erklärungen auf der Bildbeschreibungsseite haben keine Wirkung", jetzt schreibst Du, Du teilst die Auffassung von Wolfgang, dass nicht nur der Wortlaut der Namensnennung, sondern auch weitere Details auf der Bildbeschreibungsseite rechtwirksam vorgeschrieben werden können. --NeoUrfahraner 07:21, 22. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich teile Wolfgangs Auffassung, dass in den allermeisten Fällen der Name direkt am Bild zu nennen ist. Außerhalb der Wikimedia-Missionierungsanstalt ist das für jedermann selbstverständlich, nur hier werden immer wieder neue Bildschirmkilometer um diese Frage produziert. --Martina Disk. 19:56, 24. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich habe keine Ahnung, was bei Dir "Außerhalb der Wikimedia-Missionierungsanstalt" ist, aber in Büchern ist typischerweise der Bildnachweis irgendwo im Anhang und nicht direkt unter dem Bild. Soll ich Dir ein konkretes Buch als Beispiel nennen? --NeoUrfahraner 07:00, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
PS: Gehe einfach auf books.google.com, gib "Bildnachweis" in "Search Books" ein, dann kannst Du bei mehr als 40.000 Treffern studieren, wie es "Außerhalb der Wikimedia-Missionierungsanstalt" gehandhabt wird. --NeoUrfahraner 09:23, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Die Frage ist und bleibt unklar, daran wirst auch du nichts ändern. Um das zu klären, brauchen wir ein Rechtsgutachten (vor 222 (Vertipper) Jahren beantragt) oder ein Urteil. Meinungen hier an dieser Stelle von irgendwelchen Benutzern sind irrelevant. Selbst wenn der Benutzer Volljurist wäre. --Marcela   09:36, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Was aber sehr wohl zählt, ist eine klare Aussage des Urhebers, dass er keinen Wert auf Namensnennung direkt am Bild legt. --NeoUrfahraner 09:38, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
PS: Wer hat da vor 22 Jahren ein Rechtsgutachten beantragt? Damals gab es ja Wikipedia noch gar nicht. OK, vor 2 Jahren, das war dann wohl wegen der Martina Nolte Geschichte. Aber dann brauchen wir kein Rechtsgutachten, sondern eine interne Richtlinie, die entweder besagt "Mit dem Hochladen behalte ich zwar das Recht auf Namensnennung, aber verzichte ich ggf. auf das Recht auf Namensnennung direkt unter dem Bild" (wer damit nicht einverstanden ist, soll seine Bilder löschen oder gar nicht hochladen), oder aber wir formulieren Wikipedia:Über Wikipedia so um: "jeder darf sie unter Angabe der Autoren an der von ihnen gewünschten Stelle und der freien Lizenz frei kopieren und verwenden" --NeoUrfahraner 10:09, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
PPS: irgedwie ist mir sowieso nicht klar, welche Position Martina vertritt. 14:15, 21. Apr. 2011 vertrat sie noch die Ansicht: "Die Namensnennung hat gemäß Lizenzvertrag - je nach Art und Verwendung des lizenzierten Inhalts - "in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form" (4.c.) ... Das kann bei der einen Verwendungsart die Nennung direkt am Bild sein, bei der nächsten Nutzung kann es die Nennung im Autoren- und Bildverzeichnis oder im Impressum" --NeoUrfahraner 09:49, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Im Zweifel halte ich mich an bestehendes Recht und setze mich damit auch über jegliche internen Regelungen hinweg, egal was die besagen. Solche Regelungen sind wertlos, weil unverbindlich. Solche Regelungen sind überflüssig wie Martinas Hochladeverbot, das Verbot der GFDL 1.2 und dergleichen Unfug. Und wenn sich mal ein Gericht mit der Umlizenzierung beschäftigen würde... aber lassen wir das... --Marcela   11:06, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Selbstverständlich sind interne Regelungen wie "Mit dem Speichern dieser Seite versichere ich, dass ich den Beitrag selbst verfasst habe bzw. dass er keine fremden Rechte verletzt, und willige ein, ihn unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen. Ich stimme einer Autoren-Nennung mindestens durch URL oder Verweis auf den Artikel zu. Einzelheiten sind in den Nutzungsbedingungen beschrieben." rechtsverbindlich. --NeoUrfahraner 11:29, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wenn sie etwas zu regeln versuchen, was eh klar ist, meinetwegen, dann kann man das als rechtsverbindlich ansehen. Wenn sie jedoch etwas regeln wollen, was Unrecht ist, dann ist das natürlich nicht verbindlich. Und genau das ist der Knackpunkt. Per interner Regel wird kein Gesetz geschaffen, so gerne das auch einige hier hätten. --Marcela   11:37, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Keine Ahnung um was ihr euch nun im Detail streitet. Jedoch ist eine Einschränkung von CC-Lizenzen nicht zulässig und das auch vollkommen unabhängig von Wikipedia. Jegliche gewährte Freiheit muss auch weiterhin gewahrt bleiben, da sonst die Lizenz sich selbst terminiert. Entsprechend sind die Bilder aktuell nicht unter CC-XX lizenziert, bzw. besitzen gar keine Lizenz. Sollte Wolfgang die Änderungen im Nachhinein vorgenommen haben, dann sind sie zu revertieren. Sollte er die Bilder bereits so eingestellt haben, dann sind sie zu löschen, da keine ausreichende Freigabe vorliegt. Die einzige Möglichkeit einzulenken besitzt Wolfgang selbst. Was gibt es da überhaupt zu diskutieren? --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 11:52, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Die "Detailfrage" ist, ob "direkt unter dem Bild" eine Einschränkung von CC-Lizenzen ist oder nicht. Laut Marcela braucht man da anscheinend ein Rechtsgutachten oder ein Gerichtsurteil, um das zu klären. Meine Ansicht dazu ist: wenn es hier tatsächlich eine Ermessensspielraum geben sollte, dann muss eben in den Nutzungsbedingungen klargstellt werden, wie in der Wikipedia die CC-Lizenzen zu verstehen sind. Diesen Nutzungsbedingungen stimmt ja der Rechteinhaber beim Uploaden und der Werknutzer beim Nutzen der Werke zu. --NeoUrfahraner 12:36, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Da wird es keinen Ermessensspielraum geben, da die Lizenz klar definiert, dass es in jeglicher angemessener Form erfolgen kann. Eine Verpflichtung zur Nennung des Autoren direkt unter oder neben dem Bild ist da bereits eine Einschränkung der Lizenz und der an Nachnutzer gewährten Rechte. Folglich verstößt so eine Einschränkung, falls sie nicht als Bitte formuliert ist, bereits gegen die Bedingungen der Lizenz, die keine weiteren Einschränkungen duldet. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 12:45, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich sehe das auch so. Marcela, Martina (zumindest um 19:56 am 24. Apr. 2011) und Wolfgang Pehlemann allerdings nicht. --NeoUrfahraner 13:16, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das Einzige was hier diskutiert werden könnte ist die Entfernung der Hinweise ohne Einwilligung des Uploaders. Das die Lizenz, wenn man die Angaben so nimmt wie sie dort stehen, nicht mehr gültig ist, ist im Grunde genommen klar. Was offen blieb ist jediglich die Frage danach, ob die Hinweise einfach so entfernt werden können, wenn Wolfgang damit nicht einverstanden ist. Sollte man sich in dieser Frage nicht einigen können, dann bleibt nur "Löschen" als Option über, wenn man sich aus juristischen Fallstricken raushalten möchte. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 13:42, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich halte die Einschräkung, um die es hier ursprünglich ging, auch für nicht gültig. Aber wie bitte kommst Du zu der Ansicht, dass die Lizenzen dadurch ihre Gültigkeit verlieren? Die Dateien sind unter CC lizenziert; die zusätzliche Anmerkung Wolfgangs ist auch rechtlicher Sicht als Bitte zu verstehen (und könnte in der Tat ein wenig seichter formuliert werden). Yellowcard 16:57, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
(BK) Natürlich ist die Lizenz gültig, du verwechselst hier permanent die Wirkung auf den Lizenznehmer mit der auf den Lizenzgeber. Die Entfernung der Hinweise ist jedenfalls absolut inakzeptabel, das entspricht dem unberechtigten Setzen irgendeiner Lizenz für ein fremdes Werk. Es geht darum - und zwar ausschliesslich - ob Bilder, die mit solchen zusätzlichen Hinweisen versehen sind, policy-konform sind oder nicht. Die ganze pseudojuristische Verrenkung kann man sich dabei sparen. Ich habe auf Commons dafür argumentiert, solche Hinweise als nicht-freie Lizenz anzusehen. Selbstverständlich könnte man ein weiteres Template "CC mit spezifischer Attribution" basteln, das halte ich aber aus Wartungsgründen für Unsinn.--Wiggum 17:02, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Tschuldigung, wenn ich mich da falsch ausgedrückt haben sollte. "Ungültig" im Sinne von nicht akzeptabel im Rahmen unserer Bestimmungen für "freie Lizenzen". --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 17:21, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
@ Wiggum: Diese Ansicht ist aber nicht mit dem deutschen Urheberrechtsgesetz vereinbar. "Pseudojuristische Verrenkung" hin oder her - aber auf dessen Füßen müssen wir nunmal stehen, denn wir sind nicht der Gesetzgeber. Yellowcard 00:18, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich sag ja auch nur, dass das keine Rechtsfrage ist (jedenfalls momentan), sondern eine Policy-Frage.--Wiggum 23:32, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Bundesarchiv

Und wer löscht die zigtausend BA-Bilder? Ich prophezeie mal, das wird niemand machen. Wenn das von einem normalen Benutzter gekommen wäre, au weia! --Marcela   13:51, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Fallen die nicht unter die Exemption Doctrine Policy? --NeoUrfahraner 14:06, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Von mir aus können die gerne gelöscht werden, wenn sie nicht lizenzkonform sind. Das habe ich ja schon mehrfach gesagt. Aber wir spielen hier doch bitte jetzt nicht das Spiel: "Mami, der Thomas der darf noch draußen bleiben. Warum ich nicht?" --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 14:07, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
@NeoUrfahraner: Das bräuchten sie entsprechend der erteilten Lizenz nicht. Z.B. kann ja dieses Bild einfach nur entsprechend der CC-BY-SA 3.0 genutzt werden. Sehe da keine zusätzlichen Einschränkungen. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 14:22, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
OK. Ich kenne die Bundesarchiv-Diskussionen nicht im Detail. Bei den Exemption Doctrine Policy steht jedenfalls "Their use, with limited exception, should be to illustrate historically significant events, ... An EDP may not allow material where we can reasonably expect someone to upload a freely licensed file for the same purpose". Wenn es mit den Bundesarchiv-Bildern eh keine Probleme gibt, umso besser. --NeoUrfahraner 14:30, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
@Ralf: Wieso spielst du immer wieder auf die BArch-Bilder an? Das Entfernen des Seitenstreifens ist erlaubt, wenn auch vom BArch nicht gerne gesehen, siehe diese Stellungnahme inkl. Begründung vom BArch. — Raymond Disk. 16:23, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ganz einfache Antwort: Bis zum Auftauchen der BArchbilder waren wir zu Recht stolz darauf, daß wir auf .de relativ sauber in Sachen Bildrechte sind. --Marcela   16:32, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Diese ganze Diskussion dreht sich um die Form der Namensnennung, nicht um Bildrechte allgemein. Und bei der Namensnennung gibt es mit den BArch-Bildern keine Probleme. — Raymond Disk. 16:42, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das - nach den Bestimmungen der Lizenz CC-BY-SA mögliche - Entfernen ... Deswegen hat sich das Bundesarchiv leider gezwungen gesehen, die Kooperation mit Wikimedia Deutschland e.V. nicht fortzuführen. Das ist zwar nicht unbedingt erfreulich, aber rechtlich sauber. Im Wesentlichen geht es hier um den gleichen Konflikt: was ist wichtiger: wertvolle Bilder oder freie Bilder? --NeoUrfahraner 16:52, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Diese Frage müssen wir uns hier nicht stellen. Die Wikimedia-Projekte akzeptieren nur freie Bilder, unfreie werden entfernt. Punkt. Ob frei oder wertvoll jetzt "wichtiger" ist, ergibt sich somit gar nicht als Fragestellung. Wo hier mit Kritik angesetzt werden kann, ist meiner Auffassung nach die Akzeptanz von "Fair Use" auf en.wp und ähnliche Regelungen in anderen Sprachversionen, aber das ist für uns an dieser Stelle kein Thema.
Die BArch-Spende kann m.M.n. kritisiert werden, weil in einigen Fällen nicht klar ist, ob das BArch überhaupt ausreichende Nutzungsrechte innehat, um die Bilder frei zu lizenzieren. Die Namensnennung hingegen ist durch die CC-Lizenzbedingungen klar geregelt, was auch vom BArch akzeptiert wird. Das Entfernen des Rands ist somit erlaubt, wenn die Namensnennung an anderer Stelle in angemessener Form erhalten bleibt. Yellowcard 17:06, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich stimme Dir zu: "Die Wikimedia-Projekte akzeptieren nur freie Bilder, unfreie werden entfernt." Ich wollte nur darauf hinweisen, dass das Beharren auf der Freiheit in diesem Fall leider mit großen Opfern verbunden ist. --NeoUrfahraner 17:15, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Und welche Opfer sollen das Deiner Meinung nach sein? Yellowcard 00:15, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Naja, die Bilder sind zweifellos großartig. Wenn wir sie löschen müssen, ist das alles andere als erfreulich. --NeoUrfahraner 06:33, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

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Ein solcher Hinweis, wie hier formuliert, hebt die Wirksamkeit der Lizenz auf. Entsprechend verstößt in diesem Fall Wolfgang gegen die Projektrichtlinien. Man muss sich also nur entscheiden ob die Bilder gelöscht werden oder ob sie behalten werden und uns die Projektziele nichts mehr Wert sind. Als nächstes verlange ich, dass jeder der meine Bilder kopiert den Ententanz aufführen muss. Wäre das denn zulässig? --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 14:22, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich kann nicht erkennen, warum so ein Hinweis die Lizenz unwirksam machen soll und nicht einfach nur unbeachtlich im Sinne von venire contra factum proprium ist. Kannst du deine Position bitte ausführen und begründen? Ich halte das für einen von vielen Versuchen, sich eine Extrawurst zu braten, auf die wir bisher noch nie eingegangen sind und dies auch diesmal nicht tun sollten. Der Hinweis entfaltet wegen unseren Lizenzen keine Wirkung und damit hat es sich dann. Grüße --h-stt !? 14:47, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das Problem ist, dass Wolfgang Pehlemann subjektiv glaubt, dass seine Lizenzeinschränkung gültig wäre. Er kann also später glaubhaft behaupten, er habe niemals bewußt einer "einfachen" cc-by-sa Lizenz zugestimmt; die Freigabe wäre irrtümlich passiert. --NeoUrfahraner 15:55, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
In diesem Fall, dass es wirklich keine Wirkung hätte, würde ich aber darauf bestehen das der Hinweis aus den Dateibeschreibungen entfernt wird. Es handelt sich dann nämlich um bewusste Irreführung, was wir als Förderer freien Wissens keinesfalls dulden sollten, mit allen möglichen Implikationen. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 16:10, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ja, das könnte man machen. Zuvor wäre es aber sinnvoll, nicht über sondern mit ihm zu reden. Wolfgang, liest du hier mit? Dann melde dich doch bitte kurz zu Wort, welche Lösung du für angemessen hältst. --h-stt !? 16:15, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ob Wolfgang hier mitliest, weiß ich nicht. Bevor ich diese Diksussion hier gestartet habe, habe ich aber zuerst mit ihm Kontakt aufgenommen. Er findet die Links zu den laufenden Diskussionen auf seiner Diskussionsseite. --NeoUrfahraner 16:20, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Und wenn du jetzt noch erraten kannst, warum ich auf den juristischen Grundsatz des vernire contra factum proprium verwiesen habe ... dieser Protest wird ihm nichts nützen, wenn er trotz unserer Hinweise auf die Lizenz und deren Wortlaut sowie die Erklärung im Kasten bei jedem Edit auf Hochladen klickt. Da ist dann kein Platz mehr für Irrtümer und das wird ihm gegebenfalls erst sein Anwalt und wenn nicht der dann ein Richter erklären. Und zwar kostenpflichtig. --h-stt !? 16:15, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Die Frage ist allerdigs auch, ob das "vernire contra factum proprium" nicht gegen die Wikipedia-Gemeinde verwendet werden kann, wenn der (Nutzungs)Berechtigte selbst eine tatsächliche Situation geschaffen hat, auf deren Bestand der andere Teil (Rechteinhaber) vertrauen durfte und vertraut hat (indem die Wikipedia-Gemeinde den Nutzungseinschränkungen nicht widersprochen hat) --NeoUrfahraner 16:31, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Heute von mir heute gefunden und eingetragen. http://www.reise-weblog.com/2011/04/20/die-beliebtesten-sehenswuerdigkeiten-deutschlands/ nutzt nur Fotos von Commons, und hat ziemlich gut, wenn auch nicht perfekt, die Lizenzen eingehalten. Die Zusatzbedingungen von Wolfgang haben sie - logischerweise - übersehen. Und ich unterstelle hier keinen Vorsatz. — Raymond Disk. 17:35, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich habe mir erlaubt, Wolfgang darüber zu informieren, damit klar wird, dass es hier nicht nur um eine rein hypothetische Frage geht. --NeoUrfahraner 18:54, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

vernire und das gleich zweimal - das ist so peinlich, dass mir die Niere schmerzt --Historiograf 17:20, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

H-stt: Inwiefern verhält sich Wolfgang Pehlman widersprüchlich? -- ⚖.suhadi 23:10, 21. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Bin zwar nicht H-stt, aber Wolfgang Pehlemans Zusatzbedingungen widersprechen den Wikimedia Nutzungsbedingungen: "Als Autor erklärst du dich einverstanden, dass deine Nennung in einer der folgenden Weisen geschieht ..." --NeoUrfahraner 07:09, 22. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das ist aber kein Fall des § 242 BGB.-- ⚖.suhadi 10:35, 22. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wenn ich http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode richtig verstehe, sind vom Nutzer unter anderem der Titel des Inhalts und die URL bei commons anzugeben. Als Titel des Inhalts sehe ich den Datei-Namen, der wiederum auch Teil der URL darstellt. Da Wolfgang Pehlemann seinen Vor- und Nachnamen grundsätzlich zum Teil des Dateinamens macht, kann man doch eigentlich nichts falsch machen. Seine Sonderformulierungen im Lizenztext sind in meiner Sicht eher von deklaratorischem Charakter, als dass sie in Anbetracht der tatsächlichen Dateinamen über CC hinausgehen. --Brühl 23:24, 23. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wenn's eh nicht über CC hinausgeht, dann kann man's doch einfach weglassen, und das Problem ist erledigt. --NeoUrfahraner 20:54, 25. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das Problem wäre auch schon erledigt, wenn du uns diese unsägliche Diskussion nicht länger über x Seiten aufzwingen würdest. --Martina Disk. 22:02, 25. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich verstehe auch nicht, welches Problem hier gezüchtet werden soll. --Marcela   22:07, 25. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Nun, es geht nicht darum ein Problem zu "züchten", sondern um eine "Patt-Meinungssituation, die sich realistisch wohl nur von Einzelfall zu Einzelfall vor Gericht klären lässt" (Zitat Martina). Im Gegensatz zu Martina will ich nicht, dass das erst vor Gericht geklärt wird, sondern vielmehr, dass wir es hier schaffen, einen Konsens zu finden. Zitat: jeder darf sie unter Angabe der Autoren und der freien Lizenz frei kopieren und verwenden --NeoUrfahraner 07:06, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Niabot & Co führen doch hier nur einen Glaubenskrieg. Wollen Sie hier missionieren? Wohl aus purer lange Weile oder um sich wichtig zu nehmen. Ich kann zu jedem meiner Bilder den Quatsch hinzufügen der mir so einfällt. Und??? Alles Banane. Wolfgang hat die CC-BY-SA Lizenz seinen Bildern angehängt. Das gilt. Der Rest ist und bleibt Banane. Wer sich daran hält, der macht es eben. Wer sich daran nicht hält macht es auch korrekt. Wer diesen einfachen Vorgang nicht verstehen kann, der tut mir leid. Empfehlung: mal bei eBay schauen ob es nicht irgendwo noch ein-zwei Gehirnzellen zum ersteigern gibt. Diese elend-unützen und nur zeitverschlingenden Dilettanten Diskussionen. GRAUSAM. --Alchemist-hp 21:43, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Erstens bin ich kein Religionsanhänger und zweitens sollte klar sein, dass die zusätzlichen Bedingungen da nichts zu suchen haben, selbst wenn nicht klar wäre ob sie gelten oder nicht. Das ist wirklich grausam, dass man ansehen muss, wie vermeintliche Erschaffer freien Wissens sich darum bemühen an den Grundprinzipien zu nagen. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 22:14, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das hast Du auch wieder nicht verstanden. Jeder Urheber kann seinen Bildern den Quatsch hinzufügen den er möchte. Das kann ihm keiner nehmen oder gar verbieten. Allein die Wikipedia Bedingung muß bei einem Upload erfüllt sein: eine freie Lizenz ist Pflicht. Dieses ist erfüllt: CC-BY-SA. Was gibt es denn da nicht zu verstehen? Langsam begreife ich: Du willst es nicht, weil Du es nicht kannst? Aha, mein Beileid. --Alchemist-hp 22:37, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Durch das Hinzufügen von weiteren Bedingungen entsteht eine neue Lizenz die nicht als "freie Lizenz" im Rahmen dieses Projektes angesehen wird. Es ist folglich nicht mehr als CC-BY-SA freigegeben. PS: Danke für dein Beileid, auch wenn ich es nicht nötig habe. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 22:45, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ah, vielleicht noch eines das Dir hilft es evtl. besser zu verstehen: viele Bilder haben den folgenden Lizenzbaustein: {{Self|GFDL|Cc-by-sa-3.0-migrated}}. Und nun ... zwei Lizenzen zur Auswahl. Es gibt ja noch ganz andere Lizenzzusammenstellungen. Hmmm geht das denn? Welche gilt denn nun? Ja genau so wie bei den Bildern von Wolfgang. Ich suche mir etwas aus: CC-BY-SA oder CC-BY-SA + Zusatz von Wolfgang. Ist doch ganz easy. --Alchemist-hp 22:49, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hör bitte auf alle Zutaten unsortiert, aber nach deinem Geschmack, in einen Topf zu werfen. Die Formulierungen von Wolfgang beziehen sich auf die Lizenz bzw. bauen darauf auf und verändern sie. Sowohl die GFDL als auch die CC-BY-SA sind akzeptierte Lizenzen und stellen kein Problem dar, da man ein Bild unter mehreren Lizenzen freigeben kann. Welchen Trugschluss du nun daraus ziehen bzw. mir oktorieren willst, ist gar zu offensichtlich. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 23:17, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Sorry, der einzige der mit irgend etwas aufhören sollte bist DU, der uns hier irgend etwas zu beweisen versucht. Sonst keiner. Ich kann lesen. Da steht ganz eindeutig der Baustein CC-BY-SA und es steht zusätzlich "CC-BY-SA unter Nennung bla, bla, bla.". Genau so wie es auch bei mehreren Lizenzen der Fall ist. Du hast auf Dich aufmerksam gemacht, wir haben es zur Kenntnis genommen. Du bist ja so toll! Und nun können wir aber ein Bier trinken gehen. OK? --Alchemist-hp 23:28, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wenn das wirklich seine Intention bei all den Bildern war, dann sollte er an der Formatierung aber noch kräftig feilen, sonst entstehen da nur sehr starke Missverständnisse. Wobei ich hier ehrlich gesagt nicht an Missverständnisse glaube. Zudem ist es jetzt auch schon ein bisschen spät für noch ein weiteres Bier. Müssen wir ein anderes mal nachholen. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 00:14, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
@Alchemist-hp: Man könnte es so interpretieren wie Du (CC-BY-SA und es steht zusätzlich). Aus der Diskussion mit Wolfgang Pehlemann ergibt sich aber, dass er, der Urheber selbst, es nicht so interpretiert, sondern CC-BY-SA unter der Einschränkung .... Der Upload erfolgte ausdrücklich unter der Annahme, dass dieser Zusatz als Einschränkung zu verstehen ist. --NeoUrfahraner 07:04, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Dann ist das ganz alleine ein Problem von Wolfgang. Nicht unser. Bei jedem Rechtsstreit wird er damit auf die Nase fallen. --Alchemist-hp 19:34, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Nö, er hat doch in die Nutzungsbedingungen glasklar geschrieben "Attribution direkt beim Bild". Da kann sich kein Nachnutzer rausreden, dass das ja bei Wikipedia auch anders gemacht wird.--Wiggum 23:30, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wenn mir nicht innerhalb von zwei Sekunden nach meinem beendetem Edit widersprochen wird gilt folgendes: alle Anträge auf die Löschung der Bilder werden verworfen. Die Diskussion wird für immer ad acta gelegt und keiner der hier Beteiligten sagt auch nur ein Wort mehr. Ansonsten erklärt er sich bereit in der Wikipedia für immer sperren zu lassen. --Alchemist-hp 23:37, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Löschantrag gestellt

Ich habe auf Commons einen Löschantrag auf eines der Bilder gestellt, wie ich es gestern angekündigt hatte. Ich halte Wolfgang für informiert und mache dies nicht aus bösen Willen, sondern zum Schutz der Projektprinzipien und Nachnutzer. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 10:29, 22. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Was immer Du hier als Motivation vorschiebst: Diese Zeitverschwendung wegen eines Nicht-Problems halte ich für die eigentliche Projektschädigung. --smial 11:16, 24. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Immer munter drauf los. Schlag doch hier und auf Commons weiter auf mich verbal ein. Mich kümmert das nicht, wenn es um Projektziele und Prinzipien geht. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 19:37, 24. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Daß Dich Argumente nicht kümmern, hast du schon ausreichend dargestellt, das mußt du nicht überall mehrfach wiederholen. Aber mal die Fakten: Du glaubst ein Problem entdeckt zu haben und bringst das hier auf den Tisch. Das sei jedem unbenommen. Du bekommst Gegenwind, die weit überwiegende Mehrheit der Diskussionsteilnehmer stimmen mit Deiner Meinung nicht überein. Daraufhin rennst Du nach Commons und stellst einen LA. Das ist ganz eindeutig geschickt gemacht, denn hier auf DE wäre damit die Sache unmittelbar als BNS-Aktion erledigt. Nun bleibt der unmittelbare Erfolg auch beim Löschantrag aus - und Du eskalierst die Sache umgehend auf commons village pump. Auch dort stimmen keineswegs alle Beteiligten begeistert Deinem Ansinnen zu. Und nun beschwerst du Dich wieder hier: Der Kreis ist geschlossen. Was bitteschön ist das anderes als Zeitverschwendung und projektschädigende Störaktion? Zumal Du gar noch feinst unterscheidest zwischen "direkt unter dem Bild", was böse ist, und "prominent nahe beim Bild", was nicht böse ist. -- smial 16:56, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Irgendwie hast Du die Chronologie nicht ganz verstanden. --NeoUrfahraner 17:02, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
@smial: Du hast da durchaus einiges durcheinandergebracht. Sowohl chronologisch, als auch inhaltlich. Bitte studier den Ablauf der Ereignisse noch einmal gründlich. Ebenso meine Antworten, die du hier ausserhalb des richtigen Kontext und auch noch falsch zitierst, sodass man schon den Eindruck hat, dass es Absicht ist. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 17:29, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Oh Verzeihung, losgetreten wurde es am 18. April 2011, 09:47 Uhr vom NeoUrfahraner, mein Fehler. Nachdem Du Dich dann per Version vom 18. April 2011, 16:24 Uhr hier reingehängtest, hast du trotz dieser Aktion die Sache gleich mal am/um 19. April 2011, 22:47 Uhr weitergetragen. Nachdem es an jener Stelle und auch hier nicht recht weiter ging, kam dann der LA am/um 22. April 2011, 09:09 Uhr. Auch dort kamen nicht die gewünschten Antworten, weshalb dann der nächste Schritt zur Pumpe am/um 22. April 2011, 22:22 Uhr folgte. Und nu sammer inzwischen wieder hier. Was die Zitatverürzung angeht, nun deine Ausrede auf meine Frage findet sich hier. Kann jeder nachlesen, hier wird nix unter den Teppich gekehrt. Mögen andere daraus ihre Schlüsse ziehen. --smial 23:58, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wusste gar nicht, dass ich dir so viel Mühe wert bin. Rührt mich irgendwie. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 00:05, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Jetzt also die persönliche Ebene? Finde ich spannend. Und was die Mühe angeht: Transparenz und Sachlichkeit erfordern leider manchmal sehr viel Zeitaufwand. Wer ursächlich für diese Zeitverschwendung verantwortlich ist, dürfte mittlerweile klar sein. -- smial 00:24, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
@Smial: Ja, bleiben wir sachlich. Es gibt nach meinem bisherigen Verständis drei Standpunkte:
  1. Die Einschränkung von Wolfgang Pehlemann ist mit Wikipedia vereinbar.
  2. Die Einschränkung von Wolfgang Pehlemann ist mit Wikipedia nicht vereinbar und durch den Upload unter CC-BY-SA ungültig. Daher sind die Bilder unter der uneingeschränkten CC-BY-SA verwendbar.
  3. Die Einschränkung von Wolfgang Pehlemann ist mit Wikipedia nicht vereinbar, aber gültig. Daher sind seine Bilder nicht unter der uneingeschränkten CC-BY-SA verwendbar.
Daneben gibt es ein paar, die meinen, das Thema braucht/darf/kann nicht diskutiert werden. Versuch bitte, die einzelnen Personen den Standpunkten zuzuordnen. Du vertrittst anscheinend Position 1 (vereinbar). Die meisten, die den Löschantarg ablehnen, vertreten Position 2 (die Bilder sind unter CC-BY-SA verwendbar). Der Urheber Wolfgang Pehlemann selbst vertritt Position 3. Im Zuge von "Transparenz und Sachlichkeit" sollten wir uns zunächst die unterschiedlichen Standpunkte klar machen. --NeoUrfahraner 07:32, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Standpunkt 2 ist das, was der Lizenztext ziemlich klar regelt. Da ist egal, was Wolfgang sagt. Da er so viele Dateien hochgeladen hat und man ihn mehrmals darauf hingewiesen hat, liegt auch keine Unwissenheit vor. Ich verstehe nicht, wie man etwas anderes als Punkt 2 vertreten kann. Yellowcard 18:04, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Standpunkt 3 kann man mit dem gleichen Argument wie Standpunkt 2 vertreten, nur mit vertauschten Personen: Wolfgang hat uns mehrmals darauf hingewiesen, dass er auf seinen Einschränkungen besteht. Auch auf unserer Seite liegt keine Unwissenheit vor. Wir müssen die unmissverständliche Willensäußerung des Urhebers respektieren. --NeoUrfahraner 06:37, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hat schon jemand daran gedacht das wir den "bisherigen" Nutzern der Bilder von Wolfgang, im Falle ihrer Löschung, quasi die Nutzungserlaubnis unterm Hintern entziehen? Die Nutzer wären dann wirklich am A. gekniffen! Das sollte auch bedacht werden. --Alchemist-hp 17:45, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Im Falle von anständig CC-BY-SA lizenzierten Bildern wären sie das nicht (siehe Abschnitt 8 der Lizenz). Wäre im Grunde genommen aber erst recht ein Grund dagegen was zu unternehmen, bevor es noch schlimmer wird. --  Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:02, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Die eingeschränkte CC-BY-SA gilt weiterhin, die Bilder sind weiterhin mit Namensnennung direkt unter Bild und ggf. Beibehaltung des Original-Dateinamens nutzbar. Sie können aber nicht mehr von Commons bezogen werden. --NeoUrfahraner 06:42, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

na ja, ich frage mich, ob die anmerkung irgendwie sinnvoll ist. herr pehlmann lädt bilder auf einem wikimedia-projekt hoch, das ganze aber unter einer bedingung, die mit jeder einbindung in wikipedia verletzt wird. denn wir attribuieren ja gerade nicht "direkt unter Bild" - wenn diese bedingung also wirksam sein soll, verletzt sie jeder wikipedianer, der das bild in seinen artikel einfügt. das aber kann ja wohl nicht im interesse des hochladenden liegen ... also entweder ist sie wirksam, dann ist es eigentlich nicht zu verantworten, die bilder überhaupt bereitzustellen, oder sie ist nicht wirksam, dann verwirrt sie bloß weiternutzer. —Pill (Kontakt) 00:08, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ist denn nur "sinnvolles" erlaubt? Ist unsinniges verboten? Verwirren die verschiedenen Lizenzen selbst nicht schon die (Nach-)Nutzer? Wer von all den (Nach-)Nutzern versteht denn die Lizenzbedingungen zu 100% korrekt? Wieso gibt es denn immer noch so viele (Nach-)Nutzer die die Bilder falsch nutzen? All das fragt sich --Alchemist-hp 00:17, 28. Apr. 2011 (CEST) P.S: wieso schaffen wir den ganzen Lizenzkram nicht komplett ab, alles nur noch PD? Ach das geht ja gar nicht, wir sind ja in "D"![Beantworten]
Die wenigsten verstehen die Lizenzen hinreichend. Schon das ist ein Grund für ein stringentes und restriktives Vorgehen. Entweder man klebt eine der Standardvorlagen an seine Bilder, oder man lässt es. Das schont alle Beteiligten.--Wiggum 00:32, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das Dumme ist nur: einzig der Urheber bestimmt was mit seinen Bildern gemacht werden kann. KEINER kann dem Urheber verbieten oder sonst etwas vorschreiben was er tun darf und was nicht. Ändert die Uploadbedingungen und macht jedes Schluploch dicht. Nur so wird derartiges verhindert. Bis dahin müssen wir mit so "etwas" leben, meine zumindest ich. --Alchemist-hp 00:39, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ja, genau um dieses "Schlupfloch" dichtzumachen führen wir diese Diskussion. --NeoUrfahraner 07:02, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
alchemist, nein, natürlich ist nicht nur sinnvolles erlaubt, mein hauptpunkt ist aber eigentlich, dass wir bei annahme der wirksamkeit der bedingung kontinuierlich rechtsverletzungen forcieren, indem, den gepflogenheiten von wikipedia folgend, keine urhebernennung in den bildunterschriften stattfindet. das aber kann dann ja nicht im interesse des projektes liegen. —Pill (Kontakt) 01:05, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Unklare Bestimmungen können auch nicht im Interesse des Urhebers liegen. Er darf lizensieren wie er will, Commons ist aber nicht verpflichtet, Bilder unter dieser Lizenz aufzunehmen. --NeoUrfahraner 06:45, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Stellungnahme von Wolfgang Pehlemann

Hello, I'm the 64 years old author of the photo. You questioned for my comment.

My understanding of "netiquete" in WP is, this discussion had to be done here [[3]] - and not at various places in the Wikimedia / Wikipedia. Therefore my comment in english language as given overthere.

After WP-discussion some years ago about my attribution there are a lot of my photos here and in the WP with this attribution since the discussion in the past. And in more than 15 years publishing my photos by myself or third parties I've had not once a legal dispute in court.

1. I've no problems with your add. discussion at this time about question of deletion of my photo(s).

2. The basic question is: by my attribution there will be an invalid license, which makes

  the photo "not free"?

Sorry, there's something wrong:

3.1 The solution is explained in the terminations of chosen license in no. 8. Miscellaneous

   pointed under c.:
   "If any provision of this License is invalid or unenforceable under applicable law, it 
    shall not affect the validity or enforceability of the remainder of the terms of this 
    License, and without further action by the parties to this agreement, such provision shall 
    be reformed to the minimum extent necessary to make such provision valid and enforceable."

3.2 This part of terminations in German version:

   "Sollte eine Bestimmung dieser Lizenz unwirksam sein, so bleibt davon die Wirksamkeit 
    Lizenz im Übrigen unberührt."

So this licence can't be invalid or not guilty - the photo stays free under licensing and attribution as given.

But only - if there happens a legal qestion between the two parties under license-contract about attribtion under this licence - this two contract parties are questioned to find the solution in sence of license no 8 c., sorry, not to do by Wikipedia.

Please, go on to spend time to your easter days. All the best to all of you -- Wolfgang Pehlemann 10:08, 24. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

In dem Versionsvergleich steht, dass die Screenshots nicht frei sind, trotzdem gibt es die o.g. Datei bereits einige Zeit. Ich kenn mich da leider nicht aus, darum gebe ich es mal zur Prüfung. --Onegin Fragen? 16:02, 23. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Da gibt es überhaupt kein Problem. -- Chaddy · DDÜP 17:51, 23. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
OK, also ist "Bitte keine Screenshots hochladen, da sie alle laut http://www.getpaint.net/license.html wegen den Toolbar-Icons CC-BY-NC-ND und damit unfrei sind" überholt? --Onegin Fragen? 20:56, 24. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Darf ich fragen, wo das steht? Yellowcard 17:20, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Als Kommentar im oben verlinkten Versionsvergleich (links). Ich habs nur zufällig gesehn und dachte, ich frag mal... --Onegin Fragen? 07:27, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Noch einmal: Euro-Münzen

Jetzt sollen alle Bilder auf Commons gelöscht werden: Euro coins blanket copyright violation. Gruss --Nightflyer 12:05, 25. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Sicherheitshalber hierher retten. -- Chaddy · DDÜP 14:09, 25. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Anscheinend 2000 Bilder! Gruss --Nightflyer 14:16, 25. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Mussten wir bei Wappen-Massenlöschungen auf Commons auch schon mehrmals machen... -- Chaddy · DDÜP 14:49, 25. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Habe dort auf Commons was zu deutschen Euro-Münzen geschrieben. Da jede neue deutsche Euro-Münze mit einer Bekanntmachung samt Bild im BGBl erscheint, sind das meiner Meinung nach amtliche Werke. Wenn Commons deutsche Briefmarken als amtliche Werke akzeptiert, sehe ich keinen Grund, warum nicht auch deutsche Münzen akzeptiert werden sollten. -- Rosenzweig δ 14:18, 25. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wie verfahren wir auf de allgemein mit Münzenbildern? Auf commons gibt es wohl keine Kanadischen Münzen mehr. Meine Kenntnisse sind in diesem Gebiet zu gering, wie geht es weiter? Gruss --Nightflyer 20:40, 29. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Werden auch da vermutlich nicht um die Rettung auf De: herum kommen. --Bobo11 21:55, 29. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ja, und nu? Absichtserklärungen sind schön, nur wie geht das? Manuell, Fragen an einen Bot oder wie? Ihr seid doch die Experten hier. Gruss --Nightflyer 22:00, 29. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Geht, da schon gelöscht, nur über einen Commons-Admin deines Vertrauens. --Bobo11 07:16, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das mit dem Admin ist mir klar, nur wie verschiebt man so viele Bilder nach de. Muss man das manuell machen, oder kann man einen Bot fragen? Gruss --Nightflyer 23:16, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das Wiederherstellen, und anschliedende Wieder-Löschen muss eh der Admin machen. Bot bring da nicht wirklich was. Verschiebe-Bot bring nur was wenn wir VOR der Löschung reagieren können, aber nur bedingt (Da gibs oft soviel zu korrigeren (Andere Vorlagen, nicht vorhandene Benutzenamen usw.), da man händisch schneller ist).--Bobo11 21:44, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Streckenpläne SOLA-Stafette

Genießen die Steckenpläne [4] [5] urheberrechtlichen Schutz oder sind sie dazu zu einfach? Danke, 188.154.129.233 00:19, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Eigentlich haben sie nicht wirklich Schöpfungshöhe. Du wirst aber mit ziemlicher Sicherheit auch einige Kollegen finden, die diese Pläne doch als schutzwürdig ansehen... -- Chaddy · DDÜP 05:26, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hier ist dieser Kollege: Ich widerspreche Chaddy und halte diese für potentiell geschützt oder zumindest die Sachlage für so fraglich, dass wir hier keinen fehlenden Schutz annehmen können. Yellowcard 17:32, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Uh, das ist dann wohl kniffliger als ich dachte! Wie wäre es denn, wenn die Grafiken vereinfacht" würden? Z.B. Bäumchen und Häuschen weg oder austauschen; die Zeile mit dem Belagstyp entfernen? 188.154.129.233 00:05, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wo siehst du da SH? -- Chaddy · DDÜP 04:15, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ich würde mich über eine Antwort freuen. Sonst verschwindet meine Frage einfach im Archiv. :( 188.154.129.233 21:54, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Jetzt verschwindet die Frage nicht mehr einfach im Archiv. ;) -- Chaddy · DDÜP 22:48, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hier handelt es sich mEn um ein Diagramm, nicht um eine Karte. Bei Karte setze ich bekanntermaßen die Werksuntergrenze sehr niedrig an. Bei Diagrammen, genau wie bei anderen technisch-mathematischen Objekten, wie das schwarze Dreieck, würde ich die Werksuntergrenze höher anlegen, damit nicht diese mathematisch-technischen Objekte monopolisiert werden, welche normalerweise durch jeden anderen im wesentlichen genauso erstellt wurden wäre. Ich würde also hier keinen Schutz annehmen. -- ⚖.suhadi 18:15, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Dann können die Streckenpläne also hochgeladen werden? Könnte das jemand für mich übernehmen? Ich scheine dieser technischen Herausforderung nicht gewachsen zu sein. 188.154.129.233 01:03, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Ausländische amtliche Werke

Soweit ich die archivierten Abschnitte verstanden habe, werden ausländische amtliche Werke wie amtliche Werke aus DACH behandelt und sind gemeinfrei. Ist es dazu nötig, dass der Staat, der das Werk erstellt hat international anerkannt ist, oder gilt das auch für Werke, die von De-facto-Regimes oder sogar Exilregierungen geschaffen wurden?

Konkret geht es um diesen Artikel, der unten einen Baustein hat, dass er nicht bebildert werden kann. Wenn Werke von Exilregierungen unter §5 UrhG fallen, könnte man zumindest diese „Briefmarken“ abbilden. --Diorit 12:53, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Schutzlandprinzip (ergo: Für uns sind alle urheberrechtlichen Fragestellungen nach deutschem Recht zu beurteilen, egal wo sie herkommen). Yellowcard 17:42, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wieso gerade nach deutschem? Was ist mit der Schweiz und Österreich? Gestumblindi 22:03, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Nach DACH-Recht, Kollege. ;) Nicht nur Deutschland allein. -- Chaddy · DDÜP 00:51, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hallo Yellowcard, im Artikel Schutzlandprinzip finde ich aber keine Antwort auf meine Frage. Bei „normalen“ Staaten ist die Lage sowieso klar, wie sieht es aber bei Staaten und Exilregierungen aus, die von Deutschland (+Österreich +Schweiz) nicht anerkannt werden?--Diorit 08:23, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Passfoto eines italienischen Museums

In :de verwendbar? Stammt aus :en. VG -- Alinea 18:37, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

 
Kann aus Commons so eingebunden werden.
Es liegt bereits auf Commons und kann daher technisch gesehen problemlos hier eingebunden werden (siehe links äh, rechts). Aus urheberrechtlicher Sicht ist es kein Problem, da es a) in Italien gemeinfrei ist (zumindest sagt das die Commons-Bildbeschreibungsseite) und b) durch den Schutzfristenvergleich auch hier gemeinfrei ist. Yellowcard 19:06, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ein Schutzfristenvergleich mit Italien ist allerdings unzulässig (EU-Mitglied). —Pill (Kontakt) 19:56, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Es liegt vieles auf Commons, was wir nicht verwenden dürfen, daher meine Frage. Könnte es sein, dass ein Passfoto keine Schöpfungshöhe besitzt? -- Alinea 20:35, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
"auch hier gemeinfrei" ... wo ist denn "hier", Yellowcard? Deutschland? Österreich? Schweiz? Da die Schweiz nicht EU-Mitglied ist, gestaltet sich in diesem Fall die Frage des Schutzfristenvergleichs anders, da könnte wirklich einer stattfinden, d.h. es könnte sein, dass das Foto zwar in Italien und in der Schweiz gemeinfrei ist, in Deutschland und Österreich hingegen nicht. Gestumblindi 22:02, 26. Apr. 2011 (CEST) Erg.: Sollte das Foto wirklich ein anonymes Werk sein, könnte es allerdings wohl in Deutschland aus diesem Grund gemeinfrei sein, käme dann aber auf das Veröffentlichungsjahr an... (ein Passfoto ist noch nicht "veröffentlicht", so lange es nur als solches gedient hat, nehme ich an). Gestumblindi 22:07, 26. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das ist doch ein einfaches Lichtbild; die links nebenstehende Steuermarke beweist, daß das Bild spätestens 1928 gefertigt wurde, das Foto ist somit in D seit 1.1.1979 nach §72, in A nach §73f gemeinfrei. (Bei Paßbildern liegt aufgrund von einschlägigen Vorschriften, wie das Bild auszusehen hat, in welche Richtung der Abgebildete zu schauen hat, kaum eine künstlerische Kreativität vor.) --Matthiasb   (CallMeCenter) 08:58, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Danke für Auskünfte. Ich platziere es nun in den zugehörigen Artikel. VG -- Alinea 09:02, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Grundrisse, Flurpläne

Ich habe zum Landhaus Mahr auf Commons einige alte Grundrisse, Schnitte, Flurpläne, einen Bebauungsplan, jeweils von Hamburger Behörden, dazu auch ein Schreiben des Denkmalschutzamtes hochgeladen, bin mir aber nicht sicher, was davon wirklich als amtliches Werk gilt oder was doch geschützt ist. Kann da bitte jemand drübergucken? Die Schnitte von 1972 sind meiner Meinung nach schlichtes Handwerk, aber die Architektur selbst könnte geschützt sein? Das war kein Alltagsbau. Noch unsicherer bin ich mir bei dem Originalplan der zugehörigen Parkanlage (1911 von Hermann Distel und dem Bauherrn H.T. Mahr unterzeichnet), den ich noch nicht hochgeladen habe. Außerdem habe ich aus zwei Zeitschriften von 1913 (Deutsche Bauhütte) und 1914 (Hamburg und seine Bauten) den Grundriss des Gebäudes im ursprünglichen Zustand. Und zuletzt gibt's auch moderne Grundrisse (vermutlich von der städtischen SAGA). Hochladen oder Finger davon lassen? --Martina Disk. 03:12, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Der Bebauungsplan (der keiner ist, sondern ein Baustufenplan vom 14. Januar 1953) an sich ist sicherlich ein Amtliches Werk. Was mich irritiert ist allerdings, daß es sich offenbar nicht um den Originalplan (den findest Du hier) handelt, sondern um eine neuere Flurkarte, in die dann auch noch Dinge nachträglich hineingemalt wurden. Wobei westlich angrenzend der Baustufenplan durch diesen Teilbebauungsplan und ein Stück weiter östlich durch diesen Bebauungsplan ersetzt wurde. Das Schreiben der Bewohnerin scheint mir keine Schöpfungshöhe zu haben. Ähnlich sehe ich das Hinweisschreiben des Denkmalschutzamtes, da würde ich Dir allerdings raten, den Namen der Empfängerin besser unkenntlich zu machen. Es hat mich nicht viel Mühe gemacht, ihn zu entziffern ... Allerdings ist der Brief ein Beispiel dafür, daß das Denkmalschutzamt die Postleitzahlen nicht kennt ;-) Lemsahl war nämlich HH 65 (seit Mitte der 1970er und davor HH 69). Die amtlichen Flurkarten kann man wohl als Amtliche Werke ansehen. Beim Grundriss handelt es sich wohl um ein vom Architekten eingereichtes Blatt, auf dem lediglich amtliche Vermerke des Denkmalschutzamtes und der Bauprüfabteilung des Ortsamtes Walddörfer aufgebracht worden sind. Da müsste man prüfen, inwieweit Schöpfungshöhe besteht, da bin ich mir unsicher. Ein Amtliches Werk ist es aber mit Sicherheit nicht. Was die Schnitte angeht möge sich bitte auch jemand anderes äußern. Ein Amtliches Werk sind sie wohl nicht. Insbesondere wäre aber zu prüfen, ob die wirklich vom Amt oder von Dritten erstellt wurden. --Mogelzahn 16:06, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ah, danke für den BSplan. Hatte mir nen Wolf danach gesucht. :-) Die Schnitte stammen von der Baubehörde Hamburg, Hochbauamt, 1972 (dort rechts zu sehen - ich glaub, da geht's um die Erweiterung der südöstlichen Großgaube), der Aufriss hier diente wohl auch als Grundlage für den Denkmalschutzbescheid zum Fassadenumbau 1998. Der 1998er Grundriss ist beinahe identisch (nur "sauberer") mit dem noch nicht hochgeladenen Grundriss, dessen Herkunft ich nicht nachvollziehen kann. Nach Fundort in den Akten (und meinen Erinnerungen) stammt der zusammen mit Grundrissen des 1. OG und des DG von der (städtischen) SAGA. Die Schnitt- und Grundriss-Skizzen sind m.E. reines Handwerk, dürften also keine Schöpfungshöhe haben. Meine Vermutung: Wenn überhaupt, dann bestehen hier noch Schutzrechte des Architekten († 1945) bzw. seiner Erben. Das würde heißen: Alles löschen, auch die meisten Fotos, denn das Haus ist (wegen des Baum- und Buschbestandes) von der Straße aus so nicht zu sehen. Oder ich darf auch den Gartenplan hochladen. :-) Noch andere Meinungen? --Martina Disk. 02:02, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hamburg ist, was die geltenden Pläne angeht, recht gut aufgestellt. Unter kannst Du mit Adresseingabe für jeden Winkel der Stadt den geltenden Plan finden. Und unter dem Reitern "festgestellten B-Plänen" bzw. "B-Plänen im Verfahren" kannst Du auch nach Name des Plans suchen (was für die B-Pläne mit Stadtteilnamen recht einfach ist, aber für Durchführungs- oder Aufbaupläne mit Nummer natürlich recht beschwerlich ...). --Mogelzahn 19:05, 29. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Daß irgendwas unter Denkmalschutz steht, sagt noch lange nichts über Schöpfungshöhe aus. Ebensowenig ist der Name des Architekten ausschlaggebend. Technische Zeichnungen haben nkeine SH, sie sind normiert und mittlerweile sogar automatisiert so erstellbar, daß sie "nach Kunst" aussehen, trotzdem den Normen entsprechen. Bei Schnitten, Ansichten usw. hat man einfach keinen Spielraum, etwas zu schöpfen. Geschützt ist immer nur das Kunstwerk und das ist entweder das gesamte Haus oder eine Fassade, selten etwas anderes. Die technische Zeichnung der Fassade jedoch ist nur eine normgerechte 2D-Widergabe der Natur auf Papier. Das Kunstwerk Fassade ist mehr als ein paar Striche auf Papier, dazu gehört Material, Lichteinfall usw - also die komplette Planung der Fassade. Ob die Holz- oder Metallfenster hat, kann das Aussehen sehr stark beeinflussen, ob es Sandstein oder Kalkputz ist, ebenfalls. Alles nicht in der Zeichnung erkennbar. --Marcela   08:23, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Oki. Danke. Dann gilt das wohl auch für den Geländeplan/die Parkanordnung (von 1911 mit Unterschriften des Architekten Distel und des Bauherren)? Lizenzbaustein PD-ineligible? --Martina Disk. 16:03, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Im Grunde ja... Wobei dertatige Zeichnungen erst ab Mitte der 30er Jahre wirklich normiert sind. Aber die bloße Zeichnung eines Parkgrundrisses läßt auch nicht wirklich viel Spiel für Schöpfungen. Der eine schraffiert so, der andere anders.... Das ist alles nur Handwerk. --Marcela   16:23, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Nach welcher/welchen Norm(en) ist das denn gezeichnet? Für mich kling "kein Gestaltungsspielraum" und "der eine macht's so, der andere anders" erstmal recht widersprüchlich.--Wiggum 16:53, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Sowas steht im Neufert, daraus haben sich so gut wie alle europäischen Vorschriften fürs Technische Zeichnen im Bauwesen entwicklelt. --Marcela   16:57, 28. Apr. 2011 (CEST) PS: vor Neufert hat man sich halt an verschiedenen großen Bauräten orientiert, so z.B. Ludwig Hoffmann[Beantworten]

Mal zurück zum Thema Fotos: M. E. hat der Bau Schöpfungshöhe. Die Fotos sollten daher noch in den Eisschrank, bis zum 70. Todestag des Architekten. --Alupus 17:04, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Nur mal am Rande: bei Bebauungspläne unterfallen nur die Textlichen Teile Abs. 1, die Kartenteile nur Abs. 2. Also Veränderungsverbot. Nichtamtlich veränderte Amtliche Werke nach Abs.2 sind nicht nach der wohl herrschenden Meinung nicht gemeinfrei. Nacktaffe 09:44, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Weiternutzung und JavaScript

Ich fand kürzlich mehrere meiner Bilder auf einer Website. Lizenzinformationen oder Urheberangaben waren nicht zu entdecken. Einige Zeit später besuchte ich die Site von einem anderen Rechner aus, auf dem JavaScript aktiv war und beim Gleiten mit der Maus über die Bilder erschien zumindest schon mal der Urhebername. Ich habe dann mal versucht, die Seite zu drucken. Der Urheberhinweis war im Ausdruck nicht zu sehen. Meine konkrete Frage: Ist eine Urheberangabe wie die beschriebene per JavaScript ausreichend? ---- ST 00:12, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ich habe so einen Fall gerichtlich gewonnen! Nicht jeder Browser (bzw. Browser auf irgend einem Gerät: MAC, Smartphone, PC, Linux, Windows, etc. ) läßt Javascript zu. Das Bild galt so zu sagen als nicht Lizenzkonform genutzt. Man könnte ja noch weiter gehen und weiße Schrift auf weißem Hintergrund nutzen. Im HTML Quelltext wäre es sichtbar, auf der entsprechenden WEB-Seite nicht. Genau so ist es auch mit Javascript. Manche haben es eingeschaltet, andere nicht. Die Lizenzbedingungen müssen aber "deutlich" und für alle angebracht sein! --89.246.20.244 00:27, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Gibt's da zufällig ein Aktenzeichen? Ich hätte intuitiv auch gesagt, dass das nicht ausreicht, weil der verständige Verbraucher ja lernt, wie böse JScript ist und dass man das lieber ausschalten sollte. Den Ausdruck sehe ich unproblematisch, schliesslich hat Steschke das Vervielfältigungsstück angefertigt und wäre dementsprechend für die korrekten Angaben verantwortlich.--Wiggum 00:34, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Noch nicht. Erst die erste Instanz hat entschieden, also noch schwebend bis die Fristen eines Einschpruchs abgelaufen sind. Bis dahin als IP: --89.246.20.244 00:44, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ohne Lizenznennung (und Link) ist die Nutzung so oder so nicht okay. Und falls noch irgendwo ein Urheber gut sichtbar genannt ist, wird noch eine weitere Lizenzbedingung verletzt. --Martina Disk. 02:15, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Steschke sagt nicht, unter welcher Lizenz die betreffenden Bilder standen. Am besten verwendet man halt CC Zero und verzichtet auf Urhebernennung... das hat ja auch den Vorteil, dass man nicht in eventuell fragwürdigen Publikationen genannt wird. Gestumblindi 02:21, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hilft zwar wahrscheinlich nicht wirklich weiter, aber ist es nicht öfters schon so gewesen, dass Richter sich nicht für eher Technisches Interessieren, sondern sich an den Büro-PC setzen und die Seite aufrufen würden und dann sagen würden: da steht doch die Autoren/Lizenznennung! ;-) Ein Beispiel wäre wohl auch Hotlinking von urheberrechtlich geschützten Bildern - kommen zwar von anderem Server und werden von Benutzerbrowser von dort angefordert, aber die aufgerufene Seite hat eben im Benutzerbrowser ihren Rahmen außenherum und beauftragte bei entsprechender Browsereinstellung die Bilddarstellung. Viele Grüße --Saibo (Δ) 03:26, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Kein Richter prüft eine Homepage selber. Verbrennt sich jemand an einer Heizung die Hand, geht der Richter auch nicht hin und prüft durch Handauflegen. Er wird einen Gutachter beauftragen, der einzuschätzen hat, ob die Heizung vom Handwerker nach dem "anerkannten Stand der Technik" produziert und montiert wurde. Ebenso bei einer Homepage. Der Gutachter wird einschätzen, ob die Seite aufgrund fehlerhaften HTML keine Urheberangaben enthält, ob das Impressum fehlerfrei erreichbar ist usw. Vor ein paar Jahren wäre die Sache mit JS noch recht eindeutig gewesen, da das generell abgelehnt wurde. Heute sieht es vielleicht etwas anders aus, da JS sehr viel eingesetzt wird. Nach § 5 Abs. 1 TMG haben die Anbieter die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Mit Az. 29 U 4564/03 (OLG München) vom 12.02.2004 wurde bereits festgelegt, daß ein Impressum bereits nicht mehr "leicht erkennbar" ist, wenn es erst durch Scrollen auf der 4. Bildschirmseite (also an einer durchaus sehr üblichen Stelle) erkennbar ist. Wikipedia erfüllt die Forderungen des OLG München auch nicht.... Das BGH-Urteil Az. I ZR 228/03 legt fest, daß 2 Klicks erforderlich sein dürfen, eine Information abzurufen (dort: Impressum). Das Anschalten von JS bedarf jedoch deutlich mehr Klicks ;) Ein Urteil direkt zum Thema Urhebernennung ist mir nicht bekannt. --Marcela   07:25, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
"Kein Richter prüft eine Homepage selber" - Einspruch. :-) Das habe ich anders erlebt; da hatte die Richterin tatsächlich die umstrittene Homepage aufgerufen, um zu gucken, ob das ein (harmloser) "alternativer Browser" sei oder (grenzwertiges) Framing oder eine (unerlaubte) Kopie... In dem o.g. Fall genügt m.E. aber der normale Hergang: Beide Prozessgegner reichen Screenshots ein. Die eine Seite macht also einen Screenshot ohne JS-Tooltip; die andere einen Screenshot mit Anzeige des Tooltips. Ein Gutachter ist hierfür nicht nötig. Ich glaube sogar, dass ein Tooltip heutzutage eine "der Nutzung angemessene Form" der Urhebernennung sein kann (für nicht lizenzkonforme Ausdrucke/Kopien gibt's VG-Kopiertantiemen). Aber nochmal: CC-by-sa fordert die Nennung des Urhebers (und zwar ebenso deutlich hervorgehoben wie die übrigen Urheber) und die Nennung der Lizenz und zwar mit URL des Lizenztextes (GFDL verlangt sogar die Wiedergabe des gesamten Lizenztextes). Ein JS-Tooltip wird die URL zur CC-Lizenz wohl eher nicht enthalten (und schon gar nicht den GFDL-Text). --Martina Disk. 16:26, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hmmm Patt. Meine Info stammt von einer langjährigen Richterin. --Marcela   16:29, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Weiternutzung und Gutgläubiger Erwerb

Wie sieht es eigentlich in folgendem Fall aus: Jemand lädt Bilder auf WP/commons hoch deklariert diese als PD, ohne die dafür erforderlichen Rechte zu besitzen. Ein Weiternutzer vertraut auf die angegebene Lizenz und nutzt das Bild ohne Urhebernennung. Der Weiternutzer wird nun vom tatsächlichen Inhaber der Nutzungsrechte abgemahnt und zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert. Kann sich der Weiternutzer auf Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten berufen? Oder muss er den entstandenen Schaden begleichen und sich dann ggf. bei der Wikimedia-Foundation um den Ersatz seines Schadens bemühen? Kann der Weiternutzer den Inhaber der Rechte direkt an die Wikimedia verweisen? ---- ST 00:24, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ja darauf könnte sich der Nutzer berufen, sofern er das irgendwann noch beweisen kann. Am besten die Commons/Wikipediaseite ausdrucken damit der Nutzer im Falle eines Falles sich darauf berufen kann. Denn, wie weiter oben es jemand schon angedeutet hat: in der Zwischenzeit könnte das Bild auf Commons/Wikipedia gelöscht worden sein!? Tja, ohne Beweis hat man die A-Karte gezogen --> PP würde ich sagen. --89.246.20.244 00:31, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wenn ich also nichts für ein Bild bezahlen will, lade ich es als Sockenpuppe hier (oder auf einer Seite in Indien...) als angebliches PD hoch, ziehe mir dann eine Kopie der Bildbeschreibungsseite und darf das dann ohne Ansprüche fürchten zu müssen nutzen? ---- ST 01:14, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Wie gut, dass die Nutzungsrechte an einem Werk dingliche Gegenstände sind und kein Lizenzvertrag. Nacktaffe 08:00, 28. Apr. 2011 (CEST) Es gibt keinen - mit wenigen ausdrücklich Gesetz geregelten Ausnahmen -gutgläubigen Erwerb von Rechten. Der gutgläubige Erwerb vom Urheberrecht ist so offensichtlich nicht möglich, dass der BGH dies seiner Entscheidungspraxis als juristisches Grundwissen voraussetzt. (siehe etwa BGH, Urteil vom 26. 3. 2009 - I ZR 153/ 06 - Reifen Progressiv: Aus [...] dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt[...]) Allerdings erlöschen Unterlizenzen nicht durch das Ende der Hauptlizenz, siehe gleiche Entscheidung. Nacktaffe 08:12, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich glaube auch nicht, dass eine solche Bildwäsche zulässig wäre. Letzten Endes ist der Nutzer immer selbst verantwortlich. --Martina Disk. 16:31, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Verwendung eines Bildes in geplantem Buch

Nachdem ich mir wiederholt die Hilfstexte durchgelesen habe, bin ich leider nicht wesentlich weiter und hoffe hier eine Antwort zu erhalten.

Ein Freund plant in einem demnächst erscheinenden Sachbuch ein Bild aus Commons zu verwenden. Eine komplette Wiedergabe des Lizenztextes ist aus Platz- und Kostengründen nicht möglich. Wie sieht eine lizenzkonforme Fußnote aus?

Aktuell sieht der Entwurf für den Quellnachweis wie folgt aus:

"BU: Südportale des Kirchheimer Tunnels.FN
FN: Quelle:http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kirchheimer_Tunnel_Portale_v_S%C3%BCden_20090530.jpg?uselang=de; Urheber K. Jähne; CreativeCommons-Lizenz by-sa-2.0-de.
Bildnachweis (Im Anhang)
S.XXX oben: K. Jähne, Wikimedia Commons, lizenziert unter
CreativeCommons-Lizenz by-sa-2.0-de,
URL: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/legalcode"
  1. Kann man sich wirklich eine der angegebenen Lizenzen aussuchen und darauf verzichten die anderen zu nennen?
  2. Ist die oben vorgeschlagene Quellangabe ausreichend?
  3. Stimmt es, dass die Forderung das entstehende Werk unter die gleiche Lizenz zu stellen sich nur auf das im geplanten Buch verwendete Bild, nicht aber auf das Buch selbst bezieht (d.h. die Lizenz also nicht "viral" ist und es daher nicht notwendig ist das neue Buch selbst unter eine offene Lizenz zu stellen)?
  4. Welche der angegebenen Lizenzen wäre aus Eurer Sicht für ein kommerziell vertriebenes wissenschaftliches Werk am sinnvollsten?
  5. Gibt es weitere Aspekte die zu beachten sind?
  6. Lizenzkonforme Alternativvorschläge sind herzlich willkommen. Geht das Ganze eventuell eleganter?

Ich habe mich bisher immer nur mit dem Import von Bildern in das Projekt beschäftigt. Vor die Frage gestellt, wie man als Herausgeber mit Commonsmaterial umgeht wird mir klar wie schwierig die Materie tatsächlich ist. Ich hoffe ihr könnt helfen. Gruß, --Max Dax- Talkshow 13:52, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

  1. Ja. Du kannst auch andere aushandeln, wenn dir beide nicht gefallen.
  2. Ich würde sagen ja. Wenn du die Fußnote um einen Link auf die Lizenz ergänzt, kannst du dir den Hinweis im Anhang mMn sparen.
  3. Ja.
  4. cc-by-sa.
  5. Sag vlt dem Autor bescheid. Der freut sich.
  6. Müsstest du mit dem Autor aushandeln. Nach der Lizenz ist das mMn das Minimum. --goiken 14:03, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ein kleiner Widerspruch zu goiken: Eine Nennung der Quelle wird von der CC-Lizenz nirgends gefordert.
Viral ist die Lizenz dadurch, dass sie sich mit jeder Nutzung des Werks verbreitet. Anders als CC verlangt z.B. die FAL, dass das gesamte (neue) Werk unter diese Lizenz gestellt wird. --Martina Disk. 18:05, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich kann der Dateibeschreibungsseite nicht entnehmen, dass das Bild unter CreativeCommons-Lizenz by-sa-2.0-de stünde. --Rosentod 18:23, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Stimmt. 3.0 nicht portiert, 2.5 generisch, 2.0 generisch und 1.0 generisch (+ GFDL) - allesamt englische Lizenztexte. --Martina Disk. 18:50, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Cover eines Playstationspiels

Hallo, kann ich dieses Bild hochladen: [6]. Wenn ja, welche Lizenz muss ich nehmen? LG --Sahagin 20:48, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Das ist eine geschützte Grafik, das darf nicht hochgeladen werden. --Marcela   20:53, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
OK, Danke. --Sahagin 14:17, 29. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Stehen (2D-) Kunstwerke in Kirchen unter Panoramafreiheit in AT?

Hallo, bevor ich die Bilder versehentlich hochlade, zur Klärung folgende Frage:

Fallen Bilder von bildenden Kunstwerken lebender oder kürzlich (<70, <100) verstorbener Künstler in Kirchen (katholischen?) in Österreich unter die Panoramafreiheit#Österreich? Es geht um 2dimensionale Werke der bildenden Kunst eines 2009 verstorbenen Malers (Kreuzwegbilder, Tabernakel, Flügelaltar (gilt der noch als 2dimensional?)), die dauerhaft (seit über 40 Jahren) in einer Kirche in Österreich angebracht sind. Kann ich die auf commons hochladen, lieber nur hier auf de, oder gar nicht. Danke für eure Hilfe. lg --Herzi Pinki 10:35, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Das dürfte einer jener seltenen Fälle sein, wo man strittiges Material doch besser auf Commons hochlädt und nicht hier. Österreich ist eines der ganz wenigen Länder, wo die Panoramafreiheit auch für öffentlich zugängliche Innenräume zutrifft [7] (soferne sich das Werk dort dauerhaft befindet), und auf Commons findet in der Regel das Recht des Ursprungslandes Anwendung. Allerdings dürfte man diese Bilder nicht hier auf de in einen Artikel einbinden, da eben für die große Mehrheit des Publikums hier die Anwendung nicht zulässig wäre. Kompromiss: Eine entsprechende Kategorie auf Commons anlegen und diese per {{Commonscat}} am Ende des Artikels verlinken. -- Herby 13:53, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Moment, auf Commons findet doch in der Regel nicht nur das Recht des Ursprungslands Anwendung, sondern es gilt Ursprungsland+USA. Wenn eine Datei im Ursprungsland frei ist, in den USA aber nicht, wird sie auf Commons vermutlich gelöscht. Gestumblindi 20:47, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Im Prinzip ja, so hatte ich das auch in Erinnerung. Aber in der Praxis wird dort in der Frage der Panoramafreiheit (noch?) alles geduldet, was im Ursprungsland OK ist. In den USA gibt es z. B. keine PF auf Kunstwerke im öffentlichen Raum. -- Herby 22:11, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
Österreichische Panoramafreiheit wird auf Commons österreichisch betrachtet. Wer das nicht einsehen möchte, bekommt es dort mit Cecil zu tun ;) --Marcela   22:16, 30. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]
na dann, an alle ein herzliches Dankeschön. --Herzi Pinki 15:39, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Logo aus Photo

Hallo, ist es rechtlich zulässig dieses Logo von Prime Computer auszuschneiden und in die deutschsprachige WP hochzuladen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 11:58, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Das kann man meiner Einschätzung nach sogar auf die Commons hochladen. Nimm die Vorlagen PD-Text und Trademark, wie z.B. auch bei dem Logo. --BerntieDisk. (a.k.a. Statistikfälscher) 15:25, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Statt dort das etwas schräg photographierte Logo auszuschneiden wäre es IMO bei simplen Textlogos die bessere Lösung, auf Wikipedia:WikiProjekt SVG/Wunschliste anzufragen ob jemand dort das Logo direkt im SVG-Format erstellen kann. --Kam Solusar 15:40, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Ich danke Euch. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 17:00, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
abgesehen davon handelt es sich bei dem bild hier um ein foto, das selbst urheberrechtlichem schutz zugänglich ist. man kann das dort (mit)fotografierte logo insofern nicht ohne erlaubnis des fotografen in wikipedia einstellen. —Pill (Kontakt) 23:34, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Wenn nur das Foto selbst ausgeschnitten ist und kein 3D-Effekt mehr vorhanden ist, dann geht das schon. -- Chaddy · DDÜP 23:56, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
dann aber auch nur, weil das original, sofern gut gemacht, eben nicht mehr erkennbar wäre ... das ist dann allerdings ein rein praktischer aspekt. —Pill (Kontakt) 00:57, 2. Mai 2011 (CEST) [und nicht sehr tragfähig, wenn direkt unter dem bildausschnitt steht, woraus er stammt ... 12:02, 2. Mai 2011 (CEST)][Beantworten]
Nur der Vollständigkeit halber: Das Logo ist jetzt unter Datei:Prime Computer logo.png hochgeladen und es wurde auch so gemacht, wie von Chaddy gesagt. --BerntieDisk. (a.k.a. Statistikfälscher) 00:33, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Lizenz des Logos SK Sturm Graz Logo.svg

Hallo, auf der Diskussionsseite des WikiProjekt SVG wurde mir empfohlen mich bezüglich der Lizenz für dieses Logo hier zu informieren, da das Urheberrecht in Österreich strenger als in Deutschland sei (es handelt sich um das Logo eines österreichischen Sportvereins). Aktuell ist das Logo mit der Vorlage Bild-LogoSH gekennzeichnet. Ist dies ausreichend oder sollte noch etwas besonderes beachtet werden. Danke im Voraus und Grüße --Marlus Gancher 21:21, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Das ist, was die Wikipedia-Gebräuche angeht, so ausreichend. Dass die Wikipedia-Gebräuche generell evtl. problematisch sind, ist oben im Abschnitt #öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht" erklärt. Diese Probleme kannst du aber nicht lösen. Die einzige Möglichkeit wäre das Löschen (fast) aller Logos aus Österreich... --BerntieDisk. (a.k.a. Statistikfälscher) 21:40, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]
Die Lizenzierung des Logos passt so schon. -- Chaddy · DDÜP 22:53, 1. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Osama bin Laden

Datei:Bin laden image.jpg

Wie sieht das aus mit dem Bild? 1. Grund, der dagegen spricht: das FBI verbietet kommerzielle Nutzung [8]. Zweiter Grund ist, das überhaupt nicht klar ist, das ein Mitarbeiter des FBI Urheber des Bilds ist, womit die Lizenz hinfällig ist (auf dem Schwesterprojekt Commons wurde das Bild deswegen gelöscht [9]).

PS: Es gibt wohl Formalia, wie man das Bild hier markieren könnte (DÜP?), aber momentan ist alles blockiert, weil das Bild gesperrt ist, weil es auf der Hauptseite eingebunden ist. --PolBer 15:41, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Wird dann wohl auch hier nicht zu halten sein. -- ⚖.suhadi 15:48, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Schematische Karte: SH erreicht?

Hi, werft doch mal bitte einen Blick auf die Karte auf der ersten Seite dieses Aufsatzes. Schöpfungshöhe erreicht? Eher nein? Wie schätzt ihr die Commons-Tauglichkeit ein? Besser nur hierher hochladen? Oder doch neu zeichnen lassen? Grüße --h-stt !? 16:17, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Röntgenbild eines Tiers

Hallo,

ich würde gern eine Röntgenaufnahme meines Wellensittichs einstellen. Ist hierzu tatsächlich die Einverständniserklärung der Tierarztpraxis erforderlich, oder gar der röntgenden Mitarbeiterin dort? Der Name der Praxis taucht in der jpg-Datei der Aufnahme nicht auf, meiner Ansicht nach handelt es sich hier um eine geringe Schöpfungshöhe (?). -- Hägarien 17:03, 2. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]