Rationalisierungskartell

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Ein Rationalisierungskartell ist ein Kartell, das wegen seiner positiven Auswirkungen genehmigt werden kann.

Mit einem Kartell vereinbaren zwei oder mehr miteinander konkurrierende Unternehmen Maßnahmen, die den Wettbewerb zwischen ihnen (teilweise) beschränken und die deshalb zunächst unter das allgemeine Kartellverbot des § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) fallen.

Gegenüber dem "normalen" Kartell zeichnet sich das Rationalisierungskartell dadurch aus, dass es die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen verbessert (z.B. in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung) und dadurch Vorteile auch für den Verbraucher erzeugt. Beispielsfälle sind gemeinsame Beschaffung, gemeinsamer Vertrieb, aber z.B. auch eine gemeinsame Taxirufzentrale für verschiedene Taxiunternehmen.

Ein Rationalisierungskartell kann deshalb nach § 5 auf Antrag vom allgemeinen Kartellverbot freigestellt werden (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dies setzt voraus, dass der "Rationalsierungserfolg ... in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung" steht und keine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Dabei sind Preisabsprachen oder gemeinsame Vertriebs- oder Beschaffungseinrichtungen nur zulässig, wenn der Rationalisierungszweck auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann.

Separat geregelt sind die Unterfälle:

  • des Normen- und Typen-Kartells (§ 2 Abs. 1 GWB), mit dem Unternehmen vereinbaren, nur nach einheitlichen Normen oder Typen(-Klassen) zu produzieren;
  • des Konditionenkartells (§ 2 Abs. 2 GWB), mit dem Unternehmen einheitliche Geschäftsbedingungen vereinbaren; und
  • des Spezialisierungskartells (§ 3 GWB), mit dem Unternehmen die verschiedenen Typen einer Produktgruppe untereinander aufteilen (z.B. leichte Lkw - schwere Lkw).