Miete (auch [insbesondere Schweizerisch]: Mietzins) ist nach deutschem Schuldrecht die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter nach dem Mietvertrag schuldet. Ein davon zu unterscheidendes und weiter gehendes Schuldverhältnis ist die Pacht.
Die frühere Terminologie Miete für die Vertragsart und Mietzins für die Gegenleistung wurde mit Rücksicht auf die umgangssprachliche Verwendung vom Bürgerlichen Gesetzbuch inzwischen aufgegeben, in der Schweiz ist der Begriff Mietzins jedoch üblich. Dennoch hat Miete durchaus einen zinsähnlichen Charakter. Dies erkannte bereits Thomas von Aquin.
Die Miete ist in der Praxis meist auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Voraus zu bezahlen. Um den Mieter in Verzug zu setzen, ist keine Mahnung erforderlich, wenn die Zahlungstermine im Mietvertrag festgelegt wurden (beispielsweise "spätestens am 3. des Monats für den laufenden Monat"). Ist die Mietsache mangelhaft, also ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder mehr als unerheblich gemindert, so hat der Mieter kraft Gesetzes - also ohne dass es einer Willenserklärung bedürfte - eine (ggf. bis auf Null) herabgesetze (geminderte) Miete zu entrichten. Freilich trifft den Mieter die Pflicht, die Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Solange die Anzeige nicht erfolgt ist, kann der Mieter die Mietminderung nicht geltend machen.
Eine bestimmte Form der Miete kann die Charter, insbesondere von Schiffen und Flugzeugen sein. Eine andere Sonderform ist die Pacht.
Mieterhöhungen bei Wohnungen
In der deutschen Sozialpolitik spielt der Mieterschutz heutzutage eine starke Rolle. Dies war nicht immer so: Das System der ortsüblichen Vergleichsmiete z.B. wurde erstmals im Jahre 1971 mit dem I. Wohnraumkündigungsschutzgesetz eingeführt. In der Zeit davor konnte jeder Vermieter von Wohnraum mit Hilfe einer sog. Änderungskündigung eine einseitige Mieterhöhung durchsetzen. Mieter, die nicht willens oder in der Lage waren, dieser Mieterhöhungs(auf)forderung nachzukommen, blieb nur die Möglichkeit, die Wohnung zu räumen. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, diese Form der Änderungskündigung zu verbieten. Freilich musste zum Ausgleich dafür, eine andere Möglichkeit geschaffen werden, die Miete erhöhen zu können.
Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 (1) BGB:
Der Vermieter einer Wohnung kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zum Zeitpunkt des Erhöhungseintritts seit 15 Monaten unverändert ist. Das Erhöhungsverlangen kann gegenüber dem Mieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 (2) BGB
wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (Mieterhöhungen aufgrund geänderter Betriebskosten nach § 560 BGB bleiben unberücksichtigt).
Kappungsgrenze nach § 558 (3) BGB:
Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen (Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierung nach § 559 BGB bzw. geänderter Betriebskosten nach § 560 BGB bleiben i.d.R. unberücksichtigt).
Für Gewerberäume existieren derartige Gesetzesregelungen nicht.
Deckelung
Eine Begrenzung von Mietpreisen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (Deckelung) wird von Fachleuten überwiegend als kontraproduktiv empfunden. In einer Befragung von Wirtschaftswissenschaftlern, die in Unternehmungen, beim Staat und in Hochschulen tätig waren, stimmten 93 % der Befragten der These zu, dass eine Deckelung der Mietpreise Quantität und Qualität des Wohnungsangebots mindere. (Quelle: Richard M. Alston, J. R. Kearl, and Michael B. Vaughn, Is There Consensus among Economists in the 1990s? American Economic Review, May 1992, 203-209)