Amateurfunkverordnung

Amateurfunkverordnung, Deutschland
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Basisdaten
Kurztitel: Amateurfunkverordnung
Voller Titel: Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
Typ: Verordnung
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: AFuV
FNA: 9022-2-2
Verkündungstag: 18. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 242)
Inkrafttreten am: 19. Februar 2005
Letzte Änderung durch: Zweites Gesetz zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005
(Artikel 3 Abs. 12) vom 7.Juli 2005
(BGBl. I 2005, S. 1970)
Inkrafttreten der
letzten Änderung am:
13. Juli 2005
Aktuelle Fassung: erscheint in Kürze im BGBl.
(nach Artikel 4a Zweites
Gesetz zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005
(BGBl. I 2005, S. 2017))


Die Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk oder kurz Amateurfunkverordnung (AFuV2005) ist eine bundesdeutsche Verordnung und soll die Details zum Amateurfunkgesetz regeln. Die erste Amateurfunkverordnung trat zeitgleich mit dem Amateurfunkgesetz 1949 in Kraft. Die Amateurfunkverordnung wurde am 15. Februar 2005 zur heutigen Fassung novelliert. Die bislang einzige Änderung datiert auf den 7. Juli 2005, als die RegTP in BNetzA umbenannt wurde.

Das zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7.Juli 2005 ändert die Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997, die seit dem 19. Februar 2005 nicht mehr gilt. Aber der eindeutige Wille des Gesetzgebers ist erkennbar.

Geschichte der Amateurfunkverordnung

Geltungsbereich

Die Amateurfunkverordnung gilt auf Grund des Amateurfunkgesetzes.

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Verordnung ist

  1. "fachliche Prüfung für Funkamateure" eine Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses;
  2. "Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung" die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse);
  3. "Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;
  4. "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.);
  5. "Relaisfunkstelle" eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die empfangene Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale fern ausgelöst aussendet und dabei zur Erhöhung der Erreichbarkeit von Amateurfunkstellen dient;
  6. "Funkbake" eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt;
  7. "Spitzenleistung (PEP)" die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann;
  8. "effektive Strahlungsleistung (ERP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol;
  9. "gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;
  10. "belegte Bandbreite" die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen jeweils 0,5 % der gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen;
  11. "unerwünschte Aussendung" jede Aussendung außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart gerade ausreicht, um die Übertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen, die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist.

Regelungen

Aus der gültigen Fassung von 2005:

Diese Verordnung regelt

  1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
  2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
  3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
  4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
  5. den Ausbildungsfunkbetrieb,
  6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und
  7. die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2).

Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.