Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt die staatliche Unterstützung von Schülern und Studenten. Es wird üblicherweise mit dem Kürzel BAföG abgekürzt (BundesAusbildungsförderungsGesetz). Umgangssprachlich und auch durch die öffentliche Verwaltung selbst wird mit dem Begriff auch die sich aus dem Gesetz ergebende Förderung bezeichnet.
Ausbildungsförderung ist eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB), das Bundesausbildungsförderungsgesetz besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Nr. 1 SGB I).
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | BAföG |
FNA: | 2212-2 |
Datum des Gesetzes: | 26. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1409) |
Aktuelle Fassung: | 8. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3127) |
Förderungsarten
BAföG-Leistungen werden zum Teil als direkter Zuschuss, zum Teil als zinsloses Darlehen gewährt. Das Darlehen muss nach Abschluss des Studiums an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Bekommt man auf Grund von Ausnahmeregelungen über die Regelstudienzeit hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein verzinstes Volldarlehen.
Gefördert werden kann auch eine Ausbildung im Ausland (siehe http://www.auslandsbafoeg.de/ oder http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/ausland.php ).
Idee
Eine hauptsächliche Idee des BAföGs ist, die Chancengleichheit insbesondere bei der Bildung zu verbessern. Man verspricht sich nicht zuletzt auch, später das Potential von Menschen nutzen zu können (z.B. in Form hoher Steuereinnahmen), das ohne eine Ausbildung nicht hätte nutzbar gemacht werden können. Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, ein Vollzeitstudium für alle Studenten zu ermöglichen, ist dennoch nicht erreicht. Dies wird zum Beispiel durch die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, dernach 67% der Studenten in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausführen.
Geschichte
Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer Modell wurde am 1. September 1971 Das BAFöG als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) für individuell bedürftige Studenten eingeführt. Vorteil gegenüber dem Vorgängermodell war der breitere Kreis von Empfangsberechtigten und der Rechtsanspruch auf Förderung, das bedeutet: die Förderung war im Streitfall auch einklagbar. Der Höchstbetrag entsprach in etwa dem vom deutschen Studentenwerk in seiner Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. 1972 wurden 44,6 Prozent der Studenten durch BAföG gefördert (270.000 BAföG-Empfänger bei 606.000 eingeschriebenen Studenten).
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde im Laufe der 1970er Jahre deutlicher erweitert. Neben Studenten wurden auch Auszubildende, Schüler und andere anspruchsberechtigt. Die Umstellung des BAFöGs auf rückzahlbare Kredite gehörte 1982 zu den ersten Maßnahmen der Regierung Kohl.
Alle zwei Jahre findet eine Überprüfung der Bedarfssätze statt (Novellierung des Gesetzes).
Trotz verschiedener Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen, ist das Gesetz im Kern gleich geblieben, nur die Frei- und Förderbeträge wurden immer wieder angepasst.
Nach inzwischen 20 BAföG-Novellen und vielen Reform-Diskussionen ist das BAföG inzwischen nur noch für knapp 14 Prozent der Studenten eine (Teil-)Finanzierungsquelle.
Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2003 etwa 777.000 Schüler und Studenten BAföG, sieben Prozent mehr als 2002. Studierende bekamen im Schnitt 370 Euro im Monat, Schüler 303 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 47 Prozent den Höchstsatz.
Berechnung
Die Ausbildungsförderung wird (in sehr groben Zügen) so berechnet:
- Dem Auszubildenden (z.B. Studenten) wird ein Bedarf zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unterstellt. Dieser setzt sich zusammen aus
- einem Grundbedarf (z.B. 333€/Monat),
- einem Bedarf für Unterkunft (z.B. 44€/Monat für bei Eltern wohnende, 133..197€/Monat für nicht bei Eltern wohnende),
- einem Zuschlag für die Krankenversicherung (47€/Monat),
- einem Zuschlag für die Pflegeversicherung (8€/Monat).
- Von diesem Bedarf wird meist ein fiktiver Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern, evtl. Ehegatten abgezogen. Dieser Abzug berechnet sich ungefähr wie folgt:
- fiktives Nettoeinkommen
- Man geht von einem etwas besonders definierten Bruttoeinkommen aus, was oft dem Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht, manchmal darüber liegt. Dieses Einkommen bezieht sich aber auf die Vergangenheit, und zwar das Kalenderjahr, was 2 Jahre vor dem Anfang des Bewilligungszeitraums liegt.
- Davon werden Einkommensteuer und Kirchensteuer abgezogen.
- Von dem verbleibenden Betrag werden abgezogen:
- 21.5% als Sozialpauschale für abhängig Beschäftigte (für Beamter und die meisten Rentner 12.9%, für Selbständige 35%)
- Was übrig bleibt, ist ein fiktives, bereits versteuertes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.
- Dazu gerechnet werden die Lohnersatzleistungen aus der BAföG-Einkommensverordnung (vgl. Weblink BAföG §21).
- Was übrig bleibt, ist ein fiktives Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.
- fiktives Unterhaltseinkommen
- Vom fiktiven Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird abgezogen.
- entweder 1440€/Monat für ein verheiratetes und nicht dauernd getrenntes Elternpaar
- oder 960€/Monat für jedes Elternteil oder in sonstigen Fällen.
- Weiterhin wird abgezogen:
- 480€/Monat, wenn der Auszubildende nicht Kind des Einkommensbeziehers ist (also z.B. Ehegatte)
- 435€/Monat für jedes Kind des Einkommensbeziehers, welches selbst nicht BAföG-Förderungs-Kandidat ist
- Vom verbleibenden Rest werden abgezogen:
- 50% und
- zusätzlich 5% für jedes Kind welches selbst nicht BAföG-Förderungs-Kandidat ist.
- Was dann übrig bleibt, ist das, was dem Einkommensbezieher als Unterhalt für alle seine fiktiven Unterhaltsempfänger, die BAföG-Förderungs-Kandidaten sind, unterstellt wird (fiktives Unterhaltseinkommen).
- Vom fiktiven Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird abgezogen.
- fiktiver Unterhalt
- Das fiktiven Unterhaltseinkommen des Einkommensbeziehers wird durch die Anzahl seiner fiktiven Unterhaltsempfänger, die BAföG-Förderungs-Kandidaten sind, dividiert.
- Das Ergebnis ist der fiktive Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige fiktiv dem Auszubildenden leisten müsste.
- Ist der fiktive Unterhalt negativ, so wird er auf 0 aufgerundet. (Andernfalls würde sich der BAföG-Anspruch vergrößern, wenn die Eltern besonders einkommensschwach sind, was eigentlich Sinn ergeben könnte.)
- Dem Auszubildende wird dieser fiktive Unterhaltsanspruch von seinem Bedarf für jede Person abgezogen, die ihm gegenüber nach BAföG-Maßstäben unterhaltspflichtig ist.
- fiktives Nettoeinkommen
- Der Auszubildende muss sich zudem effektiv eigenes Vermögen und eigenes Einkommen anrechnen lassen.
- Anrechnung des eigenen Vermögens:
- Ausgehend vom Wert des Vermögens werden 5200€ abgezogen.
- Was bleibt ist ein fiktives "Übervermögen"
- Angerechnet wird das größere aus:
- diesem "Übervermögen" dividiert durch 12 und multipliziert mit der Einheit Monat und
- 0€/Monat.
- Anrechnung des eigenen Einkommens:
- es wird ein fiktives Nettoeinkommen des BAföG-Kandidaten wie oben, aber für das aktuelle Jahr, berechnet
- davon werden abgezogen ("anrechnugsfreies Einkommen")
- bei allgemeinbildenden Schulen: 112€/Monat
- beim 2. Bildungsweg bis Realschulniveau: 153€/Monat
- beim 2. Bildungsweg über Realschulniveau, Hochschule: 215€/Monat
- Die Grenze des "BAföG-unschädlichen Bruttoeinkommens" für den "gemeinen jobbenden Studenten" berechnet sich wie folgt: 215€/Monat*12 Monate/y/(1-21.5%)+920€/y = 4206.62€/y = 350.55€/Monat. Ist der Student dagegen selbstständig, so liegt der "BAföG-unschädliche Gewinn" bei 215€/Monat*12 Monate/y/(1-35%) = 3969.23€/y = 330.77€/Monat.
- Was bleibt, ist anzurechnendes Einkommen.
- Angerechnet wird das größere aus:
- diesem anzurechnenden Einkommen und
- 0€/Monat.
- Anrechnung des eigenen Vermögens:
- Was davon übrig bleibt, ist die Höhe seines BAföG-Anspruchs.
- Beträgt dieser mehr als 10€/Monat, so wird dieser ausgezahlt.
- Die eine Hälfte dieses Auszahlungsanspruchs gilt als Einkommen (da Zuschuss),
- die andere Hälfte dieses Auszahlungsanspruchs gilt als zinsloser Kredit.
- Bei den meisten Formen des Schüler-BAföGs ist der gesamte Auszahlungsanspruch ein Zuschuss.
(Dies ist nur ein sehr grober Überblick, der die "Denkweise" der BAföG-Berechnung verdeutlichen soll und viele Fälle nicht berücksichtigt.)
Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist unter http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/ möglich. Der BAföG-Rechner des Bundesministeriums (http://bafoeg-rechner.bmbf.de ) berücksichtigt mehr Sonderfälle, bietet aber keine Erläuterungen zum Ergebnis.
asymmetrischer Vorbehalt
Für den Fall, dass ein Unterhaltspflichtiger im aktuellen Jahr bedeutend weniger Einkommen hat, als 2 Jahre zuvor, kann nach BAföG.§24.(3) ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Nach diesem Antrag wird für die Berechnung der Ausbildungsförderung nicht das Einkommen von vor 2 Jahren, sondern das jeweils aktuelle Einkommen als Schätzung zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird jedoch dann unter dem Vorbehalt der Rückforderung (nicht etwa unter einem Vorbehalt der Neuberechnung) geleistet. Nachdem ein entsprechender Einkommensteuerbescheid endgültig vorliegt, wird dann noch einmal der Anspruch auf Ausbildungsförderung neu berechnet. Falls zuviel Ausbildungsförderung gezahlt wurde, so wird diese vom BAföG-Kandidaten zurückgefordert. Wurde jedoch zu wenig Ausbildungsförderung - und das ist das Asymmetrische dabei - dann erhält der BAföG-Kandidat keine Nachzahlung vom BAföG-Amt.
- Durch Vorbehaltsauflösung kann es auch zu einer Nachzahlung kommen - insofern unrichtig
Dies führt die Unterhaltspflichtigen in die unkomfortable Lage, nicht eine möglichst exakte Schätzung ihres Einkommens anzugeben, sondern eine möglichst geringe Schätzung. Denn erweist sich das wirklich festgestellte Einkommen als kleiner als die Schätzung davon, dann ist der BAföG-Kandidat denjenigen gegenüber benachteiligt, bei denen das wirklich festgestellte Einkommen das selbe ist, die Schätzung jedoch geringer ausgefallen war. Im ersten Fall bekommt ein BAföG-Kandidat weniger Geld als im zweiten Fall, obwohl das festgestellte Einkommen das selbe ist.
Überprüfung und Rückforderung
Die Angaben, die einer solchen Berechnung zugrunde liegen, werden unterschiedlich intensiv überprüft. Mit der Einschränkung des Bankgeheimnisses wird inzwischen vom Staat für 100% der Empfänger von Ausbildungsförderung in einem automatisierten Verfahren überprüft, ob diese Vermögen verschwiegen haben, welches zu einem niedrigeren BAföG-Anspruch führt. Konkret wird abgefragt, in welchem Maße Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, die für Bankkonten des Empfängers bestehen, ausgeschöpft wurden. Das lässt einen Schluss zu, wieviel Zinsen mindestens dem Empfänger gutgeschrieben wurden. Dieses Zinsvolumen dividiert durch den allgemeinen Kapitalmarktzinssatz ergibt eine grobe Schätzung für die Höhe des durchschnittlichen Kontostands. Mehr zu diesem Verfahren
Rechtsgrundlage für den Datenabgleich ist § 45d EStG. Diese Vorschrift erlaubt dem Bundesamt für Finanzen den Sozialleistungsträgern Auskünfte indbesondere über Freistellungsaufträge und die Höhe der Kapitalerträge zu geben. Die Höhe der Kapitalerträge wird erst seit 1998 erfasst. Die Gesetzesänderung erfolgte 1999. Der Text bezieht sich aber auf die Daten des Vorjahres. Da zu den Jahren vor 1998 keine Daten vorliegen, werden Rückforderungen für die Zeit vor 1998 nicht erhoben. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung kann gemäß § 67 a Abs. 2 Nr. 2 b (bb) SGB X Sozialdaten Daten auch ohne die Mitwirkung des Betroffenen erheben, wenn diese Daten auf anderem Weg nicht erlangt werden können. Die neue Vorschrift des § 41 Abs. 4 BAföG erlaubt seit 2004 ausdrücklich die regelmäßige Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen. Zumindest seit Inkraftreten dieser Norm besteht somit kein Zweifel mehr über die Zulässigkeit der oft als "Rasterfahnung" bezeichteten und stark kritisierten Praxis.
Diese im Vergleich zu früher stark einsetzende Prüfung führte regelmäßig zu Überraschungen für die BAföG-Empfänger. So passierte es nicht selten, dass der BAföG-Empfänger auf diese eher unangenehme Weise zum ersten Mal von einem Sparkonto erfuhr, was seine Eltern vor vielen Jahren auf seinen Namen angelegt hatten. Rückforderungsbescheide der BAföG-Ämter und strafrechtliche Verfolgung (Straftatbestand: Betrug) sind die Folge.
Für die Rückforderung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Buch X (SGB X), insbesondere die Paragrafen 45 Absatz 2 und 50 SGB X.
Für die Frage der Vermögenszurechnung kommt es bei Sparkonten oder Wertpapierdepots auf die Gläubigerstellung an, also wer von der Bank die Auszahlung verlangen kann. Bei der Überprüfung wird dabei hauptsächlich auf die Stellung als Kontoinhaber abgestellt.
Bei der Berechnung wird (zumindest in Bayern) vom tatsächlich vorhandenen Vermögen das abgezogen, was bereits in früheren Zeiträumen bewilligt wurde. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Auszubildende nicht alles aus seinem Vermögen zurückzahlen muss, obwohl er Teile dieses Vermögens bei korrekter - niedriger - Bewilligung verbraucht hätte (fiktiver Verbrauch). Eine Auswirkung ergibt sich dabei aber nur, wenn das vorhandene Vermögen auch bei Anwendung dieser Regel den ermittelten Bedarf nicht immer vollständig überstiegen hat.
Wesentlich für die Frage der Rückforderung ist das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Begüstigte (der BAföG-Empfänger) nämlich auf das Fortbestehen der Regelung vertrauen (Vertrauensschutz). Vorsatz kann dabei beispielsweise angenommen werden, wenn die Vermögenslage eindeutig ist und das Vermögen deutlich über dem Freibetrag lag. Grobe Fahrlässigkeit liegt z.B. vor, wenn der Auszubildende sich nicht sicher war, ob er einen bestimmten Vermögensgegenstand angeben muss, aber trotzdem nicht nachfragt und die Angabe einfach unterlässt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Auszubildende nichts von dem Vermögen wusste, wie in dem Beispiel des Sparbuchs, das die Eltern angelegt haben.
Besonders kritisch ist die Frage der groben Fahrlässigkeit bei Vorliegen eines Falls von Rechtsmissbrauch (unentgeltliche Übertragung von Vermögen an nahestehende Personen vor Antragstellung), da die Antragsformulare nur nach dem vorhandenen Vermögen fragen, nicht nach dem, was einmal vorhanden war. In solchen Fällen liegt jedoch der Verdacht des Vorsatzes nahe. Derjenige der staatliche Leistungen beantragen will, darf sich nicht "arm schenken". Außerdem hat der verarmte Schenker einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Schenkung, der zum Vermögen zählt und somit eigentlich angegeben werden muss.
Die Argumentation, Vermögen sei von den Eltern aus steuerrechtlichen Gründen auf den Namen der Kinder angelegt worden, findet in der Regel kein Gehör, wenn eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nicht erfolgt ist, bzw. die Vermögenserträge gegenüber dem Finanzamt nicht nachträglich als solche der Eltern angegeben wurden (eine Steuerstraftat muss nicht unbedingt vorliegen, wenn die Freibeträge tatsächlich nicht überschritten werden).
Besonders schwerwiegend sind die Folgen einer Rückforderung für die Betroffenen, denen auch eine strafrechtliche Verurteilung bzw. ein Strafbefehl drohen und die in den Staatsdienst eintreten möchten (z.B. Lehrer oder Juristen). Auch für die Zulassung zu Berufen, die eine besondere Zuverlässigkeit erfordern (z.B. Steuerberater) können sich Auswirkungen ergeben. Die Einstellung kann je nach Höhe der strafrechtlichen Sanktion aussichtslos werden. Besonders problematisch ist dabei das Überschreiten der Grenze von 90 Tagessätzen Geldstrafe, da dies zu einer Eintragung im Bundeszentralregister führt (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG), siehe auch Führungszeugnis. In einigen Bundesländern (z.B. Bayern) sind die Behörden zudem angewiesen, jeden Rückforderungsfall zur Anzeige zu bringen, unabhängig von der Höhe der Rückforderung.
Härtefreibeträge
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens nach § 29 Abs. 3 anrechnungsfrei bleiben. So gibt es zum Beispiel für Haus- oder Wohnungsbesitzer spezielle Freibeträge, bei Eigentumswohnungen zum Beispiel 60 m² für einen Alleinstehenden plus 20 m² für jede zusätzliche Person. In NRW werden, um das in § 29 geforderte Ermessen zu garantieren, zu den ermittelten Werten 10% hinzuaddiert. Die Berücksichtigung dieser Härten und die Anerkennung als Härtefall muss als gesonderter Antrag beim jeweiligen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden. Hierbei sollten jedoch alle benötigten Informationen vorher selbst beschafft und gut dokumentiert werden. Der jeweilige Sachbearbeiter muss sich ja nicht in unbedingt allen Gebieten auskennen und kann daher schon mal eine Fehlentscheidung fällen bzw. wird der Antrag dann aufgrund der Unwissenheit des Sachbearbeiters abgelehnt.
Rechtsmittel bei Ablehnung: Widerspruch, Klage vor dem Verwaltungsamt
Da auch den Mitarbeitern vom Amt für Ausbildungsförderung Fehler unterlaufen können, ist es wichtig, seinen erhaltenen BAföG-Bescheid auf Fehler zu überprüfen und ggf. alles nachzurechnen. Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids kann dann Widerspruch eingelegt werden, ansonsten erhält der Bescheid Rechtsgültigkeit und kann dann auch nicht mehr angefochten werden. Hat der Widerspruch Erfolg, bzw. ergeben sich eindeutige Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids, wird der Fehler korrigiert. Folgt jedoch eine Ablehnung des Widerspruchs, erhält man dadurch die Möglichkeit, Klage einzureichen und den Sachverhalt von einem Richter beurteilen zu lassen. Hat der spezielle Fall grundlegende Bedeutung für eine Vielzahl der Studierendenschaft, übernehmen die studentischen Selbstverwaltungen die Kosten für eine solche Klage. Ein Besuch der örtlichen BAföG-Beratung/Rechtsberatung des jeweiligen AStA ist auf jeden Fall empfehlenswert.
Transparenz bei der BAföG-Bewilligung
Das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung ist nicht dazu verpflichtet, immer alle Informationen zur Bewilligungspraxis mitzuteilen. Dies setzt manchmal hartnäckiges Fragen und anderweitiges Recherchieren voraus, um bei der Berechnung des individuellen BAföG-Anspruchs fair und gerecht behandelt zu werden. Auf jeden Fall sollte man nicht jede Aussage oder Entscheidung als gegeben hinnehmen, sondern eine Beratung aufsuchen. Anlaufstelle für solche Probleme sind z.B. die BAföG-Beratung an der eigenen Hochschule oder diverse Internet-Foren (siehe Weblinks unten), in denen man sich austauschen kann, Informationen und wertvolle Tipps sowie Hilfe bei Problemen erhält.
Weblinks
- http://www.das-neue-bafoeg.de/ Offizielle Website des Bundesministerium für Bildung und Forschung zum BAföG
- http://www.bafoeg-rechner.de/ BAföG-Rechner von Studis Online (private Webseite)
- Das Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Verwaltungsvorschriften
- BAföG Abschnitt IV §21 (Einkommensbegriff)