Polizei (Deutschland)

deutsche Polizeibehörden
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 23. August 2005 um 19:44 Uhr durch Nuuk (Diskussion | Beiträge) (Geschichte). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die deutschen Polizeien sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig. Sie vertreten die Rechtsordnung als Exekutive. Hauptaufgaben der deutschen Polizei sind die Gefahrenabwehr (Prävention) und die Strafverfolgung (Repression).

Fahrzeuge der Polizei in Sachsen
Streifenwagen der Saarländischen Polizei
Harley-Davidson derHamburger Polizei
Hamburger Einsatzfahrzeug
Berliner Polizisten im Dienst
Hessische Polizei aus Wiesbaden in Frankfurt

Man unterscheidet zwischen Polizeien der Bundesländer und des Bundes. Letztere setzt sich aus Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Zoll, Feldjägern als Militärpolizei der Bundeswehr und der Polizei beim Deutschen Bundestag zusammen.

Im Grundsatz liegt die Zuständigkeit immer bei den Ländern. Bundesbefugnisse müssen durch das Grundgesetz ausdrücklich geregelt werden.

Es gibt in Deutschland eine durch das Grundgesetz definierte klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Befugnissen von Länder- und Bundespolizei. Die Eingriffsbefugnisse der Polizei sind für den Bereich der Gefahrenabwehr durch die Polizeigesetze der Länder und durch die Strafprozessordnung (Strafverfolgung) geregelt.

Bei der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip, das sie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt ihr lediglich einen Spielraum bei der Intensität der Ermittlungstätigkeit, insbesondere wenn ein Straftatverdacht sich noch nicht hinreichend konkretisiert hat. Wie die Polizei einschreitet, kann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Zudem kann das Opportunitätsprinzip das Handeln der Polizei im Ordnungswidrigkeitenrecht beeinflussen. Im strafrechtlichen Bereich handelt die Polizei dabei u.U. im Auftrag der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.

Einsatzschwerpunkte der Polizei können insoweit nicht nur von rechtlichen Vorgaben, sondern auch von den Entscheidungen der politischen Spitze der Polizeibehörde (Dienstanweisungen) bestimmt werden, vor allem bei der Kriminalprävention. Ein Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.

Geschichte

1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.

Das Motto "Die Polizei - Dein Freund und Helfer" wird häufig Heinrich Himmler zugeordnet. Es wird auch heute noch im Marketing-Sinn verwendet. Das Zitat stammt ursprünglich aus einer wesentlich älteren Rede von Carl Severing (SPD), dem preußischen Innenminister, der als Reformer den Polizeibegriff ändern wollte.

In den 1950er Jahren wurden in Westdeutschland gesetzlich etwa 90 % der Beamten, die auch schon im Dritten Reich Dienst getan hatten, wiedereingegliedert. Dies betraf vorwiegend den Polizeiapparat.


Hier einige Abkürzungen zur Polizei

PP - Polizeipräsidium

K - Kommissariat

KK - Kriminalkommissariat, auch Kriminalkommissar

BD - Bezirksdienst

WD - Wachdienst

BPOL - Bundespolizei

BGS - Bundesgrenzschutz

PI - Polizeiinspektion

PK - Polizeikommissariat, auch Polizeikommissar

LKA - Landeskriminalamt

Polizeien der Länder

Die Gesetzgebungskompetenz zur Einrichtung der allgemeinen Polizei fällt den Bundesländern zu, Art. 30, 70 Grundgesetz. Aufgrund der Länderkompetenz ist die Polizei in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich strukturiert.

Siehe auch: Spezialeinsatzkommando

Trennung der Polizeiaufgaben

 
Hamburger Polizisten mit Maschinenpistole HK MP5

Aus historischen Gründen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: in den Polizeigesetzen der Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert. Im so genannten Polizeibrief der Alliierten wurde auch die Trennung von Aufgaben der Polizei von denen der Verfassungsschutzbehörden bestimmt (Hintergrund: Geheime Staatspolizei). Anfangs gab es - vor allem in der amerikanischen Besatzungszone - auch noch die kommunale Polizei (Stadt-Polizei). Im Laufe der Jahre wurde die Polizei in Deutschland jedoch durchgängig Aufgabe der Bundesländer.

Polizeiverwaltungsbehörden sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Bundeslandes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (früher Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen.

Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Landespolizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei (KriPo), die Bereitschaftspolizei (BePo) und die Wasserschutzpolizei (WaPo).

  • Die Schutzpolizei übernimmt vor allem allgemeine Aufgaben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, allgemeine Strafverfolgung und Straßenverkehrsüberwachung. Ferner sind sie bei Eilbedürftigkeit für die Verkehrslenkung und Verkehrsregelung zuständig.
  • Die Kriminalpolizei ist auf die Prävention und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen spezialisiert.
  • Die Bereitschaftspolizei unterstützt den polizeilichen Einzeldienst bei seiner Aufgabenwahrnehmung im täglichen Dienst und insbesondere bei außergewöhnlichen Einsätzen: Großeinsätze (Naturkatastrophen, Fußballspiele, Konzerte, Demonstrationen, Objektschutz, usw.).
  • Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Kriminalitätsvorbeugung, Umweltschutz und Verkehrssicherheit im Wasser.

Aufgaben

Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder zunächst die konkrete Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich teilweise an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: "Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)."

Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden.

Daneben werden Polizisten gemäß § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit der jeweiligen Landesverordnung als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig. In dieser Funktion können bestimmte Anordnungen nach der Strafprozessordnung (StPO) wie z.B. Beschlagnahme, Durchsuchung, angeordnet und durchgeführt werden. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter (Strafverfolgung).

Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben und so "Kopf ohne Hände" sind, wird die Strafverfolgung, insbesondere bei Gefahr im Verzug, von den Polizeien erledigt.

Aufgrund dieser Doppelzuständigkeit kann die Aufgabe der Polizei

  1. nach dem Polizeigesetz ( in der Regel Präventiv) des jeweiligen Bundeslandes, zur Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder
  2. an der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung,

beurteilt werden.

Laufbahnen

Die Laufbahnen der Polizeibeamten in den deutschen Ländern:

Schutzpolizei Kriminalpolizei
Vorbereitungsdienst
Polizeimeister-Anwärter (PMA) Ausbildung erfolgt nur bei der Schutzpolizei
Polizeikommissar-Anwärter (PKA) Kriminalkommissar-Anwärter (KKA)
mittlerer Dienst
Polizeimeister (PM) Kriminalmeister (KM)
Polizeiobermeister (POM) Kriminalobermeister (KOM)
Polizeihauptmeister (PHM) Kriminalhauptmeister (KHM)
gehobener Dienst
Polizeikommissar(PK) Kriminalkommissar (KK)
Polizeioberkommissar (POK) Kriminaloberkommissar (KOK)
Polizeihauptkommissar (PHK) Kriminalhauptkommissar (KHK)
Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) Erster Kriminalhauptkommissar (EKHK)
höherer Dienst
Polizeirat (PR) Kriminalrat (KR)
Polizeioberrat (POR) Kriminaloberrat (KOR)
Polizeidirektor (PD) Kriminaldirektor (KD)
Leitender Polizeidirektor (Ltd. PD) Leitender Kriminaldirektor (Ltd. KD)

Im höheren Dienst gibt es noch weitere Amtsbezeichungen für Führungspositionen, z.B. Inspekteur der Polizei, in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen auch Polizeipräsident (in Baden-Württemberg mit der Unterscheidung als Leiter eines Polizeipräsidiums oder als Leiter des Polizeireferats im Regierungspräsidium bzw. als Leiter des Polizeipräsidiums Stuttgart) und Landespolizeipräsident, in Baden-Württemberg auch noch den Landeskriminaldirektor, welcher aber dem Landeskriminaldirektor unterstellt und dem Inspekteur der Polizei gleichgestellt ist.

Einige Bundesländer bilden nicht mehr für den mittleren Dienst aus. Der mittlere Dienst entfällt dort insgesamt. Die Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst sind Polizeibeamte auf Widerruf.

Farbe der Mützenbänder:

  • mittlerer Dienst: grün oder schwarz
  • gehobener Dienst: silber
  • höherer Dienst: gold

Die Beamten im mittleren und gehobenen Dienst sind in allen Bundesländern, die des höheren Dienstes in manchen Bundesländern in der Regel nur bis zum Leitenden Polizei-/Kriminaldirektor (z.B. Baden-Württemberg, dort nur, wenn sie nicht Leiter einer Behörde sind) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

siehe auch: Dienstgrade bei der deutschen Polizei

Daneben gibt es in Baden-Württemberg und Hessen für nicht vorbestrafte Bürger die nebenberufliche Möglichkeit des freiwilligen Polizeidienstes.

In Hessen und Sachsen gibt es noch die Wachpolizei und die Sächsische Sicherheitswacht (mit grünen Jacken). Die Freiwillige Polizeireserve in Berlin wurde kürzlich aufgelöst. In Bayern existiert zur Unterstützung der Polizei eine Sicherheitswacht.

Siehe auch: Dienstgrade in der Bundespolizei, Dienstbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung

Polizeibeamte werden während der Ausbildung/Studium zu Beamten auf Widerruf ernannt. Nach der erfolgreich absolvierten 1. Ausbildungsstufe werden sie zu Beamten auf Probe. Die Probezeit beträgt minimal 2 Jahre. Danach, frühestens mit Erreichen des 27. Lebensjahres werden Polizeibeamte Beamte auf Lebenszeit.

Polizeien der Bundesrepublik

Bundespolizei aka German FBI

Die Bundespolizei (1951-2005 "Bundesgrenzschutz") nimmt Aufgaben wahr , für die der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besitzt: in den Bereichen Grenzsicherung(Art. 73 Nr. 5 Grundgesetz), Luftsicherheit, bahnpolizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (Deutsche Bahn) , Schutz von Verfassungsorganen und ausgewählten Bundesministerien, und polizeiliche Aufgaben zur See (Küstenwache).

Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt dabei auf Grundlage des Bundespolizeigesetzes (BPolG).

Siehe auch: Dienstgrade in der Bundespolizei

Die Zollverwaltung ist dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt und wird vor allem bei Rauschgiftkriminalität, Waffenschmuggel, Einfuhr-, Durch- und Ausfuhrdelikten (Artenschutz, Tierschutz, Verbraucherschutz, Markenschutz, u.a.), Geldwäsche und im Kampf gegen Schwarzarbeit tätig. Der Zoll ist in erster Linie keine Polizei- sondern Finanzbehörde, doch mit einem seit jeher klassischen polizeilichen Vollzugsbereich.

Der Zoll arbeitet bundesweit oft mit dem Bundesgrenzschutz/Bundespolizei, den Länderpolizeien, den Finanzämtern und vielen anderen Behörden zusammen. Zudem ist der Wasserzoll Bestandteil der Küstenwache.

Bundeskriminalamt

Daneben besteht das Bundeskriminalamt in Wiesbaden als nationale Informationssammelstelle zwischen den einzelnen Polizeien und für ausländische Strafverfolgungsbehörden. Seine rechtliche Stellung ist in Art. 73 Nr. 10 GG und im BKA-Gesetz geregelt.

Die Polizei beim Deutschen Bundestag spiegelt die Gewaltenteilung wider. Sie begründet sich aus Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz, demzufolge der Bundestagspräsident die alleinige Polizeigewalt in den Gebäuden des Deutschen Bundestages ausübt. Dieser ist so der Einflussnahme durch Exekutive und Judikative entzogen. Die Polizeibeamten beim Deutschen Bundestag versehen ihren Dienst in Zivilkleidung.

Weiteres siehe Polizei beim Deutschen Bundestag.

Andere nichtpolizeiliche Einrichtungen

Für politische Straftaten wie Terrorismus und Extremismus bestehen in jedem Bundesland bei den Länderpolizeien Abteilungen für Staatsschutz-Sachen, sowie in jedem Bundesland jeweils ein Landesamt für Verfassungsschutz und ein Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln. Die Verfassungsschutzämter gehören jedoch nicht zur Polizei. Sie bearbeiten und verfolgen auch keine "politischen" Straftaten. Verfassungsschutzämter dienen lediglich zur Informationsgewinnung. Für die strafrechtliche Verfolgung sogen. "politisch motivierter Kriminalität" sind ausschließlich die Staatsschutzabteilungen der Kriminalpolizei zuständig. Verfassungsschützern stehen in Deutschland keinerlei polizeiliche Befugnisse (z.B. Festnahmen, Vernehmungen) zu. Die Trennung von Polizei und Geheimdienst wird in Deutschland aus historischen Gründen strikt eingehalten.

Siehe auch

Portal Polizei, Register Polizei, WikiProjekt Polizei

Geschichte