Haltverbot

Verbot auf öffentlichem Verkehrsgrund zu halten
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Das Haltverbot ist in Deutschland nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mittels Verkehrszeichen (Z 283 und Z 286 StVO) und nach § 12 StVO geregelt. Die offizielle Bezeichnung ist Haltverbot, wobei der Begriff Halteverbot umgangssprachlich gebräuchlicher ist.

Datei:Zeichen 283.png
Z 283 StVO: Haltverbot

Grundsätze zum Haltverbot

Grundsätzlich darf überall dort gehalten werden, wo es nicht verboten ist. Hierbei ist die gesamte Straßenverkehrsordnung in ihrem Kontext zu sehen. Regelungen zum Halten bzw. zu Haltverboten sind in der StVO verstreut zu finden. Nach § 2 StVO ist die Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge vorgeschrieben. Dort heißt es einfach: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen [...]." Gehwege gehören nicht zur Fahrbahn. Auf Gehwegen darf generell nicht gehalten und geparkt werden, auch nicht halbseitig.


Zu unterscheiden ist

  • Haltverbot: es darf überhaupt nicht gehalten werden (außer verkehrsbedingt)
  • eingeschränktes Haltverbot: Halten bis 3 Minuten (oder zum Be- und Entladen etc.) ist erlaubt
  • Parken ist in § 12 Abs. 2 StVO definiert: "Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."


Haltverbot nach Z 283 StVO

Das Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 283 StVO, verbietet jede Form des Anhaltens eines Kraftfahrzeuges auf der Fahrbahn. FRüher wurde dieses Zeichen auch als absolutes Haltverbot bezeichnet.

Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, beispielsweise bei einem Stau, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet, und das Haltverbot kommt dann daher nicht zur Anwendung.

Haltverbot nach § 12 StVO

Nach § 12 Abs. 1 und 1a StVO ist das Halten unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,

4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

5. auf Bahnübergängen,

6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

a. Haltverbot (Zeichen 283),
b. eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
c. Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295, Buchstabe b, bb),
d. Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297)
e. Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299),
f. rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3)

7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und

8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

9. an Taxenständen (Zeichen 229).

10. im Fahrraum von Schienenfahrzeugen

11. Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigen lassen von Fahrgästen.

Haltverbote nach anderen Vorschriften

Da der § 12 StVO das Haltverbot nicht abschließend und erschöpfend regelt, sind auch weitere Regelungen zu beachten:

  • Nach § 18 StVO, Abs. 8 ist auf Autobahnbahnen und Kraftfahrstraßen das Halten verboten: "Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten."
  • Nach § 9a, Abs. 1 StVO ist innerhalb eines Kreisverkehrs das Halten auf der Fahrbahn verboten.

Eingeschränktes Haltverbot nach Z 286 StVO

Datei:Z286StVO.jpg
Z 286 StVO: eingeschränktes Haltverbot

Das eingeschränkte Haltverbot, gekennzeichnet durch das Zeichen 286 StVO, verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten. Früher wurde dieses Zeichen auch als Parkverbot bezeichnet.

Zum Ein- und Aussteigen beziehungsweise beim Be- und Entladen darf im eingeschränkten Haltverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.

Haltverbot für eine Zone

Datei:Z290StVO.jpg
Z 290 StVO: eingeschränktes Haltverbot für eine Zone

Durch Zeichen 290 StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) kann ein ganzer Gültigkeitsbereich, analog zu einer Tempo-30 Zone mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt werden. Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone wird durch Zeichen 292 StVO wieder aufgehoben.

Innerhalb dieser Zonen können Ausnahmen geschaffen werden. So kann das Halten und Parken in speziell mit Zeichen ausgewiesenen Bereichen erlaubt werden. Ebenfalls kann durch Zusatzschilder das Parken mit einer Parkscheibe (Zeichen 291 StVO) oder mit Parkschein gestattet werden.


Ausnahmen und Einschränkungen

  • Durch ein Zusatzschild mit Piktogramm kann das Halten in Verbindung mit Zeichen 283 oder 286 auch das Halten auf dem Seitenstreifen verbieten.
  • Weiße Pfeile in den Zeichen 283 und 286 können die Gültigkeit des Verbotes kennzeichen. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei einer Straße mit zwei Richtungsfahrbahnen heißt das: Ein nach links gerichteter Pfeil verbietet das Halten hinter dem Zeichen, ein nach rechts gerichteter Pfeil das Halten vor dem Zeichen. Auf der linken Seite bei Einbahnstraßen ist es umgekehrt. Bei einem Pfeil in beide Richtungen ist sowohl das Halten vor, als auch hinter dem Zeichen verboten. Die Pfeile befinden sich in der Regel im unteren blauen Segment des Zeichens.
  • Durch ein Zusatzschild „Bewohner mit besonderem Parkausweis frei“ tritt das Haltverbot für die genannte Personengruppe außer Kraft, sofern genannter Parkausweis gut sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht wird. Siehe: Bewohnerparken


Gültigkeitsbereich der Zeichen Z 283 und Z 286

Der Gültigkeitsbereich der Zeichen Z 283 und Z 286 beschränkt sich generell auf:

  • die Straßenseite, auf der sie angebracht sind
  • den Straßenabschnitt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der jeweiligen Fahrbahnseite
  • oder er mittels einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil aufgehoben wird.


siehe auch

Parkverbot